Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Akzeptanz von TWINT
April 2023 / Version 2.4
1. Geltungsbereich, Voraussetzung für
die TWINT Akzeptanz und Definitionen
1.1. Geltungsbereich
TWINT Acquiring AG (nachfolgend “TWINT“) ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Es handelt sich hierbei um eine Lizenznehmerin der TWINT AG, welche das TWINT System betreibt und Lizenzen für die Herausgabe (Issuing) und die Akzeptanz (Acquiring) von TWINT als bargeldlosem Zahlungsmittel vergibt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend “AGB“) regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Vertragspartner und TWINT im Zusammenhang mit der Akzeptanz und Nutzung des TWINT Zahlungssystems. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Payment-Vertrages für die Akzeptanz von TWINT (nachstehend “Payment-Vertrag“).
Das TWINT System umfasst Funktionen aus den Bereichen Payment und Mehrwert-Services, welche auf der Website www.twint.ch im Detail beschrieben sind. Für die Akzeptanz und Nutzung der MehrwertServices muss u.U. eine separate Vereinbarung getroffen werden.
1.2. Voraussetzungen für die TWINT Akzeptanz
Das TWINT Zahlungssystem ermöglicht dem Vertragspartner die Abwicklung von Zahlungen für von ihm angebotene Waren und/oder Dienstleistungen.
Voraussetzungen für die Abwicklung sind der Einsatz einer mit dem TWINT System kompatiblen Infrastruktur sowie die Nutzung der erforderlichen Applikationen, sowohl seitens des Vertragspartners als auch seitens des TWINT Nutzers.
1.3. Definitionen
Die nachfolgenden Definitionen entsprechen der Verwendung der jeweiligen Begriffe in diesen AGB.
Acquirer | Ermöglicht seinen Vertragspartnern, das TWINT System im Präsenzgeschäft oder im Distanzgeschäft als bargeldlosem Zahlungsmittel zu akzeptieren und stellt die Verarbeitung der dadurch generierten Transaktionen sicher. Dazu verfügt er über die Autorisation des TWINT Lizenzgebers. |
Beacon-Treiber | Auf der Infrastruktur des Vertragspartners zu integrierende Treibersoftware für die Kommunikation zwischen der Infrastruktur und dem Beacon und für die (Fern-)Wartung der auf dem Beacon installierten Firmware. |
Code | Numerischer oder alphanumerischer Token, der für die Durchführung eines bargeldlosen Zahlungsvorgangs benutzt wird. |
Distanzgeschäft | Transaktionen ohne physische Anwesenheit des TWINT Nutzers und der TWINT App am Verkaufspunkt. Sie werden insbesondere via E-Commerce, M-Commerce oder E-Mail abgewickelt. |
E-Commerce | Transaktionen, bei denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über eine Website abgewickelt wird. |
Gutschrift (“Credit / Reversal”) |
Ganze oder teilweise Rückvergütung einer Transaktion an den ursprünglich belasteten TWINT Nutzer. Wenn die Gutschrift eine technische Referenz zur ursprünglichen Transaktion enthält, ist es eine “Reversal”-Gutschrift, ansonsten eine “Credit”-Gutschrift. |
Händler-Portal | Webapplikation, mit welcher der Vertragspartner Daten und Reports (z.B. Vergütungsanzeigen) im Zusammenhang mit der Akzeptanz des Zahlungsmittels TWINT beziehen und seine Stammdaten und weitere Einstellungen selbständig verwalten kann. Weiter kann der Vertragspartner über das Händler-Portal Bestandteile der Händler-Software beziehen. TWINT kann sodann dem Vertragspartner über das Händler-Portal Nachrichten zustellen. |
Händler-Software | Die Gesamtheit der dem Vertragspartner vom Acquirer für die Akzeptanz des TWINT Systems zur Verfügung gestellten Applikationen, Softwarekomponenten, Schnittstellen und der dazugehörigen Dokumentation. Die Händler-Software umfasst insbesondere die TWINT Schnittstelle, die AppSwitch-Software, den TWINT Beacon, den Beacon-Treiber, das Händler-Portal und die dazugehörigen Programmunterlagen. |
Hardware- Terminal |
Stationäre oder mobile Geräte zur Abwicklung von Transaktionen. Softwarekomponenten, welche die Verbindung vom Hardware-Terminal zu anderen Peripheriegeräten (Kassensystemen, Hotelreservationssystemen, Tankautomaten etc.) ermöglichen, werden dem Hardware-Terminal zugerechnet. |
Infrastruktur | Dem Vertragspartner zuzurechnende technische Einrichtungen für die Akzeptanz von TWINT. |
M-Commerce | Transaktionen, bei denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen und die Abwicklung der Transaktion über ein mobiles Endgerät abgewickelt werden. |
Merchant Category Code (MCC) |
Vom TWINT Lizenzgeber vorgegebene Branchenklassifikation für die Zuordnung der Vertragspartner zu einer oder mehreren Branchenkategorie(n) durch den Acquirer. |
Mindestkommission | Unabhängig von der Transaktionshöhe minimal vom Vertragspartner pro Transaktion zu bezahlende Transaktionsgebühr. |
Payment Service Provider (PSP) | Stellt Händlern über eine Applikation (virtuelles Terminal) elektronische Zahlungsmittel für das Distanzgeschäft zur Verfügung. |
Präsenzgeschäft | Transaktionen mit physischer Anwesenheit des TWINT Nutzers und der TWINT App am Verkaufspunkt (Point of Sale). |
QR-Code | 2D-Strichcode, dessen optische Merkmale mithilfe eines geeigneten Lesers (z.B. Kamera oder Scanner) gelesen und interpretiert werden können. Das TWINT System verwendet sowohl statische als auch dynamische QR-Codes. |
Rückbelastung (“Chargeback”) | Rückabwicklung einer vom Vertragspartner abgewickelten Transaktion oder einer bereits erfolgten Vergütung, aufgrund einer berechtigten Beanstandung der Transaktion durch den TWINT Nutzer oder den TWINT Herausgeber. Der Vergütungsanspruch des Vertragspartners wird hinfällig. |
Small Business Solution | Bezahlung mit TWINT auf Basis von QR-Code Stickers für fixe und variable Transaktionsbeträge. |
Transaktion | Bargeldloser Zahlungsvorgang im Rahmen der TWINT Akzeptanz, durchgeführt mittels Nutzung mobiler Technologien, mit anschliessender Verarbeitung der Transaktionsdaten durch das TWINT Zahlungssystem. |
Transaktions-Beleg | Dient der Dokumentation einer durchgeführten Transaktion. Pro Transaktion entstehen zwei Belege, die von TWINT individuell an den Vertragspartner und den TWINT Nutzer übermittelt werden. Letzterem wird der Transaktionsbeleg direkt in die TWINT App übermittelt. |
TWINT AppSwitch | Abwicklung einer Zahlung innerhalb einer App bzw. eines mobilen Online-Shops des Vertragspartners. Der TWINT Nutzer wechselt zu diesem Zweck im Rahmen des Check-out Prozesses von der App bzw. dem mobilen Online-Shop des Vertragspartners zur TWINT App und wieder zurück zur App bzw. zum mobilen Online-Shop des Vertragspartners. |
TWINT Beacon | Stationäre oder mobile Geräte zur Abwicklung von Transaktionen. Softwarekomponenten (insbesondere die Treibersoftware “Beacon-Treiber”), welche die Verbindung vom TWINT Beacon zu anderen Peripheriegeräten (Kassensystemen, Hotelreservationssystemen, Tankautomaten etc.) ermöglichen, werden dem TWINT Beacon zugerechnet. |
TWINT Herausgeber (“Issuer”) | Vom TWINT Lizenzgeber zur Herausgabe der TWINT App autorisierte Partei. |
TWINT Lizenzgeber | TWINT AG, welche das TWINT System betreibt und Lizenzen vergibt für die Herausgabe (Issuing) und die Akzeptanz (Acquiring) von TWINT als bargeldlosem Zahlungsmittel. |
TWINT Nutzer | Bei einem TWINT Herausgeber registrierter Teilnehmer, der vom Vertragspartner angebotene Waren und/oder Dienstleistungen kauft und diese bargeldlos, mittels TWINT, bezahlt (Transaktion). |
TWINT App | Die dem TWINT Nutzer für die Abwicklung von Zahlungen und anderen Funktionen aus dem Bereich Mehrwerte-Services zur Verfügung gestellte Applikation. Im Falle einer Funktionsstörung der TWINT App können keine Transaktionen abgewickelt werden. |
TWINT Schnittstelle | Spezifikation für die Anbindung des Vertragspartners an das TWINT System. Abhängig vom Verkaufskanal und allfälligen vom Vertragspartner eingesetzten Peripheriegeräten erfolgt die Anbindung unterschiedlich. |
TWINT System | Umfasst Funktionen aus dem Bereich Mehrwert-Services, welche auf der Website www.twint.ch beschrieben sind. Das TWINT Zahlungssystem ist Teil des TWINT Systems. |
TWINT UoF | Mit TWINT User on File (UoF) erteilt ein TWINT Nutzer einem Händler dauerhaft die Ermächtigung, jeweils ohne separate Bestätigung des TWINT Nutzers dessen TWINT Account aufgrund einer Transaktion zu belasten. Der TWINT Nutzer kann diese Ermächtigung in der TWINT App jederzeit widerrufen. |
TWINT Vorautorisierung | Der TWINT Nutzer ermächtigt den Händler einmalig und im Voraus, seinen TWINT Account aufgrund einer späteren Transaktion mit einem festgelegten maximalen Betrag zu belasten. Der effektive Betrag steht zum Zeitpunkt der Vorautorisierung nicht fest und wird erst mit dem Leistungsbezug definitiv bekannt. |
TWINT Zahlungssystem |
Das vom TWINT Lizenzgeber betriebene elektronische Autorisations- und Abrechnungssystem für die Verarbeitung von Transaktionen. Dazu gehört auch die Dienstleistung “Händler-Portal” gemäss Ziffer 5.5. |
2. Der Vertragspartner
2.1. Registrierung und Identifizierung
des Vertragspartners
Der Vertragspartner kann sich ausschliesslich auf der Website www.twint.ch registrieren. Bei der Registrierung hat der Vertragspartner Benutzerinformationen, insbesondere Angaben zu Firma, Adresse und (falls vorhanden) Firmennummer (Zefix) bekannt zu geben, sowie seine Konto Informationen zu hinterlegen. Das Konto muss auf den Vertragspartner lauten und ist bei einer in der Schweiz zugelassenen Bank zu führen. Auf Verlangen von TWINT muss der Vertragspartner einen Bankauszug zur Prüfung hochladen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben zu machen sowie Rechte Dritter, insbesondere Markenrechte, zu respektieren.
Der Vertragspartner erteilt ausdrücklich seine Ermächtigung, dass die von ihm gemachten Angaben durch TWINT (auch unter Beizug Dritter)
verifiziert werden können.
Weiter erteilt der Vertragspartner ausdrücklich seine Ermächtigung, dass Firmenname, Adresse und allfällige weitere nicht vertrauliche Informationen wie Branchenzugehörigkeit, Logo, etc. von TWINT oder dem TWINT Lizenzgeber in einem öffentlich zugänglichen Händlerregister publiziert werden.
Um es TWINT zu ermöglichen, den Vertragspartner und seine rechtsverbindlichen Vertreter zu identifizieren, eine Risikoprüfung durchzuführen sowie seine geschäftlichen Aktivitäten zu erfassen und der korrekten Branchenkategorie (MCC) zuzuordnen, reicht der Vertragspartner bei TWINT auf Verlangen die hierfür benötigten Dokumente ein.
2.2. Akzeptanzstellen
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Händler-Portal mehrere Akzeptanzstellen (dort “Merchants” genannt) zu registrieren. Der Vertragspartner bestätigt, dass er berechtigt ist, für alle von ihm registrierten Merchants diese Registration vorzunehmen. Der Vertragspartner haftet in jedem Fall und unabhängig von der Rechtsform der von ihm registrierten Merchants für die Handlungen sämtlicher auf iihn registrierten Merchants wie für seine eigenen. TWINT kann nach Wahl sämtliche ihrer Ansprüche gegen den Vertragspartner als auch gegen die jeweiligen Merchants geltend machen. Mitteilungen an den Vertragspartner gelten auch an alle Merchants zugestellt.
Akzeptanzstellen, welche als eigenständige juristische Person bestehen, dürfen nur mit Zustimmung von TWINT als Merchants registriert werden. Erforderlich ist in jedem Fall, dass die Anteilsrechte an solchen Merchants vollständig durch den Vertragspartner kontrolliert werden. In solchen Fällen kommt ein Payment-Vertrag zwischen TWINT und dem Merchant zustande mit denselben Bedingungen, wie sie für den Vertragspartner gelten. TWINT ist berechtigt, stattdessen den Abschluss eines separaten Payment-Vertrags (mit u.U. anderen Konditionen) für solche Merchants zu verlangen.
TWINT kann jederzeit die Registration von Merchants ablehnen bzw. rückgängig machen.
2.3. Administratorenrechte
Die Berechtigten mit Administratorenrechten (Subuser) werden über die Profilverwaltung auf der Website www.twint.ch im für Vertragspartner geschützten Bereich durch den Vertragspartner festgelegt. Die Administratorenrechte ermöglichen den Zugriff auf das HändlerPortal auf der Website von TWINT.
2.4. Provisorische Zulassung für die Akzeptanz von TWINT
Der Abschluss des Payment-Vertrages steht unter dem Vorbehalt des positiven Ausgangs der Risikoprüfung durch TWINT (Resolutivbedingung). Um dem Vertragspartner nach Abschluss des Registrierungsprozesses umgehend die Möglichkeit zu geben, TWINT als Zahlungsmittel zu akzeptieren, kann ihm von TWINT die provisorische Zulassung für die Transaktionsabwicklung erteilt werden. Allerdings kann TWINT bis zum Abschluss der Risikoprüfung alle Vergütungsansprüche des Vertragspartners und deren Auszahlung aufschieben.
Sollte die Risikoprüfung negativ ausfallen, fällt der Payment-Vertrag nachträglich dahin. Die allfällige provisorische Zulassung für die Transaktionsabwicklung wird umgehend widerrufen und der Vertragspartner wird im TWINT Zahlungssystem gelöscht. TWINT wird dies dem Vertragspartner schriftlich mitteilen und anschliessend, vorbehältlich der Bestimmungen von Ziffer 8.3 und gesetzlichen Vorgaben, die einmalige Auszahlung aller allfällig aufgelaufenen Vergütungen veranlassen.
2.5. Branchenzugehörigkeit
(Merchant Category Code, MCC); Standards
Der Vertragspartner ist in der von ihm angegebenen Branchenkategorie(n) tätig und verkauft an TWINT Nutzer Waren und/oder erbringt gegenüber diesen Dienstleistungen, die ausschliesslich dieser Branchenkategorie(n) zugeordnet werden können.
Der Vertragspartner bestätigt, dass er sowie die von ihm beigezogenen Dritten jederzeit:
- über die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Bewilligungen und Registereinträge verfügt;
- die gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere am Geschäftssitz, im Internet und am Empfangsort der Waren/Dienstleistungen einhält;
- bei einer finanzintermediären Geschäftstätigkeit die Sorgfaltsund Identifikationspflichten, die sich insbesondere aus den Bestimmungen des anwendbaren Geldwäschereigesetzes ergeben, einhält; und
- geeignete administrative und technische Massnahmen trifft, um unrechtmässige Transaktionen wirksam zu verhindern, insbesondere zur Wahrung des Jugendschutzes, der Urheberrechte und der jeweiligen Einfuhrbestimmungen.
TWINT ist bei Zweifeln berechtigt, vom Vertragspartner ein Rechtsgutachten eines unabhängigen Dritten über die Zulässigkeit seines
Geschäftsmodells zu verlangen.
2.6. Verbot des Subacquiring
Für die Bezahlung von Waren und/oder Dienstleistungen, die nicht vom Vertragspartner selber, sondern von einem Dritten angeboten bzw. erbracht werden, darf TWINT durch den Vertragspartner nicht als Zahlungsmittel akzeptiert werden.
2.7. Änderungen auf Seiten des Vertragspartners
Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, Verkaufsstellen oder Online-Shops), hat der Vertragspartner TWINT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen oder die entsprechenden Änderungen im Händler-Portal selber umgehend vorzunehmen. TWINT ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- und Beherrschungsverhältnisse oder der Rechtsform des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, TWINT umgehend bzw. mindestens einen Monat im Voraus darüber zu informieren. TWINT ist aufgrund solcher wesentlichen Änderungen berechtigt, den Payment-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange TWINT über eine Rechtsnachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann TWINT alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.
Falls in Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlechterungen eintreten (z.B. Eintritt einer Überschuldung oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner TWINT umgehend zu informieren. TWINT ist nach eigenem Ermessen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen zu treffen, namentlich eine Anpassung der Vergütungsfristen vorzunehmen, Vergütungen zurückzubehalten, geeignete Sicherheiten zu verlangen oder den Payment-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Der Vertragspartner wird über die ergriffenen Massnahmen unterrichtet.
TWINT ist berechtigt, im Rahmen des Risikomanagements die finanzielle Lage und die geschäftlichen Aktivitäten des Vertragspartners zu prüfen. Hierzu können spezialisierte Dritte (wie Auskunfteien) beigezogen werden. Der Vertragspartner stellt auf Anfrage hin die erforderlichen Informationen (inkl. Jahresrechnung) zur Verfügung.
2.8. Rechtsverhältnis Vertragspartner – TWINT Nutzer
Rechtseinwendungen aus Geschäften mit TWINT Nutzern, insbesondere Reklamationen und Beanstandungen zu den vom Vertragspartner angebotenen Waren und Dienstleistungen, hat der Vertragspartner unmittelbar mit dem TWINT Nutzer zu regeln. Vorbehalten bleiben die Regeln betreffend Gutschriften (“Credits/Reversals”) und Rückbelastungen (“Chargebacks”) gemäss Ziffer 9. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Zusammenhang jedoch, nur dann gegen den TWINT Nutzer vorzugehen, wenn ihm kein Vergütungsanspruch gegenüber TWINT zusteht (Ziffer 8.3) und er bereits erhaltene Vergütungen vollumfänglich an TWINT zurückgezahlt hat.
3. Infrastruktur des Vertragspartners
3.1. Allgemeines
Die Akzeptanz vom TWINT System setzt den Einsatz einer mit dem TWINT System kompatiblen Infrastruktur voraus. Eine Übersicht der technischen Anforderungen ist unter www.twint.ch bzw. im HändlerPortal abrufbar.
Erwerb, Betrieb und Unterhalt einer kompatiblen Infrastruktur sowie die sicherheitstechnischen Vorkehrungen gegen den Missbrauch der Infrastruktur liegen vollumfänglich in der Verantwortung des Vertragspartners.
Die für die Akzeptanz vom TWINT System benötigte Händler-Software wird direkt von TWINT oder von TWINT bezeichneten Partnern bereitgestellt.
Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Durchführung und Zertifizierung der für die Integration des TWINT Systems erforderlichen Anpassungen seiner Infrastruktur und trägt die Kosten dafür. Der Vertragspartner hat die Integration gemäss der aktuellen zur Verfügung gestellten Schnittstellenspezifikationen bzw. gemäss der Installationsanleitung sicherzustellen. Die Zertifizierung der Integration durchTWINT ist zwingende Voraussetzung für die Produktivsetzung des TWINT Systems beim Vertragspartner.
TWINT behält sich vor, die Händler-Software in technischer und organisatorischer Hinsicht zu ändern oder zu ergänzen. Ergeben sich daraus Anpassungen an der Infrastruktur (siehe Ziffern 3.2.2, 3.3.1, 3.3.4 und 3.3.5), so hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass diese auf eigene Kosten innerhalb der von TWINT vorgegebenen Frist vorgenommen und nach erfolgter Programmierung durch TWINT zertifiziert werden. Dies gilt auch für Anpassungen der Infrastruktur infolge von Systemanpassungen seitens TWINT gemäss Ziffer 5.1, Abs. 4. Erfordert die Integration des TWINT Systems keine Anpassung der Infrastruktur des Vertragspartners, muss keine neue Zertifizierung durchgeführt werden (siehe Ziffern 3.2.1, 3.2.4, 3.3.2 und 3.3.3).
Der Betrieb des TWINT Systems stellt Anforderungen an das Kommunikationsnetz (insbesondere Internetverbindung), sowohl für den Vertragspartner als auch für die TWINT Nutzer. Die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten liegt in der Verantwortung des Vertragspartners. Ist die Internetverbindung nicht verfügbar, können gewisse Dienstleistungen nicht genutzt werden. Insbesondere die Zahlungsabwicklung mit Hilfe eines QR-Codes oder eines (alpha-)numerischen Codes setzt voraus, dass die TWINT App eine Verbindung mit dem Internet hat.
Für die sichere Abwicklung der Zahlung werden kryptografische Schlüssel für die Authentifizierung verwendet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die elektronischen Schlüssel vor dem Zugriff unbefugter Dritter angemessen zu schützen und bei Verlust, oder Verdacht auf unberechtigten Zugriff TWINT umgehend zu informieren. TWINT ist bei Verdacht auf Missbrauch oder aus anderen sachlichen Gründen jederzeit berechtigt, die Schlüssel zu deaktivieren.
3.2. Integration im Präsenzgeschäft
Der Vertragspartner hat folgende Möglichkeiten, das TWINT System im Präsenzgeschäft für die Abwicklung von Transaktionen zu nutzen:
- Direktintegration: Direkte Integration des TWINT Systems in die Infrastruktur des Vertragspartners mit Anschluss eines TWINT Beacon (Ziffer 3.2.1) oder einer Anzeige für den QR-Code oder Code (Ziffer 3.2.2)
- Small Business Solution (SBS): TWINT stellt QR-Code Stickers für fixe und variable Beträge bereit (Ziffer 3.2.3)
- Hardware-Terminal: Einsatz eines Hardware-Terminals mit integrierter TWINT Akzeptanz mit Anschluss eines TWINT Beacon oder einer Anzeige für den QR-Code oder Code (Ziffer 3.2.4)
- Vorautorisierung: Nutzung von Vorautorisierung (Ziffer 5.2).
3.2.1. Nutzung TWINT Beacons
TWINT Beacons werden für die Abwicklung von Transaktionen im Präsenzgeschäft eingesetzt. TWINT bietet keine neuen TWINT Beacons mehr an und wird die Unterstützung von früher installierten TWINT Beacons gemäss separater Information einstellen.
Zwecks Sicherstellung der technischen und prozessualen Funktionsfähigkeit des TWINT Systems vergibt und verwaltet TWINT bzw. der TWINT Lizenzgeber die Beacon-IDs und “Shared Secrets”. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Beacons für eigene Services zu nutzen.
Für den Anschluss von TWINT Beacons und die (Fern-)Wartung der auf dem Beacon installierten Firmware durch TWINT stellt TWINT dem Vertragspartner die nötige Treibersoftware (nachstehend “Beacon-Treiber”) in kompilierter Form zur Verfügung.
3.2.2. Direktintegration
Die Direktintegration erfordert die Integration der TWINT Schnittstelle, u.U. des Beacon-Treibers und allfälliger weiterer Bestandteile der Händler-Software in die Infrastruktur (Kassensystemen, Hotelreservationssystemen, Tankautomaten etc.) des Vertragspartners. Die Direktintegration kann an spezifische, von TWINT vorgegebene Bedingungen geknüpft sein.
3.2.3. Small Business Solution
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, von TWINT bereitgestellte QR-Code Stickers für die Abwicklung von Transaktionen mit fixen oder variablen Beträgen zu nutzen. Die QR-Code Stickers können im Händler-Portal bestellt werden.
Sofern der Vertragspartner den QR-Code mit durch den TWINT Nutzer auszufüllenden Formularfeldern anreichert, gelten die im HändlerPortal hierfür beschriebenen zusätzlichen Bedingungen. Insbesondere sichert der Vertragspartner zu, die hierbei vom TWINT Nutzer erhobenen Daten ausschliesslich zur Abwicklung der Transaktion zu verwenden. Eine Verwendung für Marketingzwecke ist untersagt.
3.2.4. Hardware-Terminal
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, einen Hardware-Terminal eines anderen, von TWINT autorisierten Anbieters einzusetzen, auf welchem das TWINT (Zahlungs-)System bereits integriert ist bzw. integriert werden kann. Die Beschaffung des Hardware-Terminals erfolgt durch den Vertragspartner auf eigene Rechnung. Installation, Wartung und Betrieb des Hardware-Terminals ist Sache zwischen dem Vertragspartner und dem Anbieter des Hardware-Terminals.
3.3. Integration im Distanzgeschäft
Der Vertragspartner hat folgende Möglichkeiten, das TWINT System im Distanzgeschäft für die Abwicklung von Transaktionen zu nutzen:
- E-Commerce Direktanbindung Online-Shop: Direkte Integration des TWINT Systems in den Online-Shop mit Anzeige eines QRCodes oder Codes (Ziffer 3.3.1)
- E-Commerce Plug-in-Anbindung im Online-Shop: Integration der TWINT Schnittstelle über ein Online-Shop Plug-in mit Anzeige eines QR-Codes oder Codes (Ziffer 3.3.2)
- E-Commerce PSP-Anbindung im Online-Shop: Abwicklung der Transaktion über einen Payment Service Provider (PSP) mit Anzeige eines QR-Codes oder Codes (Ziffer 3.3.3)
- M-Commerce in Apps und mobilen Online-Shops (“TWINT AppSwitch”): Integration des TWINT Systems in die App des Vertragspartners mit automatischem Wechsel zwischen der App des Vertragspartners und der TWINT App (Ziffer 3.3.4)
- M-Commerce in Apps und E-Commerce mit hinterlegtem TWINT Nutzer: Integration des TWINT Systems in die App des Vertragspartners (oder via PSP) mit Hinterlegung des TWINT Nutzers (“TWINT UoF”) (Ziffer 3.3.5)
3.3.1. E-Commerce Direktanbindung Online-Shop
Die Direktanbindung erfordert die Integration der TWINT Schnittstelle und allfälliger weiterer Bestandteile der Händler-Software durch den Vertragspartner in seine E-Commerce-Infrastruktur.
Für eine Direktanbindung bedarf es eines Integrationsantrages durch den Vertragspartner an TWINT. Das entsprechende Formular ist auf der TWINT Website verfügbar. Es steht TWINT frei, einen Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nach Freigabe der Direktanbindung durch TWINT stellt TWINT dem Vertragspartner zu diesem Zweck die nötige Spezifikation und Dokumentation sowie die benötigten kryptografischen Schlüssel zur Verfügung.
Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Durchführung der für die Integration des TWINT Systems erforderlichen Anpassungen seiner Infrastruktur und trägt die Kosten dafür. Nach erfolgter Programmierung hat der Vertragspartner die Integration des TWINT Systems in seine Infrastruktur durch TWINT zertifizieren zu lassen.
3.3.2. E-Commerce Plug-in Anbindung Online-Shop
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, das TWINT System über ein Plug-in eines von TWINT hierfür zugelassenen Dritten in seinen Online-Shop zu integrieren. Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner hierfür eines der verfügbaren Plug-ins einsetzt, welche im HändlerPortal aufgeführt werden.
Bezug, Integration, Wartung und Betrieb des Plug-ins und allfällig damit verbundene Abgeltung sind Sache zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten, der das Plug-in anbietet.
3.3.3. E-Commerce PSP-Anbindung Online-Shop
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, für die Verarbeitung der Transaktion die Dienstleistungen eines Payment Service Provider (PSP) in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass das TWINT System in die Zahlungsplattform des PSP integriert und von TWINT zertifiziert ist. Gegenüber von TWINT gelten die Handlungen des PSP als vom Vertragspartner getätigt.
3.3.4. M-Commerce in Apps und mobile Online-Shops
(“TWINT AppSwitch”)
TWINT kann auch für das Bezahlen von Waren und/oder Dienstleistungen genutzt werden, die der Vertragspartner in einer App oder einem mobilen Online-Shop anbietet. Um eine Zahlung abzuwickeln, wird der TWINT Nutzer im Rahmen des Check-out Prozesses mit Hilfe des TWINT AppSwitches von der App des Vertragspartners oder dem mobilen Online-Shop des Vertragspartners zur TWINT App umgeleitet, wo er die Zahlung durchführt. Anschliessend wird die App oder der mobile Online-Shop des Vertragspartners wieder aufgerufen und die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Zahlung angezeigt.
Die Bereitstellung der In-App- oder In-mobilem-Online-Shop-Zahlung erfordert die Integration der TWINT AppSwitch-Funktionalität durch den Vertragspartner in seine Infrastruktur. TWINT oder ein von TWINT autorisierter PSP stellt dem Vertragspartner zu diesem Zweck ein Software-Entwickler-Kit (nachstehend “AppSwitch-Software”) zur Verfügung. Die AppSwitch-Software beinhaltet einen kryptografischen Schlüssel, welcher die sichere Abwicklung der Zahlungen gewährleistet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diesen elektronischen Schlüssel nicht direkt auf mobilen Endgeräten, sondern in einer sicheren, den Anforderungen von TWINT genügenden Serverumgebung aufzubewahren. Nach erfolgter Programmierung hat der Vertragspartner die Integration der TWINT AppSwitch-Funktionalität durch TWINT zertifizieren zu lassen.
3.3.5. M-Commerce in Apps und E-Commerce mit hinterlegtem TWINT Nutzer (“TWINT UoF”)
Bei E-Commerce und M-Commerce besteht die Möglichkeit, dass der TWINT Nutzer eine Belastungsermächtigung beim Vertragspartner hinterlegt. Die Hinterlegung kann anlässlich einer Transaktion erfolgen (UoF Pay and Register) oder separat. Der Vertragspartner stellt während dem Registrierungsprozess Informationen zur eindeutigen Identifikation des TWINT Nutzers zur Verfügung. Der Vertragspartner erhält am Ende der TWINT UoF Hinterlegung einen “Kunden-Alias”, welcher beim Vertragspartner bzw. einem von TWINT autorisierten PSP gespeichert wird. Wird eine Transaktion mit dem Kunden-Alias ausgeführt, muss der TWINT Nutzer diese nicht mehr explizit in der TWINT App bestätigen. Mit dem Kunden-Alias können, falls mit TWINT so separat vereinbart, auch Gutschriften vorgenommen werden. Der TWINT Nutzer hat die Möglichkeit, die Belastungsermächtigung jederzeit zu widerrufen. Dabei erfolgt keine aktive Mitteilung an den Vertragspartner. Der Widerruf der Belastungsermächtigung hat zur Folge, dass weitere, durch den Vertragspartner ausgelöste Zahlungen abgelehnt werden.
Der Vertragspartner kann TWINT UoF nur über einen von TWINT hierfür zertifizierten Dritten (PSP bzw. Commercial Sales Partner) nutzen.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass er die folgenden Anforderungen bezüglich TWINT UoF jederzeit einhält:
- Der Vertragspartner hat den TWINT Nutzer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts, welches wiederkehrende TWINT UoF Belastungen auslöst, auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Der TWINT Nutzer muss in der App oder auf der Webseite des Vertragspartners jederzeit die Möglichkeit haben, die bestehende TWINT UoF Registration mit sofortiger Wirkung zu löschen bzw. eine solche TWINT UoF Registration vorzunehmen.
- Bei wiederkehrenden TWINT UoF Belastungen, die länger als 6 Monate auseinanderliegen, informiert der Vertragspartner den zu belastenden TWINT Nutzer mindestens 7 Tage vor der nächsten Zahlung auf geeignete Weise.
- Die App oder die Website des Vertragspartners lassen eine Auszahlung oder Überweisung von hinterlegten Guthaben nicht zu.
Nachfolgende Anforderungen sind durch den Vertragspartner auf den zertifizierten Dritten zu überbinden (im Rahmen des Vertrages, welcher der Vertragspartner mit dem Dritten abschliesst). Der Vertragspartner bleibt gegenüber TWINT verantwortlich:
- Die kryptografischen Schlüssel, welche bei der Signierung von TWINT UoF Transaktionen Verwendung finden, werden gemäss den Security Standards von PCI DSS behandelt.
- Der private kryptografische Schlüssel des Vertragspartners muss direkt auf einem HSM (“Hardware Security Module”) erzeugt und durch einen zusätzlichen, im HSM gehaltenen privaten kryptografischen Schlüssel verschlüsselt werden. Es ist sicherzustellen, dass der private kryptografische Schlüssel das HSM nicht in unverschlüsseltem Zustand verlässt.
- Die TWINT UoF Transaktionen sind direkt auf dem HSM zu signieren.
- Der Dritte prüft das bei einer TWINT UoF Transaktion vorgewiesene Zertifikat, ob dieses effektiv vom Vertragspartner stammt.
Der Vertragspartner hat TWINT auf Anfrage die entsprechenden Konformitätsnachweise zu erbringen.
TWINT stellt dem Vertragspartner die Dokumentation mit den Implementierungsvorgaben für seine App und Webseite auf der Webseite von TWINT zur Verfügung. Der Vertragspartner bestätigt, diese Dokumentation eingesehen, gelesen und verstanden und mit der Aktivierung von TWINT UoF umgesetzt zu haben. TWINT behält sich das Recht vor, die Dokumentation jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Vertragspartner auf geeignete Weise bekanntgegeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, solche Änderungen jeweils innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe umzusetzen.
4. Pflichten des Vertragspartners
4.1. Allgemeine Sorgfaltspflichten
Der Vertragspartner hat sein Personal in der korrekten Handhabung und Benützung der für das TWINT Zahlungssystem auf Seiten des Vertragspartners erforderlichen Infrastruktur sowie bezüglich der Pflichten im Zusammenhang mit der TWINT Akzeptanz in angemessenen Zeitabständen, insbesondere bei deren Einführung, zu schulen. Zudem weist er sein Personal auf Massnahmen hin, die zur Vermeidung von Missbrauch und Betrug zu treffen sind.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, durch angemessene Massnahmen sicherzustellen, dass keine Manipulationen, insbesondere keine missbräuchlichen Transaktionen, möglich sind. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass sich unbefugte Dritte keinen Zugang zur für den Betrieb eingesetzten Infrastruktur verschaffen können.
Der Vertragspartner verpflichtet sich sicherzustellen, dass die bei der Registration gemachten Angaben (Ziffer 2.1) korrekt sind und aktuell gehalten werden.
4.2. Zugriffsrechte
TWINT stellt dem Vertragspartner zur Nutzung des Händler-Portals personalisierte Benutzerkennungen mit Passwort zur Verfügung (nachstehend “Logindaten”). Der Vertragspartner verwaltet im Händler-Portal die entsprechenden Zugriffsrechte und ist dafür verantwortlich, dass die Logindaten ausreichend gegen den Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind. Dazu gehören namentlich der Passwortschutz sowie die regelmässige Erneuerung der Passwörter.
Wer sich unter Verwendung der Logindaten gegenüber TWINT identifiziert, gilt als durch den Vertragspartner zur Nutzung des Händler Portals legitimiert. TWINT überprüft nur die Logindaten; eine weitergehende Legitimationsprüfung findet nicht statt. Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte Dritte sich Kenntnis der Logindaten verschafft haben, so hat der Vertragspartner die Logindaten unverzüglich durch TWINT sperren zu lassen. Der Vertragspartner haftet für sämtliche durch Dritte unter Verwendung der Logindaten vorgenommenen Handlungen und solche Handlungen werden direkt dem Vertragspartner zugerechnet.
4.3. Software Updates
TWINT führt regelmässige Aktualisierungen der Acquirer-/HändlerSoftware durch. Diese sind insbesondere zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die Verarbeitung der Transaktionen notwendig.
Sobald ein entsprechendes Update zur Verfügung steht, wird der Vertragspartner direkt durch TWINT informiert und dazu aufgefordert, die Aktualisierung zu genehmigen bzw. vorzunehmen. Um einen reibungslosen Betrieb zu garantieren, ist die Durchführung bzw. Annahme der Aktualisierungen auf Seiten des Vertragspartners zwingend.
Software Updates, die eine Anpassung der Infrastruktur des Vertragspartners zur Folge haben, gehen einher mit einer verbindlichen, durch TWINT gesetzten Implementierungsfrist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese einzuhalten.
4.4. Transaktionsrouting durch Dritte
Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Vereinbarung mit nach PCI DSS zertifizierten Dritten (wie Payment Service Provider, Netzwerkbetreiber) einzugehen, welche die Transaktionen im Auftrag des Vertragspartners an TWINT übermitteln. Eine Anerkennung solcher Dritten wird TWINT nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbindung des Dritten beim Vertragspartner oder bei TWINT entstehen, insbesondere für die Aufschaltung zahlbare Gebühren, sind vom Vertragspartner zu tragen. Dieser trägt ebenfalls allfällige durch Verzögerungen und Fehler bei der Anbindung entstehende Schäden. TWINT ist berechtigt, solche Kosten und Schadenersatzforderungen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen oder diese mit an den Vertragspartner zu leistenden Vergütungen zu verrechnen.
Der Vertragspartner hat TWINT über Anpassungen im Zusammenhang mit dem Transaktionsrouting durch Dritte sowie einen Wechsel dieses Dritten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. TWINT ist berechtigt, solche Anpassungen oder Wechsel zu verweigern.
Der Datentransfer von der Infrastruktur des Vertragspartners zum von TWINT betriebenen System erfolgt auf alleiniges Risiko des Vertragspartners, unabhängig davon, ob dieser durch den Vertragspartner oder durch von ihm beigezogene Dritte erfolgt.
Erfolgt die Anbindung/Integration technisch über einen Dritten (wie z.B. einen Payment Service Provider oder einen Integrator), so ist weiter Voraussetzung, dass dieser Dritte und die von diesem betriebene Anbindung/Integration von TWINT entsprechend zertifiziert bzw. zugelassen sind. Bei einem Verlust dieser Zertifizierung oder Zulassung kann der Vertragspartner keine Zahlungen mehr über TWINT abwickeln. Er hat sich in einem solchen Fall ausschliesslich an den von ihn beauftragten Dritten zu halten. TWINT haftet hierfür nicht.
4.5. Bezug von Leistungen für die Akzeptanz von mehreren Acquirern
Bezieht der Vertragspartner Acquiring-Dienstleistungen gleichzeitig bei mehreren Acquirern, muss er sicherstellen, dass er die Trennung zwischen den dem jeweiligen Acquirer zuzurechnenden Transaktionsdaten jederzeit gewährleisten kann. Die Kooperation mit Dritt-Acquirern darf die Abwicklung und Sicherheit der von TWINT zu verarbeitenden Transaktionen in keiner Weise beeinträchtigen.
5. Autorisations- und Abrechnungssystem von TWINT und Händler-Software
5.1. Allgemeines
TWINT betreibt und betreut die Händler-Software in technischer, organisatorischer und administrativer Hinsicht.
Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 12 hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf die ständige Verfügbarkeit und störungsfreie Benutzbarkeit des TWINT Systems und der Händler-Software. TWINT kann diesbezüglich keine Gewährleistung abgeben. TWINT ist berechtigt, den Betrieb des Systems und/oder der Händler-Software nach billigem Ermessen zu unterbrechen, wenn ihr dies aus sachlichen Gründen wie z.B. Systemänderungen und -ergänzungen, Störungen, Gefahr des Missbrauchs angezeigt erscheint.
Die Händler-Software kann eine ordnungsgemässe Buchhaltung gemäss den Vorgaben des Steuerrechts bzw. der Rechnungslegungsvorschriften nicht ersetzen. TWINT schliesst jegliche Gewährleistung in diesem Zusammenhang aus.
TWINT behält sich vor, die Händler-Software in technischer und organisatorischer Hinsicht zu ändern oder zu ergänzen. Ergeben sich daraus erforderliche Anpassungen an der Infrastruktur beim Vertragspartner, so hat der Vertragspartner diese, unter Befolgung der Weisungen von TWINT, auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Vertragspartner ist ausserdem verpflichtet, von TWINT und den System- sowie den Infrastrukturlieferanten vorgenommene Änderungen und Ergänzungen, insbesondere zwecks Erhöhung der Sicherheitsstandards, zu übernehmen.
5.2. Autorisation
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jede Form der Akzeptanz eine Autorisation mittels einem von TWINT vorgegebenen Verfahren einzuholen. Die erfolgreiche Durchführung des Autorisationsverfahrens ist mit einer Vergütungsgarantie von TWINT an den Vertragspartner gleichzusetzen, vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziffern 6.3.2, 8.3, 9.2 und 9.3. Im Falle einer nicht erfolgreichen Durchführung des Autorisationsverfahrens wird die Transaktionsabwicklung abgebrochen. Die maximale Gültigkeitsdauer einer Autorisierung wird durch TWINT festgelegt und beträgt im Standardfall maximal 7 Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann TWINT die maximale Gültigkeitsdauer auf 30 Tage ausdehnen.
Die Funktion TWINT Vorautorisierung steht dem Vertragspartner nur mit separater Genehmigung durch TWINT zur Verfügung. Eine erfolgreich durchgeführte TWINT Vorautorisierung ist aufzulösen, sobald der effektive Betrag bekannt ist. Die maximale Gültigkeitsdauer einer Vorautorisierung richtet sich nach dem vorgehenden Absatz.
5.3. Transaktionsbelege
Unmittelbar nach jeder erfolgreich durchgeführten Autorisation erhalten sowohl der Vertragspartner als auch der TWINT Nutzer einen Beleg in Form einer elektronischen Transaktionsbestätigung. Beide Belege enthalten transaktionsbezogene Informationen wie Datum, Zeit, Betrag und Transaktions-ID.
5.4. Transaktionsverarbeitung und Abrechnung
Die vom Vertragspartner abgewickelten Transaktionen werden durch das TWINT Zahlungssystem verarbeitet und abgerechnet. Die daraus resultierenden Vergütungsansprüche werden dem Vertragspartner gutgeschrieben und die Bank von TWINT wird angewiesen, den fälligen Betrag an das Finanzinstitut des Vertragspartners zu überweisen.
5.5. Web Service “Händler-Portal”
Über das Händler-Portal kann der Vertragspartner Daten und Reports (z.B. Vergütungsanzeigen) im Zusammenhang mit der Akzeptanz des Zahlungsmittels TWINT beziehen und seine Stammdaten und weitere Einstellungen selbständig verwalten.
Der Vertragspartner kann während sechs Monaten auf die gespeicherten Daten zurückgreifen. TWINT nimmt keine Archivierung dieser Daten für den Vertragspartner vor.
6. TWINT Akzeptanz
6.1. Generelle Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, TWINT betragsunabhängig als Zahlungsmittel für Waren und/oder Dienstleistungen (“Transaktion”) zu akzeptieren.
Der Vertragspartner verpflichtet sich im Rahmen der TWINT Akzeptanz in jedem Fall,
- eine Zahlung nicht auf mehrere TWINT Transaktionen aufzuteilen;
- das Zahlungsmittel TWINT gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht zu benachteiligen, insbesondere keinen Zuschlag für die Zahlung mit TWINT zu erheben oder TWINT Nutzern einen Rabatt gewähren, wenn sie auf andere Zahlungsmittel ausweichen;
- keine Bargeldauszahlung oder Darlehensgewährung gegen Zahlung mit TWINT vorzunehmen;
- Das Zahlungsmittel TWINT für Leistungen, die nicht sofort erbracht werden können, nur zu akzeptieren, wenn der TWINT Nutzer über eine spätere Leistungserbringung schriftlich (auch per EMail) informiert wird;
- eine TWINT Vorautorisierung nach Kenntnis des effektiven Betrages unverzüglich zu bestätigen;
- die von einem sorgfältigen Kaufmann zu erwartenden Massnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs des TWINT Systems zu ergreifen und einen Missbrauchsverdacht TWINT sofort zu melden.
Der Vertragspartner verpflichtet sich weiter wie folgt:
- An jeder Akzeptanzstelle, bei welcher das TWINT System genutzt werden kann und dem TWINT Nutzer zur Verfügung steht, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In den physischen Absatzkanälen (Kasse und Automaten) wird die Position der Beacon bzw. das Beacon-Gehäuse (je nach Montage) mit dem TWINT Logo versehen. Hardware-Terminals, über welche TWINT Zahlungen abgewickelt werden können, sind ebenfalls mit einem TWINT Logo zu versehen, insbesondere, wenn die Bezahlmöglichkeit mit TWINT auf dem Display des Terminals nicht klar ersichtlich ist.
- Zudem erscheint TWINT als akzeptiertes Zahlungsmittel an den jeweiligen Orten (meistens im Eingangsbereich der Geschäftsräume), dort wo auch die anderen Zahlungsmittel sichtbar sind.
6.2. Ausschluss der TWINT Akzeptanz
Der Vertragspartner darf TWINT nicht akzeptieren für:
- Transaktionen, die nach dem für das Rechtsgeschäft mit dem TWINT Nutzer anwendbaren Recht widerrechtlich oder sittenwidrig sind oder einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, über welche der Vertragspartner nicht verfügt;
- Transaktionen, die den Branchenkategorien “Waffen und Munition”, Pornographie, Spiel und Wetten oder Auktionen zugeordnet werden; für die Abwicklung von Transaktionen dieser Branchenkategorien kann TWINT eine Zusatzvereinbarung verlangen;
- Transaktionen, die dem Laden anderer Zahlungsmittel (z.B. Prepaid-Karten, Gutscheinkarten oder E-Wallet-Lösungen) dienen; für die Abwicklung dieser Transaktionen bedarf es einer Zusatzvereinbarung.
6.3. TWINT Akzeptanz im Präsenzgeschäft
6.3.1. Allgemeines
Bei Transaktionsabwicklung im Präsenzgeschäft gewährleistet der Vertragspartner, dass das Lesen des für die Transaktion benötigten QR-Codes oder Codes bzw. der Empfang des vom TWINT Beacon gesendeten Signals durch den TWINT Nutzer zum Zeitpunkt der Zahlung möglich ist.
6.3.2. Prüfungspflichten
In den Fällen, in denen der Vertragspartner nach Abwicklung der Transaktion keine Transaktionsbestätigung erhalten hat, ist vor Herausgabe der Waren und/oder Dienstleistungen der Customer Service von TWINT zu kontaktieren.
6.4. TWINT Akzeptanz im Distanzgeschäft
6.4.1. Allgemeines
Bei Transaktionsabwicklung im Distanzgeschäft hat der Vertragspartner im Falle eines Kaufgeschäfts mit physischer Warenlieferung den Namen, den Vornamen und die Wohnadresse des TWINT Nutzers einzuholen und die Plausibilität dieser Angaben zu prüfen; insbesondere dann, wenn Wohn- und Lieferadresse voneinander abweichen.
Die im Online-Shop oder der App des Vertragspartners verwendete Firmenbezeichnung hat der Vertragspartner auf allen dem TWINT Nutzer übermittelten Informationen (z.B. Bestell-, Lieferbestätigung, Rechnung) anzugeben.
6.4.2. Distanzgeschäft per Post oder E-Mail
Post- oder E-Mail-Order-Transaktionen können wie folgt durchgeführt werden: Der Vertragspartner übermittelt dem TWINT Nutzer den für die Transaktion benötigten QR-Code oder Code. Der TWINT Nutzer scannt den QR-Code bzw. gibt den Code in der TWINT App ein und initiiert die elektronische Abwicklung der Zahlung.
7. Belege
7.1. Allgemeines
Die Missachtung der nachfolgenden Pflichten gemäss Ziffern 7.2 und 7.3 führt zu einem erhöhten Risiko auf Ausschluss des Vergütungsanspruchs gemäss Ziffer 8.3.
7.2. Aufbewahrungspflicht
Der Vertragspartner bewahrt die elektronischen Transaktionsdaten sowie die dazugehörigen Auftragsdaten und -unterlagen während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer, jedoch mindestens während 36 Monaten ab dem Datum der Transaktion, an einem sicheren Ort auf. Elektronische Daten sind verschlüsselt aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu schützen.
Von TWINT über das Händler-Portal zur Verfügung gestellte Daten, insbesondere Vergütungsanzeigen, sind vom Vertragspartner innerhalb der in Ziffer 5.5 erwähnten Frist gegebenenfalls herunterzuladen und zu archivieren, wobei TWINT keine Gewährleistung für die Beweiseignung elektronisch bereitgestellter Daten übernimmt.
7.3. Herausgabe- und Unterstützungspflicht
Für den Fall, dass ein TWINT Nutzer die Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit einer Transaktion bestreitet, leistet der Vertragspartner TWINT die für die Klärung der Situation nötige Unterstützung. Auf Aufforderung sind TWINT Kopien der erforderlichen Belege oder Auftragsdaten und -unterlagen in physischer Form innerhalb von zehn Tagen schriftlich zuzustellen.
8. Vergütung, Gebühren und Steuern
8.1. Vergütungsmodalitäten
8.1.1. Konto für den Empfang der Vergütungen
Für den Empfang der Vergütungen hat der Vertragspartner ein auf das Unternehmen oder den Inhaber lautendes Konto bei einem schweizerischen Finanzinstitut zu führen. Für die ordnungsgemässe Bearbeitung wird die IBAN des entsprechenden Kontos benötigt.
TWINT wird dem Vertragspartner Vergütungen aus dem PaymentVertrag in Form einer periodischen Sammelzahlung überweisen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass bei unrichtiger oder ungenügender Angabe der Kontodaten, Zahlungen entweder nicht ausgeführt werden oder an einen anderen Empfänger gelangen können. Sämtliche Kosten und Gebühren für Nachforschungen oder andere damit verbundene Aufwendungen sowie daraus resultierende Fehlüberweisungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8.1.2. Vergütungswährung
Die Vergütung an den Vertragspartner erfolgt in CHF. Eine Vergütung in Fremdwährung ist ausgeschlossen.
8.1.3. Vergütungsanzeige
Die Vergütungsanzeige wird im Händler-Portal bereitgestellt. Rechtseinwendungen gegen die Vergütungsanzeige muss der Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei TWINT erheben, wobei diese Frist ab Bereitstellung im Händler-Portal, respektive bei anderen vereinbarten Lieferformen ab Erhalt, zu laufen beginnt. Mangels Einwendungen gilt die Vergütungsanzeige, inklusive aller darin enthaltenen Angaben, als korrekt und vollständig und als vorbehaltlos
genehmigt.
8.2. Vergütungsanspruch des Vertragspartners
Unter Vorbehalt von Ziffern 8.3 und 9 vergütet TWINT dem Vertragspartner die abgewickelten Transaktionen – unter Abzug der vereinbarten Gebühren und der von Dritten erhobenen Vergütungsspesen (gemäss Ziffer 8.4.2) – in der vereinbarten Vergütungsfrist. Die Details der Abrechnung werden auf der Vergütungsanzeige ausgewiesen.
An Bankfeiertagen werden seitens TWINT keine Auszahlungen verarbeitet. Der Vertragspartner akzeptiert die daraus resultierenden Verzögerungen hinsichtlich der Vergütung. Weitere regionale Feiertage können zu zusätzlichen Verzögerungen führen.
8.3. Ausschluss des Vergütungsanspruchs
8.3.1. Allgemeines
Für Transaktionen, die vom Vertragspartner unter Missachtung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung abgewickelt werden oder bei fehlender Unterstützung gemäss Ziffer 7.3, besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Dies gilt namentlich bei begründetem Betrugsverdacht.
Steht dem Vertragspartner aus vorgenanntem Grund kein Vergütungsanspruch zu, so ist TWINT ohne Weiteres berechtigt, die Vergütung an den Vertragspartner zu verweigern oder eine dem Vertragspartner bereits geleistete Vergütung wieder zurückzufordern bzw. zu verrechnen. Ebenso kann TWINT die ihr in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen (z.B. Inkassospesen, Rechtsabklärungen, interne Aufwände) dem Vertragspartner belasten oder mit seinen Vergütungen verrechnen.
8.3.2. Ausschluss der Vergütung im Präsenzgeschäft
Bei der TWINT Akzeptanz im Präsenzgeschäft steht dem Vertragspartner insbesondere dann kein Vergütungsanspruch zu, wenn der Vertragspartner:
- Transaktionen ohne Anwesenheit des TWINT Nutzers am Verkaufspunkt abwickelt; oder
- seinen Prüfungspflichten gemäss Ziffer 6.3.2 nicht nachkommt.
Diese Aufzählung von Beanstandungsgründen ist nicht abschliessend.
8.3.3. Ausschluss der Vergütung im Distanzgeschäft
Bei der TWINT Akzeptanz im Distanzgeschäft steht dem Vertragspartner insbesondere dann kein Vergütungsanspruch zu, wenn:
- der TWINT Nutzer die Bestellung und/oder den Erhalt der Waren bzw. Dienstleistungen bestreitet;
- der TWINT Nutzer die erhaltenen Waren als defekt oder als nicht der Bestellung entsprechend zurückweist;
- der TWINT Nutzer innerhalb einer allfälligen gesetzlichen Rücktrittsfrist von einem Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen zurücktritt;
- der TWINT Nutzer Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend macht oder sich aus sonstigen Gründen weigert, die Forderung aus der Transaktion zu erfüllen.
Diese Aufzählung von Beanstandungsgründen ist nicht abschliessend.
8.4. Gebühren
8.4.1. Allgemeines
Alle durch den Vertragspartner an TWINT zu entrichtenden Gebühren, namentlich die Transaktionspreise (mit oder ohne Mindestkommission), sind im Payment-Vertrag aufgeführt oder werden dem Vertragspartner auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht (z.B. im Händler-Portal oder mittels Preis- und Leistungsverzeichnis).
Eine allfällige Kommissionspauschale wird dem Vertragspartner monatlich im Voraus, mittels Verrechnung, abgebucht. Transaktionspreise werden nach kaufmännischen Grundsätzen pro Transaktion auf den nächsten Rappen gerundet, aufsummiert und vom Auszahlungsbetrag abgezogen (Netto-Settlement).
Sollte eine Drittpartei (wie der TWINT Nutzer) ein Entgelt für eine Transaktion entrichten, so berechtigt das nicht zu einer Kürzung der durch den Vertragspartner zu entrichtenden Gebühr für dieselbe Transaktion.
8.4.2. Vergütungsspesen Dritter
TWINT ist berechtigt, dem Vertragspartner allfällige bei der Überweisung von Vergütungen anfallende Spesen und Kommissionen direkt zu belasten bzw. mit den aufgelaufenen Vergütungen zu verrechnen.
TWINT behält sich das Recht vor, bei gesetzlichen Änderungen und/oder bei Änderungen der von Dritten erhobenen Gebühren die Vergütungsmodalitäten anzupassen.
8.4.3. Zahlungsverzug
Sollte die Verrechnung der vom Vertragspartner geschuldeten Beträge mit den Vergütungen nicht zu deren Begleichung führen, so wird dem Vertragspartner von TWINT eine Zahlungsaufforderung über den ausstehenden Betrag zugestellt. Die Zahlungsfrist beträgt zehn Tage, nach deren Verstreichen der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug gerät.
Bei Verzug des Vertragspartners ist TWINT berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. auf den ausstehenden Betrag zu erheben sowie dem Vertragspartner sämtliche Mahnspesen und Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
8.4.4. Entschädigung von zusätzlichem Aufwand
TWINT kann bei zusätzlichem Aufwand, welcher durch den Vertragspartner verursacht wurde, eine angemessene Entschädigung einfordern bzw. die auf der Webseite veröffentlichten Pauschalen verrechnen, so z.B. bei Nachforschungen, Abklärungen, Chargebacks, Rückvergütungen oder vom Vertragspartner gewünschten manuellen Anpassungen.
8.5. Steuern
Die im Payment-Vertrag festgelegten Gebühren für Produkte und Dienstleistungen von TWINT verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer, Quellensteuern und weitere Abgaben.
Alle Steuern und Abgaben, die auf die von TWINT im Rahmen des Payment-Vertrages zu erbringenden Leistungen anfallen oder in Zukunft anfallen können, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, die Bestimmungen im Zusammenhang mit indirekten Steuern, Quellensteuern und anderen allfälligen Abgaben einzuhalten. Sollten Dritte gegenüber TWINT Ansprüche daraus ableiten, so wird der Vertragspartner TWINT vollumfänglich schadlos halten.
9. Rückabwicklung von Transaktionen
9.1. Gutschriften (“Credits/Reversals”)
Eine Gutschrift des Vertragspartners zu Gunsten eines TWINT Nutzers darf nur auf eine zuvor abgerechnete Belastung erfolgen und die Höhe dieser Belastung nicht überschreiten (“Reversal”). Soll dem TWINT Nutzer eine Transaktion ganz oder teilweise zurückvergütet werden, nachdem sie abgewickelt wurde, hat der Vertragspartner die Möglichkeit, eine nachträgliche Gutschrift bzw. Teilgutschrift einer Transaktion durchzuführen. Die “Credit”-Funktion (Rückvergütung ohne Bezug auf eine frühere Transaktion) steht dem Vertragspartner nur mit Zustimmung von TWINT zur Verfügung.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rückvergütung über das TWINT System abzuwickeln. Mit der Vornahme einer Gutschrift durch den Vertragspartner ist TWINT berechtigt, vom Vertragspartner die Rückerstattung oder Verrechnung der bereits abgerechneten bzw. vergüteten Transaktion zu verlangen.
9.2. Rückbelastungen (“Chargebacks”) und Betrugsüberwachung (“Fraud Monitoring”)
TWINT ist berechtigt, bereits vergütete Transaktionen rückzubelasten, falls diese vom TWINT Nutzer oder vom TWINT Herausgeber beanstandet werden oder die Transaktion vom Vertragspartner unter Missachtung einer vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung abgewickelt wurde. Dies gilt namentlich bei begründetem Betrugsverdacht.
Im Falle der Beanstandung einer Transaktion durch den TWINT Nutzer oder den TWINT Herausgeber wird der Vertragspartner von TWINT informiert, wobei dieser gemäss Ziffer 7.3 verpflichtet ist, TWINT innert 10 Tagen die für die Klärung der Lage und die Einbringung der Forderung gegenüber dem TWINT Nutzer bzw. dem TWINT Herausgeber nötige Unterstützung zu leisten, insbesondere entsprechende Belege einzureichen. Falls der Vertragspartner aufgrund einer Rückbelastungsmeldung von TWINT erkennt, dass eine Transaktion vom TWINT Nutzer zu Recht beanstandet wird und er die Fehlbuchung mittels Vornahme einer Gutschrift zu Gunsten des ursprünglich belasteten TWINT Nutzers korrigieren möchte, ist er verpflichtet, die Chargeback-Abteilung von TWINT unverzüglich (d.h. innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Rückbelastungsmeldung) schriftlich über sein Vorhaben zu informieren sowie die angekündigte Gutschrift vorzunehmen. Unterlässt der Vertragspartner die Mitteilung an TWINT, hat diese keine Möglichkeit, finanzielle Schäden auf Seiten des Vertragspartners, die aus der weiteren Durchführung des Rückbelastungsverfahrens resultieren, zu verhindern oder nachträglich auszugleichen. Es obliegt dem Vertragspartner, einen allenfalls doppelt rückvergüteten Betrag vom TWINT Nutzer zurückzufordern.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass Rückbelastungen und Gutschriften für TWINT monatlich jeweils unter den folgenden Limiten gehalten werden:
- Verhältnis Gesamtvolumen Rückbelastungen plus Gutschriften/Bruttoumsatz pro Monat kleiner als 2%;
- Verhältnis Anzahl Rückbelastungen plus Gutschriften/Anzahl
Transaktionen pro Monat kleiner als 1%.
Bei Überschreitung einer dieser Limiten bzw. bei übermässig häufigen betrügerischen Transaktionen oder während der Abklärung eines entsprechenden Verdachts hat TWINT das Recht, die Vergütung der abgewickelten Transaktionen um bis zu 540 Tage aufzuschieben. Straf- und/oder Bearbeitungsgebühren des TWINT Lizenzgebers werden an den Vertragspartner weiterbelastet.
TWINT ist jederzeit berechtigt, bei im Rahmen der Betrugsüberwachung (Fraud Monitoring) festgestellten Betrugsfällen gegenüber dem Vertragspartner Weisungen zu deren Verhinderung zu erlassen. Die Weisungen treten sofort nach Mitteilung an den Vertragspartner in Kraft und der Vertragspartner ist verpflichtet, diese vollumfänglich einzuhalten.
Bei Überschreitung von einer der vorgenannten Limiten oder bei übermässig häufigen Betrugsfällen ist TWINT zudem berechtigt, den Payment-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
9.3. Rückbelastungen von TWINT UoF Transaktionen
TWINT ist berechtigt, bereits vergütete TWINT UoF Transaktionen, die vom TWINT Nutzer oder vom TWINT Herausgeber beanstandet werden, umgehend und ohne Einhaltung allfälliger Fristen oder Verfahren dem Vertragspartner rückzubelasten und mit dem Vergütungsanspruch des Vertragspartners zu verrechnen.
10. Geistiges Eigentum
10.1. Rechte von TWINT
Sämtliche Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften), insbesondere Patent-, Urheber-, Design- und Markenrechte sowie Know-how, an den bereits bestehenden und während der Dauer des vorliegenden Vertrages noch zu entwickelnden Händler-Software gehören vollumfänglich TWINT bzw. dem TWINT Lizenzgeber. Ausgenommen hiervon ist jene Hard-/Software von Dritten, welche für die Nutzung des TWINT Systems zusätzlich erforderlich ist und bezüglich welcher die Rechte Dritter vorbehalten bleiben.
Soweit der Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages von TWINT Eigentum an Hardware- oder Infrastruktur-Komponenten erwirbt, beschränkt sich dies auf das daran bestehende Sacheigentum und umfasst keine Immaterialgüterrechte, welche uneingeschränkt TWINT, dem TWINT Lizenzgeber bzw. Drittlieferanten zustehen.
10.2. Eingeräumte Nutzungsrechte
Die Händler-Software darf vom Vertragspartner nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch eingesetzt werden. Jedes unerlaubte Kopieren oder Abändern sowie jegliche weiteren Eingriffe sind verboten. TWINT räumt dem Vertragspartner während der Vertragsdauer ein nicht ausschliessliches, auf die Nutzung innerhalb der Schweizer Landesgrenzen beschränktes Nutzungsrecht an der Händler-Software ein. Das Nutzungsrecht darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TWINT an verbundene Unternehmen des Vertragspartners oder Dritte übertragen werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, TWINT ausschliesslich gewerbsmässig (nicht für private Zwecke) zu nutzen.
10.3. Markenrechte
Der Vertragspartner räumt TWINT für die Laufzeit des Payment-Vertrags ein unentgeltliches Recht ein, die Marken und Logos des Vertragspartners unverändert in den Kommunikationskanälen von TWINT bzw. im Rahmen der Erbringung von TWINT Dienstleistungen abzubilden und erteilt damit die Erlaubnis, auf das bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hinzuweisen.
Der Vertragspartner ist ebenfalls berechtigt, die von TWINT erhaltenen Produktelogos unverändert zu verwenden und verpflichtet sich, diese gut sichtbar zu präsentieren. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausserdem, für von ihm erstellte Unterlagen vor dem Druck oder jeglicher Publikation (z.B. im Internet) die schriftliche Zustimmung von TWINT einzuholen, sofern darin Logos von TWINT verwendet werden oder TWINT namentlich erwähnt wird.
10.4. Verletzung von Rechten durch Vertragspartner
Im Falle von Verstössen gegen die Bestimmungen in dieser Ziffer kann TWINT den Vertrag gemäss Ziffer 16.3 mit sofortiger Wirkung kündigen.
Verletzt der Vertragspartner Immaterialgüterrechte von Dritten und wird TWINT oder die TWINT AG dafür in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner TWINT bzw. den TWINT Lizenzgeber hierfür schadlos zu halten.
11. Datenschutz
11.1. Allgemeines
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz einzuhalten.
In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner, seinem Personal und sonstigen durch ihn beigezogenen Dritten, die Zugang zu vertraulichen oder sonst wie schützenswerten Daten haben, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen aufzuerlegen.
TWINT und der Vertragspartner treffen alle nötigen Massnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Manipulation und Diebstahl von Kundenbzw. Transaktionsdaten.
11.2. Datensicherheit im Internet
Das TWINT System nutzt für die Erbringung der angebotenen Dienstleistungen das Internet. Für die Datenübermittlung setzt TWINT Verschlüsselungsmechanismen ein, welche es Unberechtigten grundsätzlich verunmöglichen, vertrauliche Daten einzusehen. Es lässt sich aber nicht vollständig ausschliessen, dass übermittelte Daten dennoch von Unberechtigten eingesehen werden können. Bestimmte technische Merkmale des Verbindungsaufbaus (z.B. MobiltelefonAnschluss) können nicht verschlüsselt werden.
11.3. Datenbearbeitung und -weitergabe
Der Vertragspartner ermächtigt TWINT ausdrücklich, vor Inkrafttreten des Payment-Vertrages und während dessen Dauer, von Dritten sämtliche Informationen über den Vertragspartner, die TWINT im Zusammenhang mit dem Payment-Vertrag und der Erbringung der darin begründeten Leistungen als wichtig erachtet, einzuholen. Ferner ist TWINT berechtigt, Daten über den Vertragspartner aus dem Payment-Vertrag an durch TWINT bestimmte Dritte (z.B. TWINT Lizenzgeber, Network Service Provider oder Finanzinstitute) zur Beurteilung eventueller Bonitäts- und anderer Risiken bzw. zur Transaktionsabwicklung zu übermitteln.
Der Vertragspartner nimmt zu Kenntnis, dass TWINT Daten über den Vertragspartner (insbesondere Stamm- und Transaktionsdaten des Vertragspartners) an den TWINT Lizenzgeber weitergibt. Dieser verwendet die Daten für die Zahlungsabwicklung und die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Payment, Mobile Marketing und Mehrwert-Services. Der Vertragspartner ist damit einverstanden und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Datenweitergabe und -verwertung durch den TWINT Lizenzgeber.
TWINT stellt sicher, dass der TWINT Lizenzgeber ohne explizite Zustimmung des Vertragspartners allfällige von TWINT erhaltenen Daten über Endkunden des spezifischen Vertragspartners nicht für eine direkte Negativ- oder Positivselektion für potenzielle Endkunden eines anderen spezifischen Unternehmens, welches im Stammgeschäft des Vertragspartners in direkter Konkurrenz zu diesem steht, verwenden oder weitergeben wird.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Daten (insbesondere Stamm- und Transaktionsdaten) im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Payment-Vertrages in der Schweiz und in Ländern der EU bearbeitet werden. Der Vertragspartner ist damit einverstanden und erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Datenbearbeitung.
TWINT ist berechtigt, dem TWINT Lizenzgeber oder einer Tochteroder Schwestergesellschaft desselben die Kontaktdaten des Vertragspartners bekannt zu geben. Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der TWINT Lizenzgeber oder eine Tochter- oder Schwestergesellschaft desselben ihn mit Angeboten in den Bereichen Mobile Marketing und Mehrwert-Services kontaktieren darf.
12. Haftung
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen und soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haftet der Vertragspartner insbesondere für durch ihn oder durch von ihm beigezogene Dritte verschuldete Schäden, die TWINT aus mangelhafter Erfüllung seiner bzw. deren Pflichten, namentlich im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich, entstehen. Insbesondere ist TWINT berechtigt, eventuelle durch schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragspartners oder durch von ihm beigezogene Dritte verursachte Schadenersatzforderungen sowie Straf- und/oder Bearbeitungsgebühren des TWINT Lizenzgebers und weitere fallbezogene Aufwendungen an den Vertragspartner weiter zu belasten. Der Vertragspartner stellt TWINT in vollem Umfang hiervon frei und übernimmt diese Forderungen und die weiteren fallbezogenen Aufwendungen.
Der technische Zugang zu den Dienstleistungen ist Sache des Vertragspartners. TWINT übernimmt keine Haftung für die Netzbetreiber (Provider), Kassen-Software-Hersteller, Payment Service Provider (PSP) und ähnliche Dritte und lehnt, soweit gesetzlich zulässig, auch jede Haftung für die zur Nutzung der Dienstleistungen erforderliche Hard- und Software ab.
Die Haftung von TWINT für Schäden, die dem Vertragspartner durch Übermittlungsfehler, in Fällen höherer Gewalt, technische Mängel oder Störungen, insbesondere durch einen Ausfall von TWINT Beacons oder des TWINT Zahlungssystems oder fehlender Internetverbindung, rechtswidrige Eingriffe in Telekommunikationseinrichtungen und -netze, Überlastung des Netzes, mutwillige Verstopfung der elektronischen Zugänge durch Dritte, Unterbrüche oder andere Unzulänglichkeiten entstehen, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haftet TWINT oder von ihr beigezogene Dritte im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Regeln. Die Haftung von TWINT oder von ihr beigezogenen Dritten für leichte Fahrlässigkeit wird vollumfänglich wegbedungen. Die Haftung von TWINT für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall ausgeschlossen.
13. Benachrichtigungen und Kommunikation
Benachrichtigungen an den Vertragspartner (inkl. im Falle von Ziffer 14) erfolgen grundsätzlich schriftlich. “Schriftlich” bedeutet nach Wahl von TWINT Mitteilungen auf postalischem oder elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder via einer von TWINT im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellten Plattform, wie das HändlerPortal). Mitteilungen per E-Mail erfolgen an die vom Vertragspartner hinterlegte E-Mail-Adresse und gelten unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme als zugestellt. Der Vertragspartner ist verantwortlich dafür, die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell zu halten bzw. Mitteilungen im Händler-Portal abzurufen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die elektronische Kommunikation weder vertraulich noch sicher ist. Diese kann von Dritten eingesehen, abgefangen oder verändert werden oder kann verloren gehen. TWINT übernimmt keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit Nachrichten entstehen, die mittels gewöhnlicher E-Mail oder mit einem anderen elektronischen Nachrichtenübermittlungssystem von bzw. an TWINT gesendet wurden.
14. Änderungen und Ergänzungen des Payment-Vertrages, der AGB bzw. der Gebühren
Änderungen und Ergänzungen des Payment-Vertrages sowie der AGB und der weiteren integrierenden Bestandteile bedürfen einer Form, die den Nachweis durch Text erlaubt und sind durch beide Vertragsparteien rechtsgültig zu akzeptieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 dieser Ziffer. Ein von den Bestimmungen des Payment-Vertrages abweichendes Verhalten begründet keine Vertragsänderung bzw. -ergänzung.
TWINT behält sich vor, den Payment-Vertrag sowie die AGB jederzeit zu ändern und die Gebühren anzupassen bzw. neue Gebühren einzuführen. Diese Änderungen werden dem Vertragspartner mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich bekanntgegeben. Ist der Vertragspartner damit nicht einverstanden, so hat er das Recht, den davon betroffenen Payment-Vertrag innerhalb von 20 Tagen ab Bekanntgabe der Änderungen schriftlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. Unterlässt der Vertragspartner die Kündigung, so gilt dies als Genehmigung der Änderungen.
Das Ergreifen von Sicherungsmassnahmen gemäss Ziffer 2.7, Abs. 3, Änderungen des Systems gemäss Ziffer 5.1, Abs. 4 sowie Änderungen von Gebühren innerhalb eines vereinbarten Gebührenrahmens gelten nicht als Änderungen im Sinne dieser Ziffer und berechtigen deshalb nicht zu einer Kündigung.
15. Vorbehalt gesetzlicher Regelungen und lokale rechtliche Restriktionen für die Nutzung
Allfällige Gesetzesbestimmungen, die den Betrieb und die Benutzung von Mobiltelefonen, des Internets und sonstiger dedizierter Infrastruktur regeln, bleiben vorbehalten und gelten ab ihrer Inkraftsetzung auch für die nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen.
Die Dienstleistungen sind auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt und können ohne Zustimmung von TWINT im Ausland weder angeboten noch in Anspruch genommen werden.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass im Verlaufe der Dauer der Geschäftsbeziehung Umstände eintreten können, die TWINT gesetzlich verpflichten, Vermögenswerte zu sperren, die Geschäftsbeziehung einer zuständigen Behörde zu melden oder abzubrechen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, TWINT auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die TWINT benötigt, um den gesetzlichen Abklärungs- oder Meldepflichten nachzukommen.
16. Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
16.1. Inkrafttreten und Dauer
Der Payment-Vertrag tritt, vorbehältlich Ziffer 2.4, mit dem Versand der elektronischen Bestätigung des Abschlusses des Registrierungsprozesses bzw. der Erteilung der provisorischen Zulassung für die Akzeptanz des TWINT Zahlungssystems durch TWINT an den Vertragspartner in Kraft.
16.2. Ordentliche Kündigung
Der Payment-Vertrag kann unter Einhaltung der im Payment-Vertrag definierten Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Das Kündigungsrecht des Vertragspartners gemäss Ziffer 14 sowie das Recht der Vertragsparteien auf sofortige Beendigung aus wichtigen Gründen gemäss Ziffer 16.3 bleiben vorbehalten.
16.3. Ausserordentliche Kündigung
Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit berechtigt, den Payment-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen von Bestimmungen des Payment-Vertrages bzw. der vorliegenden AGB durch
den Vertragspartner; - eine wesentliche Änderung der Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse des Vertragspartners;
- wiederholte Beanstandungen oder Rückbelastungen von Transaktionen und/oder von den TWINT Herausgebern als betrügerisch gemeldete Transaktionen (gemäss Ziffern 9.2 und 9.3);
- sonstige Ungereimtheiten bei abgerechneten Transaktionen;
- Beantragung eines Insolvenzverfahrens betreffend den Vertragspartner;
- Verletzung der Nutzungs- und Urheberrechte von TWINT durch den Vertragspartner;
- Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder der Reputation des TWINT Zahlungssystems.
16.4. Automatische Vertragsauflösung
Der Payment-Vertrag wird automatisch aufgelöst, ohne dass es einer Kündigung bedarf, falls der Vertragspartner während zwei Jahren keine Abwicklung von Transaktionen vorgenommen hat.
16.5. Folgen der Vertragsbeendigung
Die Verpflichtungen aus den Ziffern 7.2 (Aufbewahrungspflicht), 7.3 (Herausgabe- und Unterstützungspflicht), 10 (Geistiges Eigentum), 11 (Datenschutz), 12 (Haftung), 16.5 (Folgen der Vertragsbeendigung), 17.2 (Abtretungs- und Verrechnungsverbot) und 17.6 (Anwendbares Recht und Gerichtsstand) bestehen auch nach der Beendigung des Payment-Vertrages weiter.
Nach Beendigung des Payment-Vertrages hat der Vertragspartner sämtliche nach aussen für Kunden erkennbare Hinweise auf die entsprechenden Dienstleistungen von TWINT zu entfernen.
Bei Kündigung des Payment-Vertrages ist TWINT berechtigt, die Auszahlung der Vergütungen an den Vertragspartner per sofort und für 540 Tage über den Zeitpunkt der Beendigung des Payment-Vertrages hinaus zurückzubehalten, um sie mit allfälligen nachträglich eintreffenden Forderungen, insbesondere Rückbelastungen, zu verrechnen.
Sollte ein Straf- oder anderweitiges Rechtsverfahren gegen den Vertragspartner eröffnet bzw. Strafanzeige gegen den Vertragspartner erstattet worden sein, behält sich TWINT das Recht vor, die Auszahlung der Vergütungen mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzubehalten.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Weisungsrecht von TWINT
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die technischen, organisatorischen und administrativen Weisungen und Anleitungen von TWINT sowie der Infrastrukturlieferanten zu beachten.
17.2. Abtretungs- und Verrechnungsverbot
Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten des Vertragspartners gegenüber TWINT ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TWINT zulässig. Die Verrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber TWINT durch den Vertragspartner setzt ebenfalls die vorherige schriftliche Zustimmung von TWINT voraus. TWINT ist jederzeit berechtigt, Forderungen gegenüber dem Vertragspartner zu verrechnen.
17.3. Bezug Dritter, Rechtsübertragung
TWINT behält sich das Recht vor, jederzeit die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (technisch wie auch administrativ) vollumfänglich oder teilweise auf Dritte zu übertragen, ohne den Vertragspartner benachrichtigen zu müssen. Solche Dritte sind ermächtigt, für TWINT sich aus dem Payment-Vertrag ergebende Rechtshandlungen vorzunehmen und zu diesem Zweck im Namen von TWINT aufzutreten.
TWINT ist berechtigt, den Payment-Vertrag auf eine andere Konzerngesellschaft zu übertragen. Dabei wird der Vertragspartner in geeigneter Weise informiert. Ebenso ist es TWINT erlaubt, den PaymentVertrag auf einen anderen Acquirer zu übertragen. Der Vertragspartner erteilt TWINT hiermit ausdrücklich die entsprechende Zustimmung, sofern die Vertragsbedingungen grundsätzlich unverändert bleiben, womit ein Kündigungsrecht des Vertragspartners in einem solchen Fall – namentlich nach Massgabe von Ziffer 16.3 – entfällt.
17.4. Rechtsverzicht
Sollten Rechte aus dem Payment-Vertrag durch TWINT nicht geltend gemacht werden, stellt dies in keiner Weise einen Verzicht auf diese Rechte dar, es sei denn, es wird von TWINT eine ausdrückliche schriftliche Verzichtserklärung abgegeben.
17.5. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB oder des Payment-Vertrages (inklusive Gebühren) ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem Sinn und Zweck möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.
17.6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar; dabei wird die Anwendung kollisionsrechtlicher Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Ziff. 3.3.5: Detaillierte Regelung der Funktion, TWINT als Zahlungsmittel zu hinterlegen (User on File).
- Ziff. 5.2: Regelung der neuen Vorautorisierungsfunktion (z.B. bei Tankautomaten).