Aktuelle Phishing-Welle: Zurzeit kursieren betrügerische E-Mails im Namen von TWINT, die angeblich eine Bestätigung für eine neue Geräteanmeldung im Ausland anfordern. Bitte sei vorsichtig – es handelt sich um Phishing-Versuche.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von TWINT

Version 8.0 / Juli 2024

1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich

Die TWINT AG (nachfolgend “TWINT AG“) ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.

Die TWINT AG bietet Privatkundinnen und -kunden (nachfolgend “Kundin und/oder Kunde“) unter dem Namen “Prepaid TWINT & andere Banken” eine eigene mobile Zahlungsapplikation für iOS und Android an (nachfolgend “TWINT App“).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB“) regeln die Benutzung der TWINT App und die von der TWINT AG über die TWINT App erbrachten Dienstleistungen.

1.2. Dienstleistungen

Die TWINT App ist eine mobile App, die bargeldlose Zahlungen über das TWINT Zahlungssystem ermöglicht.

Die TWINT App kann von Kundinnen und Kunden verwendet werden, um

  • Zahlungen zwischen TWINT Nutzern durchzuführen (“P2P-Zahlung“);
  • als Zahlungsmittel im stationären Handel, an Automaten, online und in Apps bei autorisierten Händlern oder Dienstleistungsanbietern, die TWINT als Zahlungsmittel akzeptieren (nachfolgend “Händler“), eingesetzt werden (“P2M-Zahlung“); und
  • Rechnungen von gewissen Rechnungsstellern zu bezahlen (“Rechnungszahlung“).

Darüber hinaus bietet die TWINT AG verschiedene Mehrwertleistungen an, namentlich die Hinterlegung oder Aktivierung von Kundenkarten und Dienstleistungen im Bereich des Mobile-Marketing. Diese Mehrwertleistungen erlauben Kundinnen und Kunden u.a., Coupons, Stempelkarten und weitere Kampagnen in der TWINT App zu erhalten und zu verwalten, Stempel zu sammeln und Treuegeschenke, Rabatte und Gutschriften über die TWINT App einzulösen.

1.3. Technische Voraussetzungen

Die TWINT App darf nur von einem offiziellen App-Store bezogen werden. Benötigt wird ein Smartphone, das (i) mit dem Betriebssystem iOS oder Android ausgerüstet ist und (ii) die im jeweiligen offiziellen App-Store angegebenen Anforderungen erfüllt.

Die Nutzung der Zahlungsfunktion und der Mehrwertleistungen erfordert eine aktive Internetverbindung.

1.4. Registrierung und Identifizierung

Zur Nutzung der TWINT App sind die Kundinnen und Kunden verpflichtet, sich in der TWINT App zu registrieren und die verlangten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die TWINT AG behält sich vor, zur Erfüllung regulatorischer Vorgaben jederzeit weitere Informationen zu verlangen. Die registrierte Telefonnummer wird aus Sicherheitsgründen per SMS verifiziert. Mit der Registration bestätigt die Kundin bzw. der Kunde, die rechtmässige Nutzerin bzw. Nutzer der Telefonnummer und des Smartphones zu sein.

Bei einer Änderung der bei der Registrierung angegebenen Daten müssen diese unverzüglich in der TWINT App aktualisiert werden.

Die TWINT AG behält sich vor, Registrierungsgesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. bereits erfolgte Registrationen wieder rückgängig zu machen.

1.5. Geheimhaltung

Der Umstand der Geschäftsbeziehung und daraus resultierende Daten (z.B. Name, Wohnort, Transaktionsdaten) werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Sie können zur Erbringung von Dienstleistungen soweit notwendig an den Zahlungsempfänger sowie an weitere Dritte bekannt gegeben werden. Die Vertraulichkeit ist sodann zur Wahrung berechtigter Interessen der TWINT AG, aber insbesondere in folgenden Fällen, aufgehoben:

  • Wahrnehmung gesetzlicher Auskunftspflichten und Erfüllung regulatorischer Vorgaben
  • Inkasso von Forderungen der TWINT AG
  • Gerichtliche Auseinandersetzungen.
1.6. Support

Die TWINT AG stellt den Kundinnen und Kunden im Sinne eines technischen Supports über die TWINT App eine Hilfefunktion zur Verfügung. Für die Erbringung dieses Supports können von der TWINT AG auch Dritte beigezogen werden, an welche hierfür Zugriff auf relevante Daten gegeben werden kann.

1.7. Sorgfalts- und andere Pflichten der Kundinnen und Kunden

Beim Umgang mit der TWINT App sind insbesondere folgende Sorgfaltspflichten durch die Kundinnen und Kunden einzuhalten:

  • Das Smartphone ist vor unbefugter Benutzung oder Manipulation zu schützen (z.B. mittels Geräte- bzw. Displaysperre).
  • Der Code für die Nutzung der TWINT App und der SMS-Code für die Verifizierung sind geheim zu halten, dürfen keinesfalls an andere Personen weitergegeben, oder zusammen mit dem Smartphone aufbewahrt werden.
  • Der gewählte Code darf nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (Mobile-Nummer, Geburtsdatum usw.) bestehen.
  • Im Schadenfall haben die Kundinnen und Kunden nach bestem Wissen zur Aufklärung des Falls und zur Schadensminderung beizutragen. Bei strafbaren Handlungen ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
  • Bei Verlust des Smartphones, insbesondere im Falle eines Diebstahls, ist die TWINT AG umgehend zu benachrichtigen, damit eine Sperrung der TWINT App erfolgen kann.
  • Verbot des Jailbreaks (Ausschaltung der Sicherheitsstrukturen beim Smartphone zwecks Installation nicht offiziell verfügbarer Applikationen) bzw. der Einrichtung des Root-Zugriffs (Einrichtung eines Zugriffs auf Systemebene des Smartphones), sowie Verbot der Installation von nicht im offiziellen App-Store erhältlichen Apps, da dies das Smartphone für Viren und Malware anfälliger macht.
  • Vor jeder Ausführung einer Zahlung sind die Angaben zum Zahlungsempfänger zu überprüfen, um Fehltransaktionen zu verhindern.
  • Es ist dafür zu sorgen, dass der Kontakt zur TWINT AG nicht abbricht. Kommt es zu einem Kontaktabbruch, so kann die TWINT AG die ihr entstehenden Kosten für Adressnachforschungen, wie auch die besondere Behandlung und Überwachung von nachrichtenlosen Vermögenswerten, den Kundinnen und Kunden weiterbelasten. Das Vorgehen bei nachrichtenlosen Vermögen und die jeweils geltende Gebührentabelle lässt sich hier einsehen. Kontaktlose Geschäftsbeziehungen mit einem Schuldsaldo werden von der TWINT AG aufgelöst.

Die Kundinnen und Kunden sind für die Verwendung (Nutzung) ihres TWINT Kontos bzw. Smartphones verantwortlich und tragen sämtliche Folgen, die sich aus der Verwendung der TWINT App ergeben. Insbesondere werden Handlungen, die eine Drittperson unberechtigt mit der TWINT App einer Kundin bzw. eines Kunden vornimmt, der Kundin bzw. dem Kunden zugerechnet.

1.8. Privatnutzung; Missbräuche

Die TWINT App darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden; insbesondere ist es nicht zulässig, die TWINT App zum Empfangen von P2P-Zahlungen aus der Abwicklung von kommerziellen Verkäufen oder der Erbringung von Dienstleistungen zu verwenden.

Weicht die Nutzung der TWINT App erheblich vom üblichen Gebrauch ab oder bestehen Anzeichen eines rechts- oder vertragswidrigen Verhaltens, kann die TWINT AG die Kundinnen und Kunden zur rechts- und vertragskonformen Benutzung anhalten, die Leistungserbringung ohne Vorankündigung entschädigungslos ändern, einschränken oder einstellen, den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen und gegebenenfalls Schadenersatz sowie die Freistellung von Ansprüchen Dritter verlangen. Dasselbe gilt im Falle von unzutreffenden oder unvollständigen Angaben der Kunden bei der Registrierung.

1.9. Haftung

Die TWINT AG haftet nicht für den Kundinnen und Kunden entstandene Verluste oder Schäden aufgrund der Verwendung der TWINT App, insbesondere nicht für Verluste oder Schäden:

  • aufgrund von Übermittlungsfehlern, technischen Störungen oder Defekten, Ausfällen und unberechtigten Zugriffen oder Eingriffen auf das Smartphone;
  • die ganz oder teilweise auf einen Verstoss der Kundinnen und Kunden gegen diese AGB oder anwendbare Gesetze zurückzuführen sind;
  • aufgrund einer Störung oder Fehlers der TWINT App oder der verwendeten Hardware;
  • aufgrund von Störungen, Unterbrechungen (inkl. für Systemwartungsarbeiten) oder Überlastungen der relevanten Informatiksysteme bzw. Netze;
  • aufgrund von Zahlungen, die nicht oder verzögert verarbeitet werden;
  • in Bezug auf Mehrwertleistungen;
  • die auf Handlungen oder Unterlassungen von Dritten (inkl. Hilfspersonen der TWINT AG) zurückzuführen sind,

es sei denn, diese Verluste oder Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden der TWINT AG zurückzuführen. Die TWINT AG ersetzt Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis bis höchstens CHF 3’000.

Die Haftung der TWINT AG für Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall ausgeschlossen.

Die Kundin bzw. der Kunde hält die TWINT AG schadlos für Schäden oder Verluste, die die TWINT AG aufgrund der Nichteinhaltung dieser AGB oder gesetzlichen Vorgaben, aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben der Kundin bzw. des Kunden oder der Ausführung von Anweisungen entstehen.

1.10. Kommunikation

Die Kommunikation zwischen der TWINT AG und den Kundinnen und Kunden erfolgt grundsätzlich über die TWINT App. Bei Bedarf kann die TWINT AG die Kundinnen und Kunden auch ausserhalb der TWINT App kontaktieren. Eine solche Kommunikation ist nicht zwingend vertraulich oder sicher.

1.11. Änderung AGB

Die TWINT AG kann die AGB jederzeit ändern. Änderungen werden auf geeignete Weise bekannt gegeben. Ist die Kundin bzw. der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann die Kundin bzw. der Kunde die TWINT App nicht mehr verwenden.

1.12. Vorbehalt gesetzlicher Regelungen und Beschränkung der Dienstleistungen

Allfällige Gesetzesbestimmungen, die den Betrieb und die Benutzung von Smartphones, Zahlungssystemen, des Internets und sonstiger dedizierter Infrastruktur regeln, bleiben vorbehalten und gelten ab ihrer Inkraftsetzung auch für die vorliegenden Dienstleistungen.

Die Benutzung der Dienstleistungen aus dem Ausland kann lokalen rechtlichen Restriktionen unterliegen oder unter Umständen Regeln des ausländischen Rechts verletzen. Die Zahlungsfunktion ist grundsätzlich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt und darf im Ausland nicht in Anspruch genommen werden.

Die TWINT AG behält sich vor, das Angebot in der TWINT App jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern, zu beschränken oder vollständig einzustellen, insbesondere aufgrund rechtlicher Anforderungen, technischen Problemen, zwecks Verhinderung von Missbräuchen, auf behördliche Anordnung oder aus Sicherheitsgründen.

Die TWINT AG kann nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung die Nutzung der TWINT App für einzelne Kundinnen und Kunden einschränken oder unterbinden, Zahlungen nicht oder nur verzögert verarbeiten, eingehende Zahlungen zurückweisen und das Auf- und Entladen beschränken, insbesondere wo dies nach Auffassung der TWINT AG aus rechtlichen Gründen oder solchen, die die Reputation betreffen, angezeigt ist, bei IT-gestützten Angriffen, bei Missbrauch oder bei Betrugsverdacht. Im Verlaufe der Dauer der Geschäftsbeziehung können Umstände eintreten, die die TWINT AG verpflichten, Vermögenswerte zu sperren, die Geschäftsbeziehung einer zuständigen Behörde zu melden oder abzubrechen.

Die Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, der TWINT AG auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die die TWINT AG benötigt, um den gesetzlichen oder internen Abklärungs- oder Meldepflichten nachzukommen.

1.13. Geistiges Eigentum

Für die Dauer des Vertrages erhalten die Kundinnen und Kunden das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der TWINT App. Inhalt und Umfang dieses Rechts ergeben sich aus den vorliegenden AGB. Alle Immaterialgüterrechte verbleiben bei der TWINT AG oder den berechtigten Dritten.

1.14 Datenschutz

Die TWINT AG verpflichtet sich hinsichtlich der Beschaffung, Bearbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundinnen und Kunden die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung (insbesondere Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG, und Verordnung über den Datenschutz, DSV) einzuhalten.

Die Kundin bzw. der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die TWINT AG zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Dritte (z.B. Payment Service Provider) beiziehen darf und dass dabei Kundendaten, soweit erforderlich, weitergegeben werden können. Die TWINT AG verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Kontrolle dieser Dienstleister.

Die Kundin bzw. der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Transaktionsdaten zu Marketing- und Werbezwecken ausgewertet werden und somit das Nutzungsverhalten der Kundin bzw. des Kunden analysiert wird. Dazu gehören Daten und Informationen zum Händler/Rechnungssteller, zum Zeitpunkt, zur Art und zum Betrag der mit der TWINT App getätigten Transaktionen. Zudem wird erfasst und ausgewertet, welche Angebote die Kundin bzw. der Kunde in der TWINT App anschaut, aktiviert und einlöst. Die TWINT AG hat keine Einsicht in den Inhalt des Warenkorbes der Kundin bzw. des Kunden und wertet solche Daten entsprechend auch nicht aus.

Die Analyse des Nutzungsverhaltens und der allfälligen weiteren Daten haben den Zweck, den Kundinnen und Kunden Angebote und Werbung zu mit der TWINT AG verbundenen Produkten und Dienstleistungen anzuzeigen, die die Kundinnen und Kunden möglicherweise interessieren könnten. Angebote von Dritten, die nicht mit der TWINT AG verbunden sind, werden der Kundin bzw. dem Kunden nur angezeigt, wenn das entsprechende Einverständnis gegeben wurde (siehe Ziffer 3.1.1).

Weitere Informationen zu den Datenbearbeitungen finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Webseite der TWINT AG (http://www.twint.ch).

1.15. Dauer und Kündigung

Die Geschäftsbeziehung zwischen der Kundin bzw. dem Kunden und der TWINT AG wird für unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Die Kundinnen und Kunden können ihr TWINT Konto in der TWINT App jederzeit saldieren und schliessen, was als Kündigung gilt. Die TWINT AG kann die Geschäftsbeziehung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine schriftliche Kündigung der TWINT AG erfolgt an die zuletzt bekanntgegebene (E-Mail-) Adresse der Kundin bzw. des Kunden. Allfällig noch nicht ausgeführte Zahlungen werden soweit möglich storniert.

Erfolgt während 4 Jahren keine Transaktion, gilt die Geschäftsbeziehung als durch die Kundin bzw. den Kunden gekündigt.

1.16. Übertragung

Die TWINT AG kann die Vertragsbeziehung mit der Kundin bzw. dem Kunden (inkl. einem allfälligen Guthaben) jederzeit und ohne vorgängige Information auf eine andere Gesellschaft der TWINT Gruppe übertragen.

1.17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, unterstehen alle Rechtsbeziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden und der TWINT AG (inkl. internationalen Zahlungen) ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss von Staatsverträgen.

Unter dem Vorbehalt von entgegenstehenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist Zürich ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort. Für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ist Zürich sodann auch Betreibungsort.

2. Zahlungsfunktionen

2.1. Limiten

Für das Auf- und Entladen, das Senden und Empfangen von P2P-Zahlungen sowie das Vornehmen von P2M- und Rechnungszahlungen bestehen verschiedene regulatorische und sicherheitstechnische Limiten. Die jeweils geltenden Limiten können auf der Webseite der TWINT AG eingesehen werden.

Die TWINT AG behält sich vor, diese Limiten jederzeit zu senken oder zu erhöhen bzw. zusätzliche Limiten einzuführen, insbesondere aus regulatorischen sowie Sicherheitsgründen.

2.2. Aufladen von Guthaben

Das TWINT Guthaben wird von den Kundinnen und Kunden über die hierfür in der App vorgesehenen Optionen aufgeladen. Es stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Einlösen von Guthabencodes (Voucher).
  • Banküberweisung mittels Einzahlungsscheins.
  • Verbindung des eigenen Bankkontos mittels Lastschriftverfahren (LSV). Diese Möglichkeit steht nur für gewisse Banken zur Verfügung. Eine Liste der teilnehmenden Banken findet sich in der TWINT App.

Die TWINT AG kann weitere Aufladeoptionen einführen oder bestehende Optionen nicht mehr anbieten.

Bei einer LSV-Anbindung kann die TWINT AG eine Vorfinanzierung vornehmen. Dabei wird den Kundinnen und Kunden der gewünschte Betrag (bis zu einer von der TWINT AG festgelegten Limite) der TWINT AG sofort als TWINT Guthaben zur Verfügung gestellt. Die TWINT AG zieht den vorfinanzierten Betrag nachträglich mittels LSV vom Bankkonto der Kundin bzw. des Kunden ein. Die Kundin bzw. der Kunde hat für entsprechende Deckung des Bankkontos zu sorgen. Kann der vorfinanzierte Betrag wegen mangelnder Deckung oder aus sonstigen Gründen nicht eingezogen werden, wird ein Mahn- und Inkassoverfahren durchgeführt. Dabei können Gebühren anfallen, die den gesetzlichen Verzugszins übersteigen. Die Kundinnen und Kunden verpflichten sich, diese Gebühren zu bezahlen. Die jeweils geltenden Gebühren sind hier aufgeführt.

Allfällige mit der Ladung verbundenen Transaktions- oder sonstigen Gebühren sind durch die Kundinnen und Kunden zu tragen.

Das TWINT Guthaben wird nicht verzinst. Die Kundinnen und Kunden nehmen zur Kenntnis, dass das Guthaben nicht von der Einlagensicherung gedeckt ist.

Der Verarbeitungsprozess für das Aufladen bzw. Entladen des TWINT Guthabens kann je nach Ladeoption mehrere Tage Zeit in Anspruch nehmen.

Die Kundin bzw. der Kunde erteilt für den Fall der Einrichtung der LSV-Anbindung der TWINT AG die Ermächtigung, einzelne Daten zwecks Bonitätsprüfung an Dritte weitergeben zu können.

2.3. Entladen von Guthaben

Das Entladen muss über ein auf den Namen der Kundin bzw. des Kunden lautendes Bankkonto bei einer in der Schweiz zugelassenen Bank erfolgen. Rückzahlungen sind auf maximal CHF 5‘000 pro Kalenderjahr beschränkt.

2.4. Zahlen mit TWINT

Die Kundinnen und Kunden können mit dem Smartphone und dem damit verbundenen TWINT Guthaben an entsprechend ausgerüsteten Ladenkassen im In – und Ausland, Automaten, im Internet, in anderen Apps, durch Hinterlegung als TWINT Zahlungsart bei ausgewählten Händlern, bei Mehrwertleistungen, an Rechnungssteller und an andere TWINT Nutzer im Rahmen der geltenden Limiten bargeldlos bezahlen.

Bei einer Bezahlung wird der entsprechende Betrag direkt vom TWINT Guthaben abgebucht. Es muss mindestes TWINT Guthaben in Höhe des Transaktionsbetrags verfügbar sein.

Die Kundinnen und Kunden können in den Einstellungen der TWINT App frei wählen, ab welchem Betrag eine Zahlung nur nach ausdrücklicher Bestätigung erfolgen soll. Die entsprechende Limite kann jederzeit angepasst werden. Davon ausgenommen sind Zahlungen – auch wiederkehrende (Abonnement) – bei Händlern und Rechnungsstellern, bei welchen TWINT als Zahlungsart hinterlegt wurde und wo die Zahlungen (unabhängig von der Höhe des Betrages) pauschal freigegeben wurden. Hier erfolgt die Zahlung automatisch nach Massgabe der vom Händler definierten Abwicklung.

Bei der Hinterlegung von TWINT als Zahlungsart, ermächtigt die Kundin bzw. der Kunde einen Händler bzw. Rechnungssteller, den entsprechenden Betrag direkt vom TWINT Guthaben abzubuchen, ohne dass einzelne Belastungen autorisiert werden müssen. Dies können auch wiederkehrende Transaktionen sein, z.B. für ein Abonnement. Die Hinterlegung dieser TWINT Zahlungsart setzt eine Registrierung beim Händler bzw. Rechnungssteller voraus, wobei nicht unterschieden wird zwischen einer Ermächtigung für eine einmalige Transaktion oder für wiederkehrende Transaktionen, z.B. für ein Abonnement. Eine solche Ermächtigung kann in der TWINT App jederzeit widerrufen werden. Abgelaufene oder deaktivierte Registrierungen können nur beim Händler bzw. Rechnungssteller erneuert werden.

Bei Bezahlung via Vorautorisierung ermächtigt die Kundin bzw. der Kunde einen Händler, eine spätere Belastung zu tätigen (unabhängig von der Höhe des Betrages). Der effektive Betrag steht zum Zeitpunkt der Vorautorisierung nicht fest und wird erst nach Leistungsbezug definitiv bestätigt. Dies können z.B. Transaktionen an Tankautomaten sein, wo der effektive Betrag erst nach dem Bezug des Kraftstoffs feststeht.

Rechnungszahlungen werden vom TWINT Zahlungssystem mit einer zeitlichen Verzögerung verarbeitet. Diese Verzögerung kann bis zu einer Woche betragen. Es obliegt dem Kunden bzw. der Kundin, die fristgerechte Zahlung an den Rechnungssteller sicherzustellen. Eine Rückabwicklung einer Rechnungszahlung ist unter keinen Umständen möglich. Die Kundinnen und Kunden haben sich bei Beanstandungen direkt mit dem entsprechenden Rechnungssteller zu einigen.

Bei P2P-Zahlungen an andere TWINT Nutzer kann die Kundin bzw. der Kunde zusätzlich Nachrichten und/oder Bilder mitsenden. Es ist untersagt, Nachrichten oder Bilder mit anstössigem oder illegalem Inhalt über TWINT zu versenden bzw. andere TWINT Nutzer über diese Funktion zu belästigen.

2.5. Belastung der Bezahlungen

Die Kundinnen und Kunden anerkennen sämtliche getätigten P2M-, P2P- und Rechnungszahlungen, welche mit dem TWINT Guthaben von ihrem TWINT Konto aus erfolgt sind und vom TWINT Zahlungssystem als Zahlung registriert wurden, selbst wenn diese Zahlungen ohne ihre Zustimmung erfolgt sind.

2.6. Preise und Drittvergütungen

Die Installation der TWINT App und die Nutzung der damit verbundenen Grundfunktionen sind grundsätzlich kostenlos. Allfällig anfallende Gebühren für weitere Dienstleistungen werden den Kundinnen und Kunden vorgängig in der TWINT App angezeigt.

Bei P2M- und Rechnungszahlungen und der Inanspruchnahme von Mehrwertleistungen erhält die TWINT AG unter Umständen gewisse Vergütungen von Dritten. Diese Drittvergütungen sind hier detailliert beschrieben. Sie erlauben der TWINT AG, die Benutzung der TWINT App grundsätzlich kostenlos anzubieten. Die Kundin bzw. der Kunde verzichtet auf die Erstattung sämtlicher Drittvergütungen, die die TWINT AG in der Vergangenheit erhalten hat und in Zukunft erhalten könnte.

2.7. Verrechnung

Die Kundinnen und Kunden erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die TWINT AG offene Forderungen gegenüber ihnen mit den bei der TWINT AG bestehenden Guthaben verrechnen kann.

3. Mehrwertleistungen

3.1. “Mobile-Marketing-Kampagnen”
3.1.1. Ausspielung von Kampagnen

Die TWINT AG kann den Kundinnen und Kunden Anzeigen (z.B. Informationen zur TWINT App oder Werbung), Coupons, Stempelkarten und weitere Kampagnen (nachfolgend “Kampagnen”) in der TWINT App ausspielen, wo diese gesehen, verwaltet und eingelöst werden können.

Hierbei werden folgende Typen von Kampagnen unterschieden:

  • Kampagnen der TWINT AG oder des TWINT Zahlungssystems in eigener Sache (nachfolgend “TWINT Kampagnen”).
  • Kampagnen der TWINT AG zusammen mit einem Drittanbieter (nachfolgend “TWINT Mehrwert-Kampagnen”).
  • Kampagnen eines Drittanbieters (nachfolgend “Drittanbieter Kampagnen”).

Im Gegensatz zu den TWINT Kampagnen und TWINT Mehrwert-Kampagnen setzt die Ausspielung, Anzeige, Verwaltung und Einlösung von Drittanbieter Kampagnen voraus, dass die Kunden bzw. der Kunde durch Aktivierung in der TWINT App die ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt. Mit der Aktivierung erklärt sich die Kundin bzw. der Kunde sodann ausdrücklich damit einverstanden, dass die TWINT AG weitere Daten für die personalisierte Ausspielung von Kampagnen auswerten kann. Diese Zustimmung kann in der TWINT App jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf hat zur Folge, dass keine Drittanbieter-Kampagnen mehr ausgespielt werden, alle aktivierten Drittanbieter Kampagnen unwiderruflich gelöscht werden und von den damit allfällig verbundenen Vergünstigungen und Vorteilen nicht mehr profitiert werden kann.

Kampagnen können spezifische Teilnahmebedingungen vorsehen. Bei einer Aktivierung bzw. Einlösung einer entsprechenden Kampagne gelten die Teilnahmebedingungen als akzeptiert.

3.1.2. Geltungsdauer von Kampagnen

Kampagnen sind nur so lange gültig, wie sie in der TWINT App angezeigt werden.

Es gibt Kampagnen, die vorgängig in der TWINT App aktiviert werden müssen, bevor sie eingelöst werden können. Dies ist auf der jeweiligen Kampagne entsprechend vermerkt. Aktivierte Kampagnen können von der TWINT AG deaktiviert werden, wenn sie innerhalb einer gewissen Frist nicht eingelöst wurden.

Andere Kampagnen können eingelöst werden, ohne dass sie vorgängig in der TWINT App aktivieren werden müssen. Viele Kampagnen können nur bei der Bezahlung mit der TWINT App eingelöst werden.

Die Aktivierung einer Kampagne bzw. der Erhalt einer Kampagne, die ohne Aktivierung eingelöst werden kann, berechtigt nicht in jedem Fall zum Bezug eines Rabatts oder eines geldwerten Vorteils, da die Anzahl der Einlösungen durch involvierte Drittanbieter limitiert werden kann. Dies ist auf der jeweiligen Kampagne entsprechend vermerkt.

Bei der Einlösung einer Kampagne mit einem Rabatt wird der Rabatt entweder direkt vom zu bezahlenden Betrag abgezogen oder nach erfolgter Zahlung in Form eines Cashback-Guthabens zurückerstattet. Die TWINT AG ist berechtigt, die Auszahlung des Cash Back Guthabens zu verzögern, bis das  Cashback-Guthaben CHF 10 oder mehr beträgt, oder die Auszahlung bei Betrugsverdacht zu verweigern.

3.2. Kundenkarten

Kundinnen und Kunden haben die Möglichkeit, ausgewählte Mitarbeiterausweise, Kundenbindungsprogramme und andere Vorteilsangebote von Drittanbietern (nachfolgend “Kundenkarten”) in der TWINT App zu hinterlegen. Hinterlegte Kundenkarten können jederzeit wieder aus der TWINT App entfernt werden.

Mit der Hinterlegung oder Aktivierung einer Kundenkarte in der TWINT App gibt die Kundin oder der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung zur Verwendung der Kundenkarte ab. Diese wird in der Folge automatisch in den Zahlungsprozess mit der TWINT App einbezogen, sofern dies durch den jeweiligen Herausgeber der Kundenkarte technisch möglich ist. Andere Kundenkarten müssen manuell beim Händler vorgewiesen werden.

Die TWINT AG kann hinterlegte Kundenkarten aus der TWINT App entfernen, wenn die Kundenkarte abläuft oder die Kundenkarte generell nicht mehr für die Hinterlegung in der TWINT App zur Verfügung steht.

Kundinnen und Kunden nehmen zur Kenntnis, dass bei gewissen Kundenkarten die mit dem Einsatz der Kundenkarte verbundenen Vorteile in Form von Kampagnen direkt in der TWINT App ausgespielt werden. Die Kundinnen und Kunden erhalten solche Kampagnen nur dann, wenn sie vorgängig der Ausspielung von Angeboten Dritter zugestimmt haben (siehe Ziffer 3.1.1).

3.3. Partner- und andere Funktionen

Im Bereich “Partner-Funktionen” haben Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, die dort aufgeführten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Gewisse Kundinnen und Kunden können die Funktion “Später bezahlen” nutzen.

Diese Dienstleistungen werden grundsätzlich von Dritten erbracht. Es gelten entsprechend die separaten Vertragsbedingungen für die jeweilige in Anspruch genommene Dienstleistung. Die TWINT AG übernimmt keine Haftung für diese Angebote.

3.4. Weitere Mehrwertleistungen

Die TWINT AG kann neben Kampagnen, Kundenkarten, “Partner-Funktionen” und der Funktion “Später bezahlen” jederzeit weitere Mehrwertleistungen in der TWINT App anbieten und dafür gegebenenfalls separate Vertragsbedingungen vorsehen.

3.5. Haftung für Mehrwertleistungen

Für Inhalte, Angebote, Meldungen von Drittanbieter-Kampagnen, Kundenkarten, “Partner-Funktionen”, die Funktion “Später bezahlen” und allfälligen weiteren Mehrwertleistungen in der TWINT App ist der jeweilige Drittanbieter verantwortlich. Die TWINT AG haftet hierfür nicht und hat keinen Einfluss auf die Erfüllung der vom Drittanbieter angebotenen Leistungen.

Auch haftet die TWINT AG nicht für Kampagnen, welche beim Drittanbieter nicht eingelöst werden können, bzw. für nicht gewährte Vergünstigungen oder Vorteile im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Kundenkarten, wie z.B. nicht gewährte Mitarbeitervergünstigungen oder ausstehende, entgangene oder verschwundene Treuepunkte.

Die TWINT AG ist bemüht, die Nutzung der Mehrwertleistungen störungsfrei und ununterbrochen in der TWINT App zur Verfügung zu stellen. Die TWINT AG kann dies aber nicht zu jeder Zeit gewährleisten. Im Falle eines Unterbruchs kann es unter anderem vorkommen, dass die automatische Einlösung von Rabatten oder das automatische Sammeln von Treuepunkten im Zahlungsprozess nicht mehr funktionieren. Die Kundin bzw. der Kunde trägt einen allfälligen aufgrund derartiger Unterbrüche entstehenden Schaden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Allgemein

Sprachliche Überarbeitung der AGB, damit sie einfacher verständlich sind.

Ziff. 2.1

Die Limiten bei der Verwendung der TWINT App werden in Zukunft auf der Website www.twint.ch veröffentlicht.

Ziff. 2.4

Die Funktion Rechnungszahlung wurde eingefügt.

Nachrichtenloses Guthaben

Es kommt vor, dass der Kontakt zwischen TWINT AG und Kundinnen und Kunden abbricht und das bei TWINT AG hinterlegte Guthaben in der Folge nachrichtenlos wird. Gerade bei einem Erbgang kann das Guthaben endgültig in Vergessenheit geraten.

TWINT AG hält sich an folgende Regeln:

  • Als nachrichtenlos gilt bei TWINT AG grundsätzlich hinterlegtes Guthaben, sofern in den letzten vier Jahren keine Transaktion mehr auf dem entsprechenden TWINT Konto durchgeführt wurden. In Ausnahmefällen kann TWINT AG Guthaben bereits vorher als nachrichtenlos behandeln, so z.B. wenn Kontaktaufnahmeversuche gescheitert sind.
  • Das Guthaben wird danach zehn Jahre lang als nachrichtenlos geführt. TWINT AG kann angemessene Nachforschungen anstellen, um den Berechtigten des Guthabens zu kontaktieren. Es besteht hierzu aber keine Verpflichtung.
  • Nach Ablauf von 10 Jahren (bzw. 14 Jahren ab der letzten Transaktion) gilt der Anspruch auf das Guthaben als verjährt. Das entsprechende Guthaben wird ausgebucht. Sämtliche Ansprüche der Kundin bzw. des Kunden erlöschen in diesem Zeitpunkt.

TWINT AG kann verhältnismässige Nachforschungen zur Eruierung des Berechtigten vornehmen (sowohl vor als auch nach Eintreten der Nachrichtenlosigkeit). Dabei wird insbesondere die Höhe des Guthabens berücksichtigt. Die Aufwände von TWINT AG für Nachforschungen werden direkt dem Guthaben belastet. Dabei kommen folgende Ansätze zur Anwendung:

  • Einfachere Abklärungen durch den Kundensupport: CHF 120/h (zzgl. MwSt.)
  • Abklärungen durch Spezialisten (Compliance Officer): CHF 180/h (zzgl. MwSt.)
  • Barauslagen: Weiterverrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten

Empfehlungen zur Vermeidung von nachrichtenlosen Guthaben

  • Änderungen der Telefonnummer, des Namens oder der Adresse sind unverzüglich in der TWINT Prepaid App zu erfassen.
  • Es kann eine Vertrauensperson über die Existenz eines TWINT Prepaid Kontos informiert werden. Diese Vertrauensperson muss schriftlich bevollmächtigt sein, damit TWINT AG Auskunft erteilen kann.

Fragen

Bei Fragen wende dich bitte an unseren Kundensupport.

Letztes Update: 30. März 2023

Informationen über Vergütungen durch Dritte im TWINT System

Dieses Dokument beschreibt die Vergütungen, die TWINT AG als Herausgeberin der TWINT Prepaid App direkt oder indirekt von bestimmten Dritten erhält, wenn du eine Zahlung mittels der TWINT Prepaid App tätigst oder eine Partner-Funktion in Anspruch nimmst.

Zahlung über TWINT
Wenn du TWINT benutzt, um eine Zahlung an einen Händler vorzunehmen, so entrichtet dieser Händler typischerweise für jede Zahlung eine kleine Gebühr an seinen Acquirer. Beim Acquirer handelt es sich um einen spezialisierten Dienstleister, der den Händler an das TWINT System anschliesst und ihm so die Entgegennahme von TWINT Zahlungen ermöglicht. Der Acquirer zahlt einen Teil der so erhaltenen Gebühr an TWINT AG (sogenannte Bilateral Fee). Die genaue Höhe der bezahlten Bilateral Fee wird bilateral zwischen dem Acquirer und TWINT AG vereinbart und ist typischerweise von verschiedenen Faktoren abhängig, darunter:

• Sitz des Händlers (Schweiz bzw. Ausland)
• Umsatz des Händlers
• Art der Transaktion (Distanz- bzw. Vor-Ort-Geschäft)

Die Bilateral Fee beträgt typischerweise zwischen 0% bis 2% des Betrages der getätigten Zahlung.
Brauchst du die TWINT Prepaid App, um deinen Freunden Geld zu senden, so erhält TWINT AG keine gesonderte Vergütung durch Dritte für diesen Vorgang.

Partner-Funktionen und andere Funktionen
In der TWINT Prepaid App hast du Zugang zu verschiedenen Partner-Funktionen sowie der Funktion “Später bezahlen”. Nimmst du eine dieser Dienstleistungen in Anspruch, erhält TWINT AG als Herausgeberin der TWINT Prepaid App unter Umständen eine Vergütung. Ob eine solche Vergütung erfolgt bzw. wie hoch diese ist, ist von der konkreten Funktion abhängig.

TWINT AG in ihrer Rolle als Herausgeberin der TWINT Prepaid App erhält zwischen 0% bis 5% des Transaktionsbetrages.

Letztmals aktualisiert: 21. Dezember 2023

Ablauf und Kosten des Inkassoverfahrens

Kann TWINT AG einen vorfinanzierten Betrag nicht vom mittels LSV verknüpften Bankkonto der Kundin oder des Kunden einziehen (weil z.B. das Bankkonto nicht genügend Deckung aufweist), so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung. Die dabei anfallenden Gebühren sind pro Schritt ausgewiesen.

Schritt Zeitpunkt Gebühren
1 Versand einer E-Mail mit einer Zahlungserinnerung Ca. 2 Wochen nach dem fehlgeschlagenen Einzugsversuch Keine
2 Versand eines postalischen Schreibens mit der Aufforderung, den ausstehenden Betrag innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen Ca. 4 Wochen nach dem fehlgeschlagenen Einzugsversuch Keine
3 Übergabe der Forderung an unseren Inkassopartner PAIR Finance Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Schritt 2 Die Gebühren sind abhängig von der Forderungshöhe. Sie entsprechen maximal den Empfehlungen von Inkasso Suisse, liegen typischerweise aber tiefer.
Empfehlungen von Inkasso Suisse:

Forderungshöhe (ab CHF …) Max. Verzugsschaden (CHF)
0 80
75 90
100 100
125 110
150 120
175 130
200 140
250 149.15
300 158.35
350 167.50
400 176.65
450 185.85
500 195.00
600 208.00

 

Zusätzliche Kosten werden erhoben bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen ausserordentlichen Bemühungen. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung fallen weiter die gesetzlichen bzw. vom Gericht angeordneten Gebühren an.

Letztes Update: 8. April 2024