Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Akzeptanz von TWINT
Juli 2026 / Version 2.6
1. Geltungsbereich, Dienstleistungen und Preise, Voraussetzung für die TWINT Akzeptanz und Definitionen
1.1. Geltungsbereich
TWINT Acquiring AG (nachfolgend “TWINT Acquiring“) ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Es handelt sich hierbei um eine Lizenznehmerin der TWINT AG, welche das TWINT System betreibt und Lizenzen für die Herausgabe (Issuing) und die Akzeptanz (Acquiring) von TWINT als bargeldlosem Zahlungsmittel vergibt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend “AGB“) regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Vertragspartner und TWINT Acquiring im Zusammenhang mit der Akzeptanz und Nutzung des TWINT Zahlungssystems. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des Payment-Vertrages für die Akzeptanz von TWINT (nachstehend “Payment-Vertrag“).
Das TWINT System umfasst Funktionen aus den Bereichen Payment und Mehrwert-Services, welche auf der Website www.twint.ch im Detail beschrieben sind.
1.2. Dienstleistung und Preise
TWINT Acquiring ermächtigt den Vertragspartner, TWINT im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung als bargeldloses Zahlungsmittel zu akzeptieren, und stellt die Verarbeitung der diesbezüglich generierten Transaktionen sicher. Für gewisse Dienstleistungen ist der Abschluss einer separaten Vereinbarung notwendig.
Die Preise für die Abwicklung von Transaktionen über das TWINT Zahlungssystem sowie die weiteren Gebühren sind im jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt. TWINT Acquiring kann das Preis- und Leistungsverzeichnis und die darin aufgeführten Preise und Gebühren gemäss Ziffer 14 dieser AGB anpassen.
1.3. Voraussetzungen für die TWINT Akzeptanz
Voraussetzungen für die Abwicklung von Zahlungen sind der Einsatz einer mit dem TWINT System kompatiblen Infrastruktur sowie die Nutzung der erforderlichen Applikationen, sowohl seitens des Vertragspartners als auch seitens des TWINT Nutzers.
1.4. Definitionen
Die nachfolgenden Definitionen entsprechen der Verwendung der jeweiligen Begriffe in diesen AGB.
| Acquirer | Ermöglicht seinen Vertragspartnern, das TWINT System im Präsenzgeschäft oder im Distanzgeschäft als bargeldloses Zahlungsmittel zu akzeptieren und stellt die Verarbeitung der dadurch generierten Transaktionen sicher. Dazu verfügt er über die Autorisation des TWINT Lizenzgebers. |
| Code | Numerischer oder alphanumerischer Token, der für die Durchführung eines bargeldlosen Zahlungsvorgangs benutzt wird. |
| Distanzgeschäft | Transaktionen ohne physische Anwesenheit des TWINT Nutzers und der TWINT App am Verkaufspunkt. Sie werden insbesondere via E-Commerce, M-Commerce, Zahlungslink oder E-Mail abgewickelt. |
| E-Commerce | Transaktionen, bei denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen über eine Website abgewickelt wird. |
| Gutschrift (“Credit / Reversal”) | Ganze oder teilweise Rückvergütung einer Transaktion an den ursprünglich belasteten TWINT Nutzer. Wenn die Gutschrift eine technische Referenz zur ursprünglichen Transaktion enthält, ist es eine “Reversal”-Gutschrift, ansonsten eine “Credit”-Gutschrift. |
| Händler-Portal | Internetbasierte Verwaltungsumgebung, auf die mit einer Web- oder Mobilapplikation zugegriffen werden kann und mit welcher der Vertragspartner Daten und Reports (z.B. Vergütungsanzeigen) im Zusammenhang mit der Akzeptanz des Zahlungsmittels TWINT beziehen und seine Stammdaten und weitere Einstellungen selbständig verwalten kann. Weiter kann der Vertragspartner über das Händler-Portal Bestandteile der Händler-Software beziehen. TWINT kann sodann dem Vertragspartner über das Händler-Portal Nachrichten zustellen. |
| Händler-Software | Die Gesamtheit der dem Vertragspartner vom Acquirer für die Akzeptanz des TWINT Systems zur Verfügung gestellten Applikationen, Softwarekomponenten, Schnittstellen und der dazugehörigen Dokumentation.Die Händler-Software umfasst insbesondere die TWINT Schnittstelle, die AppSwitch-Software, das Händler-Portal, die händlerspezifische Mobilapplikation und die dazugehörigen Programmunterlagen. |
| Hardware-Terminal | Stationäre oder mobile Geräte zur Abwicklung von Transaktionen. Softwarekomponenten, welche die Verbindung vom Hardware-Terminal zu anderen Peripheriegeräten (Kassensystemen, Hotelreservationssystemen, Tankautomaten etc.) ermöglichen, werden dem Hardware-Terminal zugerechnet. |
| Infrastruktur | Dem Vertragspartner zuzurechnende technische Einrichtungen für die Akzeptanz von TWINT. |
| M-Commerce | Transaktionen, bei denen der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen und die Abwicklung der Transaktion über ein mobiles Endgerät abgewickelt werden. |
| Merchant Category Code (MCC) | Vom TWINT Lizenzgeber vorgegebene Branchenklassifikation für die Zuordnung der Vertragspartner zu einer oder mehreren Branchenkategorie(n) durch den Acquirer. |
| Mindestkommission | Unabhängig von der Transaktionshöhe minimal vom Vertragspartner pro Transaktion zu bezahlende Transaktionsgebühr. |
| Payment Service Provider (PSP) | Stellt Händlern über eine Applikation (virtuelles Terminal) elektronische Zahlungsmittel für das Distanzgeschäft zur Verfügung. |
| Präsenzgeschäft | Transaktionen mit physischer Anwesenheit des TWINT Nutzers und der TWINT App am Verkaufspunkt (Point of Sale). |
| QR-Code | 2D-Strichcode, dessen optische Merkmale mithilfe eines geeigneten Lesers (z.B. Kamera oder Scanner) gelesen und interpretiert werden können. Das TWINT System verwendet sowohl statische als auch dynamische QR-Codes. |
| Rechnungsgeschäft | Transaktionen mit Rechnungscharakter, z.B. TWINT Rechnung. Transaktionen können vom Händler oder TWINT Nutzer zur künftigen Ausführung datiert werden. |
| Rückbelastung (“Chargeback”) | Rückabwicklung einer vom Vertragspartner abgewickelten Transaktion oder einer bereits erfolgten Vergütung, aufgrund einer berechtigten Beanstandung der Transaktion durch den TWINT Nutzer oder den TWINT Herausgeber. Der Vergütungsanspruch des Vertragspartners wird hinfällig. |
| Small Business Solution | Bezahlung mit TWINT auf Basis von QR-Code Stickers oder Zahlungslinks für fixe und variable Transaktionsbeträge. |
| Transaktion | Bargeldloser Zahlungsvorgang im Rahmen der TWINT Akzeptanz, durchgeführt mittels Nutzung mobiler Technologien, mit anschliessender Verarbeitung der Transaktionsdaten durch das TWINT Zahlungssystem. |
| Transaktionsbeleg | Dient der Dokumentation einer durchgeführten Transaktion. Pro Transaktion entstehen zwei Belege, die von TWINT individuell an den Vertragspartner und den TWINT Nutzer übermittelt werden. Letzterem wird der Transaktionsbeleg direkt in die TWINT App übermittelt. |
| TWINT App | Die allen TWINT Nutzern für die Abwicklung von Zahlungen und anderen Funktionen aus dem Bereich Mehrwert-Services zur Verfügung gestellte Applikation. Im Falle einer Funktionsstörung der TWINT App können keine Transaktionen abgewickelt werden. |
| TWINT AppSwitch | Abwicklung einer Zahlung innerhalb einer App bzw. eines mobilen Online-Shops des Vertragspartners. Der TWINT Nutzer wechselt zu diesem Zweck im Rahmen des Check-out Prozesses von der App bzw. dem mobilen Online-Shop des Vertragspartners zur TWINT App und wieder zurück zur App bzw. zum mobilen Online-Shop des Vertragspartners. |
| TWINT Express-Checkout-Geschäfte | Distanzgeschäfte, bei welchen durch automatische Übermittlung von durch TWINT Nutzern zur Verfügung gestellten Informationen an den Vertragspartner ein verkürzter Bezahlprozess ermöglicht wird. |
| TWINT Herausgeber (“Issuer”) | Vom TWINT Lizenzgeber zur Herausgabe der TWINT App autorisierte Partei. |
| TWINT Lizenzgeber | TWINT AG, welche das TWINT System betreibt und Lizenzen vergibt für die Herausgabe (Issuing) und die Akzeptanz (Acquiring) von TWINT als bargeldlosem Zahlungsmittel. |
| TWINT Nutzer | Bei einem TWINT Herausgeber registrierter Teilnehmer, der vom Vertragspartner angebotene Waren und/oder Dienstleistungen kauft und diese bargeldlos mittels TWINT bezahlt (Transaktion). |
| TWINT Rechnung | Rechnungsgeschäft, welches TWINT Nutzern ermöglicht, die Zahlung von QR-Rechnungen mit Datierung zu veranlassen. |
| TWINT Schnittstelle | Spezifikation für die Anbindung des Vertragspartners an das TWINT System. Abhängig vom Verkaufskanal und allfälligen vom Vertragspartner eingesetzten Peripheriegeräten erfolgt die Anbindung unterschiedlich. |
| TWINT System | Umfasst Funktionen aus dem Bereich Mehrwert-Services, welche auf der Website www.twint.ch beschrieben sind. Das TWINT Zahlungssystem ist Teil des TWINT Systems. |
| TWINT UoF | Mit TWINT User on File (UoF) erteilt ein TWINT Nutzer einem Händler dauerhaft die Ermächtigung, jeweils ohne separate Bestätigung des TWINT Nutzers dessen TWINT Account aufgrund einer Transaktion zu belasten. Der TWINT Nutzer kann diese Ermächtigung in der TWINT App jederzeit widerrufen. |
| TWINT Vorautorisierung | Der TWINT Nutzer ermächtigt den Händler einmalig und im Voraus, seinen TWINT Account aufgrund einer späteren Transaktion mit einem festgelegten maximalen Betrag zu belasten. Der effektive Betrag steht zum Zeitpunkt der Vorautorisierung nicht fest und wird erst mit dem Leistungsbezug definitiv bekannt. |
| TWINT Zahlungssystem | Das vom TWINT Lizenzgeber betriebene elektronische Autorisations- und Abrechnungssystem für die Verarbeitung von Transaktionen. |
| Zahlungslink | Versendbarer Weblink in Form einer URL oder eines QR-Codes, welcher einen Bezahlvorgang über eine TWINT App ermöglicht. |
2. Der Vertragspartner
2.1. Registrierung und Identifizierung
des Vertragspartners
Bei der Registrierung hat der Vertragspartner Benutzerinformationen, insbesondere Angaben zu Firma, Adresse und (falls vorhanden) Firmennummer (Zefix) bekannt zu geben, sowie seine Konto-Informationen zu hinterlegen. Das Konto muss auf den Vertragspartner lauten und ist bei einer in der Schweiz zugelassenen Bank zu führen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, wahrheitsgetreue Angaben zu machen sowie Rechte Dritter, insbesondere Markenrechte, zu respektieren.
Der Vertragspartner erteilt ausdrücklich seine Ermächtigung, dass die von ihm gemachten Angaben durch TWINT Acquiring (auch unter Beizug Dritter) verifiziert werden können.
Weiter erteilt der Vertragspartner ausdrücklich seine Ermächtigung, dass Firmenname, Adresse und allfällige weitere nicht vertrauliche Informationen wie Branchenzugehörigkeit, Logo, etc. von TWINT Acquiring oder dem TWINT Lizenzgeber in einem öffentlich zugänglichen Händlerregister publiziert werden.
Der Vertragspartner reicht auf Verlangen weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Registrierung und Identifizierung ein.
2.2. Akzeptanzstellen
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Händler-Portal mehrere Akzeptanzstellen (dort “Merchants” genannt) zu registrieren. Der Vertragspartner bestätigt, dass er berechtigt ist, für alle von ihm registrierten Merchants diese Registration vorzunehmen. Der Vertragspartner haftet in jedem Fall und unabhängig von der Rechtsform der von ihm registrierten Merchants für die Handlungen sämtlicher auf ihn registrierten Merchants wie für seine eigenen. TWINT Acquiring kann nach Wahl sämtliche ihrer Ansprüche gegen den Vertragspartner als auch gegen die jeweiligen Merchants geltend machen. Mitteilungen an den Vertragspartner gelten auch an alle Merchants zugestellt.
Akzeptanzstellen, welche als eigenständige juristische Person bestehen, dürfen nur mit Zustimmung von TWINT Acquiring als Merchants registriert werden. Erforderlich ist in jedem Fall, dass die Anteilsrechte an solchen Merchants vollständig durch den Vertragspartner kontrolliert werden. In solchen Fällen kommt ein Payment-Vertrag zwischen TWINT Acquiring und dem Merchant zustande mit denselben Bedingungen, wie sie für den Vertragspartner gelten. TWINT Acquiring ist berechtigt, stattdessen den Abschluss eines separaten Vertrags (mit u.U. anderen Konditionen) für solche Merchants zu verlangen.
TWINT Acquiring kann jederzeit die Registration von Merchants ablehnen bzw. rückgängig machen oder die Transaktionsabwicklung suspendieren.
2.3. Provisorische Zulassung für die Akzeptanz von TWINT
Der Abschluss des Vertrages steht unter dem Vorbehalt des positiven Ausgangs der Risikoprüfung durch TWINT Acquiring (Resolutivbedingung). Um dem Vertragspartner nach Abschluss des Registrierungsprozesses umgehend die Möglichkeit zu geben, TWINT Acquiring als Zahlungsmittel zu akzeptieren, kann ihm von TWINT Acquiring die provisorische Zulassung für die Transaktionsabwicklung erteilt werden. Allerdings kann TWINT Acquiring bis zum Abschluss der Risikoprüfung alle Vergütungsansprüche des Vertragspartners und deren Auszahlung aufschieben.
Sollte die Risikoprüfung negativ ausfallen, fällt der Vertrag nachträglich dahin. Die allfällige provisorische Zulassung für die Transaktionsabwicklung wird umgehend widerrufen und der Vertragspartner wird im TWINT Zahlungssystem gelöscht. TWINT Acquiring wird dies dem Vertragspartner schriftlich mitteilen und anschliessend, vorbehältlich der Bestimmungen von Ziffer 8.3 und gesetzlichen Vorgaben, die einmalige Auszahlung aller allfällig aufgelaufenen Vergütungen veranlassen.
2.4. Branchenzugehörigkeit
(Merchant Category Code, MCC); Standards
Der Vertragspartner ist in der von ihm angegebenen Branchenkategorie(n) tätig und verkauft an TWINT Nutzer Waren und/oder erbringt gegenüber diesen Dienstleistungen, die ausschliesslich dieser Branchenkategorie(n) zugeordnet werden können.
Der Vertragspartner bestätigt, dass er sowie die von ihm beigezogenen Dritten jederzeit:
- über die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Bewilligungen und Registereinträge verfügt;
- die gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere am Geschäftssitz, im Internet und am Empfangsort der Waren/Dienstleistungen einhält; und
- geeignete administrative und technische Massnahmen trifft, um unrechtmässige Transaktionen wirksam zu verhindern, insbesondere zur Wahrung des Jugendschutzes, der Urheberrechte und der jeweiligen Einfuhrbestimmungen.
TWINT Acquiring ist berechtigt, vom Vertragspartner Dokumente zur Beurteilung der Zulässigkeit seines Geschäftsmodells zu verlangen.
2.5. Verbot des Subacquiring
Für die Bezahlung von Waren und/oder Dienstleistungen, die nicht vom Vertragspartner selber, sondern von einem Dritten angeboten bzw. erbracht werden, darf TWINT Acquiring durch den Vertragspartner nicht als Zahlungsmittel akzeptiert werden.
2.6. Änderungen auf Seiten des Vertragspartners
Im Falle von Änderungen seitens des Vertragspartners (z.B. bezüglich Rechtsform, ausgeübter Geschäftstätigkeit, Adresse, Kontoverbindung, rechtsverbindlichen Vertretern, Verkaufsstellen oder OnlineShops), hat der Vertragspartner TWINT Acquiring unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen oder die entsprechenden Änderungen im Händler-Portal selber umgehend vorzunehmen. TWINT Acquiring ist berechtigt, dem Vertragspartner den durch Änderungen entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
Bei einer wesentlichen Änderung der Eigentums- und Beherrschungsverhältnisse oder der Rechtsform des Vertragspartners, ist dieser verpflichtet, TWINT Acquiring umgehend darüber zu informieren. TWINT Acquiring ist aufgrund solcher wesentlichen Änderungen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Solange TWINT Acquiring über eine Rechtsnachfolge nicht schriftlich informiert ist, kann TWINT Acquiring alle Vergütungen mit befreiender Wirkung an den bisherigen Vertragspartner leisten.
Falls in Bezug auf die Bonität des Vertragspartners erhebliche Verschlechterungen eintreten (z.B. Eintritt einer Überschuldung oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens), hat der Vertragspartner TWINT Acquiring umgehend zu informieren. TWINT Acquiring ist nach eigenem Ermessen berechtigt, sofort geeignete Massnahmen zu treffen, namentlich eine Anpassung der Vergütungsfristen vorzunehmen, Vergütungen zurückzubehalten, geeignete Sicherheiten zu verlangen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
TWINT Acquiring ist berechtigt, im Rahmen des Risikomanagements die finanzielle Lage und die geschäftlichen Aktivitäten des Vertragspartners zu prüfen. Hierzu können spezialisierte Dritte (wie Auskunfteien) beigezogen werden. Der Vertragspartner stellt auf Anfrage hin die erforderlichen Informationen (inkl. Jahresrechnung) zur Verfügung.
2.7. Rechtsverhältnis Vertragspartner – TWINT Nutzer
Rechtseinwendungen aus Geschäften mit TWINT Nutzern, insbesondere Reklamationen und Beanstandungen zu den vom Vertragspartner angebotenen Waren und Dienstleistungen, hat der Vertragspartner unmittelbar mit dem TWINT Nutzer zu regeln. Vorbehalten bleiben die Regeln betreffend Gutschriften (Credits/Reversals) und Rückbelastungen (Chargebacks) gemäss Ziffer 9. Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Zusammenhang jedoch, nur dann gegen den TWINT Nutzer vorzugehen, wenn ihm kein Vergütungsanspruch gegenüber TWINT Acquiring zusteht (Ziffer 8.3) und er bereits erhaltene Vergütungen vollumfänglich an TWINT zurückgezahlt hat.
2.8. Risikoprüfung
TWINT Acquiring kann jederzeit eine Risikoprüfung des Vertragspartners durchführen, insb. bei Änderungen auf Seiten des Geschäftspartners i.S.v. Ziffer 2.6 oder begründetem Betrugsverdacht. TWINT Acquiring kann während der Risikoprüfung die Auszahlung aufschieben und bei negativem Ausgang die Transaktionsabwicklung suspendieren oder die Vertragsbeziehung ausserordentlich beenden.
3. Infrastruktur des Vertragspartners
3.1. Allgemeines
Die Akzeptanz vom TWINT System setzt den Einsatz einer mit dem TWINT System und der Händler-Software kompatiblen Infrastruktur voraus. Eine Übersicht der technischen Anforderungen ist unter www.twint.ch bzw. im Händler-Portal abrufbar.
Erwerb, Betrieb und Unterhalt einer kompatiblen Infrastruktur sowie die sicherheitstechnischen Vorkehrungen gegen den Missbrauch der Infrastruktur liegen vollumfänglich in der Verantwortung des Vertragspartners.
Die für die Akzeptanz vom TWINT System benötigte Händler-Software wird direkt von TWINT Acquiring oder von TWINT Acquiring bezeichneten Partnern bereitgestellt.
Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Durchführung und Zertifizierung der für die Integration des TWINT Systems erforderlichen Anpassungen seiner Infrastruktur und trägt die Kosten dafür. Der Vertragspartner hat die Integration gemäss der aktuellen zur Verfügung gestellten Schnittstellenspezifikationen bzw. gemäss der Installationsanleitung sicherzustellen. Die Zertifizierung der Integration durch TWINT Acquiring ist zwingende Voraussetzung für die Produktivsetzung des TWINT Systems beim Vertragspartner.
TWINT Acquiring behält sich vor, die Händler-Software in technischer und organisatorischer Hinsicht zu ändern oder zu ergänzen. Ergeben sich daraus Anpassungen an der Infrastruktur, so hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass diese auf eigene Kosten innerhalb der von TWINT Acquiring vorgegebenen Frist vorgenommen und nach erfolgter Programmierung durch TWINT Acquiring zertifiziert werden. Dies gilt auch für Anpassungen der Infrastruktur infolge von Systemanpassungen seitens TWINT Acquiring.
Der Betrieb des TWINT Systems stellt Anforderungen an das Kommunikationsnetz (insbesondere Internetverbindung), sowohl für den Vertragspartner als auch für die TWINT Nutzer. Die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten liegt in der Verantwortung des Vertragspartners. Ist die Internetverbindung nicht verfügbar, können gewisse Dienstleistungen nicht genutzt werden. Insbesondere die Zahlungsabwicklung mit Hilfe eines QR-Codes, eines (alpha-)numerischen Codes oder eines Zahlungslinks setzt voraus, dass die TWINT App eine Verbindung mit dem Internet hat.
Für die sichere Abwicklung der Zahlung werden kryptografische Schlüssel für die Authentifizierung verwendet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die elektronischen Schlüssel vor dem Zugriff unbefugter Dritter angemessen zu schützen und bei Verlust, oder Verdacht auf unberechtigten Zugriff TWINT Acquiring umgehend zu informieren. TWINT Acquiring ist bei Verdacht auf Missbrauch oder aus anderen sachlichen Gründen jederzeit berechtigt, die Schlüssel zu deaktivieren.
3.2. Integration im Präsenzgeschäft
Der Vertragspartner hat folgende Möglichkeiten, das TWINT System im Präsenzgeschäft für die Abwicklung von Transaktionen zu nutzen:
- Direktintegration: Direkte Integration des TWINT Systems in die Infrastruktur des Vertragspartners mit einer Anzeige für den QR-Code oder Code (Ziffer 3.2.1)
- Small Business Solution (SBS) QR-Code: TWINT Acquiring stellt QR-Code Stickers für fixe und variable Beträge bereit (Ziffer 3.2.2)
- Hardware-Terminal: Einsatz eines Hardware-Terminals mit integrierter TWINT Akzeptanz mit einer Anzeige für den QR-Code oder Code (Ziffer 3.2.3)
- Vorautorisierung: Nutzung von Vorautorisierung (Ziffer 5.2).
3.2.1. Direktintegration
Die Direktintegration erfordert die Integration der TWINT Schnittstelle und allfälliger weiterer Bestandteile der Händler-Software in die Infrastruktur (Kassensystemen, Hotelreservationssystemen, Tankautomaten etc.) des Vertragspartners. Die Direktintegration kann an spezifische, von TWINT Acquiring vorgegebene Bedingungen geknüpft sein.
3.2.2. Small Business Solutions: QR-Code
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, von TWINT Acquiring bereitgestellte QR-Code Stickers für die Abwicklung von Transaktionen mit fixen oder variablen Beträgen zu nutzen.
Sofern der Vertragspartner den QR-Code mit durch den TWINT Nutzer auszufüllenden Formularfeldern anreichert, gelten die im HändlerPortal hierfür beschriebenen zusätzlichen Bedingungen. Insbesondere sichert der Vertragspartner zu, die hierbei vom TWINT Nutzer erhobenen Daten ausschliesslich zur Abwicklung der Transaktion zu verwenden. Eine Verwendung für Marketingzwecke ist untersagt. Wurden bei einer Transaktion Formularfelder befüllt, kann TWINT Acquiring den TWINT Nutzern die gemachten Angaben als Auszug zur Verfügung stellen. Dieser Auszug kann Kontaktangaben des Vertragspartners beinhalten, insb. Name des Vertragspartners, Adresse, Homepage URL, Support-E-Mail und/oder Support Telefonnummer.
3.2.3. Hardware-Terminal
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, einen Hardware-Terminal eines anderen, von TWINT Acquiring autorisierten Anbieters einzusetzen, auf welchem das TWINT (Zahlungs-)System bereits integriert ist bzw. integriert werden kann. Die Beschaffung des Hardware-Terminals erfolgt durch den Vertragspartner auf eigene Rechnung. Installation, Wartung und Betrieb des Hardware-Terminals ist Sache zwischen dem Vertragspartner und dem Anbieter des Hardware-Terminals.
3.3. Integration im Distanzgeschäft
Der Vertragspartner hat folgende Möglichkeiten, das TWINT System im Distanzgeschäft für die Abwicklung von Transaktionen zu nutzen:
- E-Commerce Direktanbindung Online-Shop: Direkte Integration des TWINT Systems in den Online-Shop mit Anzeige eines QR-Codes oder Codes (Ziffer 3.3.1)
- E-Commerce Plug-in-Anbindung im Online-Shop: Integration der TWINT Schnittstelle über ein Online-Shop Plug-in mit Anzeige eines QR-Codes oder Codes (Ziffer 3.3.2)
- E-Commerce PSP-Anbindung im Online-Shop: Abwicklung der Transaktion über einen Payment Service Provider (PSP) mit Anzeige eines QR-Codes oder Codes (Ziffer 3.3.3)
- M-Commerce in Apps und mobilen Online-Shops (TWINT AppSwitch): Integration des TWINT Systems in die App des Vertragspartners mit automatischem Wechsel zwischen der App des Vertragspartners und der TWINT App (Ziffer 3.3.4)
- M-Commerce in Apps und E-Commerce mit hinterlegtem TWINT Nutzer: Integration des TWINT Systems in die App des Vertragspartners (oder via PSP) mit Hinterlegung des TWINT Nutzers (TWINT UoF) (Ziffer 3.3.5)
- Small Business Solution (SBS) Zahlungslink: Zahlungslinks können vom Vertragspartner im Händler-Portal erstellt werden (Ziffer 3.3.6)
3.3.1. E-Commerce Direktanbindung Online-Shop
Die Direktanbindung erfordert die Integration der TWINT Schnittstelle und allfälliger weiterer Bestandteile der Händler-Software durch den Vertragspartner in seine E-Commerce-Infrastruktur.
Für eine Direktanbindung bedarf es eines Integrationsantrages durch den Vertragspartner an TWINT Acquiring. Das entsprechende Formular ist auf der TWINT Acquiring Website verfügbar. Es steht TWINT Acquiring frei, einen Antrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nach Freigabe der Direktanbindung durch TWINT Acquiring stellt TWINT Acquiring dem Vertragspartner zu diesem Zweck die nötige Spezifikation und Dokumentation sowie die benötigten kryptografischen Schlüssel zur Verfügung.
Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Durchführung der für die Integration des TWINT Systems erforderlichen Anpassungen seiner Infrastruktur und trägt die Kosten dafür. Nach erfolgter Programmierung hat der Vertragspartner die Integration des TWINT Systems in seine Infrastruktur durch TWINT Acquiring zertifizieren zu lassen
3.3.2. E-Commerce Plug-in Anbindung Online-Shop
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, das TWINT System über ein Plug-in eines von TWINT Acquiring hierfür zugelassenen Dritten in seinen Online-Shop zu integrieren. Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner hierfür eines der verfügbaren Plug-ins einsetzt, welche im Händler-Portal aufgeführt werden.
Bezug, Integration, Wartung und Betrieb des Plug-ins und allfällig damit verbundene Abgeltung sind Sache zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten, der das Plug-in anbietet.
3.3.3. E-Commerce PSP-Anbindung Online-Shop
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, für die Verarbeitung der Transaktion die Dienstleistungen eines Payment Service Provider (PSP) in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass das TWINT System in die Zahlungsplattform des PSP integriert und von TWINT zertifiziert ist. Gegenüber von TWINT Acquiring gelten die Handlungen des PSP als vom Vertragspartner getätigt.
3.3.4. M-Commerce in Apps und mobile Online-Shops (“TWINT AppSwitch”)
TWINT Acquiring kann auch für das Bezahlen von Waren und/oder Dienstleistungen genutzt werden, die der Vertragspartner in einer App oder einem mobilen Online-Shop anbietet. Um eine Zahlung abzuwickeln, wird der TWINT Nutzer im Rahmen des Check-out Prozesses mit Hilfe des TWINT AppSwitches von der App des Vertragspartners oder dem mobilen Online-Shop des Vertragspartners zur TWINT App umgeleitet, wo er die Zahlung durchführt. Anschliessend wird die App oder der mobile Online-Shop des Vertragspartners wieder aufgerufen und die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Zahlung angezeigt.
Die Bereitstellung der In-App- oder In-mobilem-Online-Shop-Zahlung erfordert die Integration der TWINT AppSwitch-Funktionalität durch den Vertragspartner in seine Infrastruktur. TWINT Acquiring oder ein von TWINT Acquiring autorisierter PSP stellt dem Vertragspartner zu diesem Zweck ein Software-Entwickler-Kit (nachstehend “AppSwitchSoftware”) zur Verfügung. Die AppSwitch-Software beinhaltet einen kryptografischen Schlüssel, welcher die sichere Abwicklung der Zahlungen gewährleistet. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diesen elektronischen Schlüssel nicht direkt auf mobilen Endgeräten, sondern in einer sicheren, den Anforderungen von TWINT Acquiring genügenden Serverumgebung aufzubewahren. Nach erfolgter Programmierung hat der Vertragspartner die Integration der TWINT AppSwitch-Funktionalität durch TWINT Acquiring zertifizieren zu lassen
3.3.5. M-Commerce in Apps und E-Commerce mit hinterlegtem TWINT Nutzer (TWINT UoF)
Bei E-Commerce und M-Commerce besteht die Möglichkeit, dass der TWINT Nutzer eine Belastungsermächtigung beim Vertragspartner hinterlegt. Die Hinterlegung kann anlässlich einer Transaktion erfolgen (UoF Pay and Register) oder separat. Der Vertragspartner stellt während dem Registrierungsprozess Informationen zur eindeutigen Identifikation des TWINT Nutzers zur Verfügung. Der Vertragspartner erhält am Ende der TWINT UoF Hinterlegung einen “Kunden-Alias”, welcher beim Vertragspartner bzw. einem von TWINT Acquiring autorisierten PSP gespeichert wird. Wird eine Transaktion mit dem Kunden-Alias ausgeführt, muss der TWINT Nutzer diese nicht mehr explizit in der TWINT App bestätigen. Mit dem Kunden-Alias können, falls mit TWINT Acquiring so separat vereinbart, auch Gutschriften vorgenommen werden. Der TWINT Nutzer hat die Möglichkeit, die Belastungsermächtigung jederzeit zu widerrufen. Dabei erfolgt keine aktive Mitteilung an den Vertragspartner. Der Widerruf der Belastungsermächtigung hat zur Folge, dass weitere, durch den Vertragspartner ausgelöste Zahlungen abgelehnt werden
Der Vertragspartner kann TWINT UoF nur über einen von TWINT Acquiring hierfür zertifizierten Dritten (PSP bzw. Commercial Sales Partner) nutzen.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass er die folgenden Anforderungen bezüglich TWINT UoF jederzeit einhält:
- Der Vertragspartner hat den TWINT Nutzer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts, welches wiederkehrende TWINT UoF Belastungen auslöst, auf diesen Umstand hinzuweisen.
- Der TWINT Nutzer muss in der App oder auf der Webseite des Vertragspartners jederzeit die Möglichkeit haben, die bestehende TWINT UoF Registration mit sofortiger Wirkung zu löschen bzw. eine solche TWINT UoF Registration vorzunehmen.
- Bei wiederkehrenden TWINT UoF Belastungen, die länger als sechs (6) Monate auseinanderliegen, informiert der Vertragspartner den zu belastenden TWINT Nutzer mindestens sieben (7) Tage vor der nächsten Zahlung auf geeignete Weise.
- Die App oder die Website des Vertragspartners lassen eine Auszahlung oder Überweisung von hinterlegten Guthaben nicht zu.
Nachfolgende Anforderungen sind durch den Vertragspartner auf den zertifizierten Dritten zu überbinden (im Rahmen des Vertrages, welcher der Vertragspartner mit dem Dritten abschliesst). Der Vertragspartner bleibt gegenüber TWINT Acquiring verantwortlich:
- Die kryptografischen Schlüssel, welche bei der Signierung von TWINT UoF Transaktionen Verwendung finden, werden gemäss den Security Standards von PCI DSS behandelt.
- Der private kryptografische Schlüssel des Vertragspartners muss direkt auf einem HSM (Hardware Security Module) erzeugt und durch einen zusätzlichen, im HSM gehaltenen privaten kryptografischen Schlüssel verschlüsselt werden. Es ist sicherzustellen, dass der private kryptografische Schlüssel das HSM nicht in unverschlüsseltem Zustand verlässt.
- Die TWINT UoF Transaktionen sind direkt auf dem HSM zu signieren.
- Der Dritte prüft das bei einer TWINT UoF Transaktion vorgewiesene Zertifikat, ob dieses effektiv vom Vertragspartner stammt.
Der Vertragspartner hat TWINT Acquiring auf Anfrage die entsprechenden Konformitätsnachweise zu erbringen.
TWINT Acquiring stellt dem Vertragspartner die Dokumentation mit den Implementierungsvorgaben für seine App und Webseite auf der Webseite von TWINT Acquiring zur Verfügung. Der Vertragspartner bestätigt, diese Dokumentation eingesehen, gelesen und verstanden und mit der Aktivierung von TWINT UoF umgesetzt zu haben. TWINT Acquiring behält sich das Recht vor, die Dokumentation jederzeit zu ändern. Die Änderungen werden dem Vertragspartner auf geeignete Weise bekanntgegeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, solche Änderungen jeweils innerhalb der von TWINT Acquiring gesetzten Frist umzusetzen.
3.3.6. Small Business Solutions: Zahlungslink
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Händler-Portal erstellte Zahlungslinks für die Abwicklung von Transaktionen mit variablen Beträgen zu nutzen.
TWINT Acquiring kann vorsehen, dass der Zahlungslink zwingend Formularfeldern beinhaltet. Es gelten in diesem Fall die im HändlerPortal hierfür beschriebenen zusätzlichen Bedingungen. Insbesondere sichert der Vertragspartner zu, die hierbei vom TWINT Nutzer erhobenen Daten ausschliesslich zur Abwicklung der Transaktion zu verwenden. Eine Verwendung für Marketingzwecke ist untersagt.
TWINT Acquiring kann dem TWINT Nutzer die gemachten Angaben als Auszug zur Verfügung stellen. Dieser Auszug kann Kontaktangaben des Vertragspartners beinhalten, insb. Name des Vertragspartners, Adresse, Homepage URL, Support-E-Mail und/oder Telefonnummer.
3.4. Integration im TWINT Rechnungsgeschäft
- Der Vertragspartner hat folgende Möglichkeiten, das TWINT System im Rechnungsgeschäft für die Abwicklung von Transaktionen zu nutzen:
Physische oder digitale Rechnung mit QR-Code: Ausstellung einer physischen oder digitalen Rechnung mit Swiss QR-Code (Ziffer 3.4.1).
Rechnungs-Button: Einbettung eines online Rechnungs-Buttons in eine digitale Rechnung oder einen digitalen Kanal des Vertragspartners (Ziffer 3.4.2).
3.4.1. Physische oder digitale Rechnung mit QR-Code
Der Vertragspartner kann Rechnungen mit einem Swiss QR-Code gemäss ISO 20022 Standard ausstellen und die Zahlung mittels dem TWINT Zahlungssystem aktivieren. Die Zustellung an den TWINT Nutzer kann physisch oder digital erfolgen; die Erzeugung des QRCodes ist in beiden Fällen identisch.
Die Nutzung erfordert, dass der Vertragspartner in seiner Rechnungsstellungssoftware einen Zahlungsdatensatz im Swiss QR-Bill Format (SPC-Standard) erzeugt, welcher mindestens die Angaben zum Zahlungsempfänger (Name, Adresse, IBAN bzw. QR-IBAN), die Zahlungswährung sowie den Referenztyp und die Referenznummer enthält, und diesen als Swiss QR-Code auf der Rechnung darstellt. Unterstützt werden vom TWINT Zahlungssystem die Referenztypen QRR und SCOR sowie Zahlungen ausschliesslich in CHF.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass jede Rechnung eine eindeutige, gültige Referenz enthält und der QR-Code korrekt dargestellt wird.
3.4.2. Rechnungs-Button
Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, anstelle oder zusätzlich zum Scannen eines QR-Codes (Ziffer 3.4.1) einen von TWINT Acquiring bereitgestellten online Button (“Rechnungs-Button”) in seine digitale Rechnung oder einen digitalen Kanal (z.B. E-Mail, Kundenportal, Webshop, App, Messaging-Dienst) einzubetten. Der Rechnungs-Button basiert auf einem von TWINT Acquiring bereitgestellten Zahlungslink, welcher die Zahlungsdaten der jeweiligen QR-Rechnung in kodierter Form enthält. Klickt der TWINT Nutzer den Rechnungs-Button an, wird er zur TWINT App weitergeleitet, wo die Zahlung zur Bestätigung angezeigt wird, ohne dass ein QR-Code gescannt werden muss.
Der Vertragspartner ist verantwortlich für die korrekte Erzeugung und Kodierung des Inhaltes des Zahlungslinks sowie für dessen Einbindung in den Rechnungs-Button gemäss der von TWINT Acquiring bereitgestellten Spezifikation. Für den Zahlungsdatensatz gelten dieselben Anforderungen wie in Ziffer 3.4.1 (Referenztyp, Währung, eindeutige Referenz).
TWINT Acquiring stellt den Rechnungs-Button in den vorgegebenen Sprach- und Darstellungsvarianten zur Verfügung; eine eigenständige Anpassung von Erscheinungsbild oder Verlinkung ist nicht zulässig.
4. Pflichten des Vertragspartners
4.1. Allgemeine Sorgfaltspflichten
Der Vertragspartner hat sein Personal in der korrekten Handhabung und Benützung der für das TWINT Zahlungssystem auf Seiten des Vertragspartners erforderlichen Infrastruktur sowie bezüglich der Pflichten im Zusammenhang mit der TWINT Akzeptanz angemessen zu schulen. Zudem weist er sein Personal auf Massnahmen hin, die zur Vermeidung von Missbrauch und Betrug zu treffen sind.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, durch angemessene Massnahmen sicherzustellen, dass keine Manipulationen, insbesondere keine missbräuchlichen Transaktionen, möglich sind. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass sich unbefugte Dritte keinen Zugang zur für den Betrieb eingesetzten Infrastruktur verschaffen können.
Der Vertragspartner verpflichtet sich sicherzustellen, dass die bei der Registration gemachten Angaben (Ziffer 2.1) korrekt sind und aktuell gehalten werden.
4.2. Zugriffsrechte
TWINT Acquiring stellt dem Vertragspartner zur Nutzung des Händler-Portals personalisierte Benutzerkennungen mit Passwort zur Verfügung (nachstehend “Logindaten”). Die Administratorenrechte ermöglichen den Zugriff auf das Händler-Portal. Der Vertragspartner verwaltet im Händler-Portal die entsprechenden Zugriffsrechte und ist dafür verantwortlich, dass die Logindaten ausreichend gegen den Zugriff unberechtigter Dritter geschützt sind.
Wer sich unter Verwendung der Logindaten gegenüber TWINT Acquiring identifiziert, gilt als durch den Vertragspartner zur Nutzung des Händler-Portals legitimiert. TWINT Acquiring überprüft nur die Logindaten; eine weitergehende Legitimationsprüfung findet nicht statt. Besteht Anlass zur Befürchtung, dass unberechtigte Dritte sich Kenntnis der Logindaten verschafft haben, so hat der Vertragspartner die Logindaten unverzüglich durch TWINT Acquiring sperren zu lassen. Der Vertragspartner haftet für sämtliche durch Dritte unter Verwendung der Logindaten vorgenommenen Handlungen und solche Handlungen werden direkt dem Vertragspartner zugerechnet.
4.3. Software Updates
TWINT Acquiring führt regelmässige Aktualisierungen der Acquirer-/Händler-Software durch. Diese sind insbesondere zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen für die Verarbeitung der Transaktionen notwendig.
Sobald ein entsprechendes Update zur Verfügung steht, wird der Vertragspartner direkt durch TWINT Acquiring informiert und dazu aufgefordert, die Aktualisierung zu genehmigen bzw. vorzunehmen. Um einen reibungslosen Betrieb zu garantieren, ist die Durchführung bzw. Annahme der Aktualisierungen auf Seiten des Vertragspartners zwingend.
Software Updates, die eine Anpassung der Infrastruktur des Vertragspartners zur Folge haben, gehen einher mit einer verbindlichen, durch TWINT Acquiring gesetzten Implementierungsfrist. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese einzuhalten
4.4. Transaktionsrouting durch Dritte
Der Vertragspartner ist berechtigt, eine Vereinbarung mit nach PCI DSS zertifizierten Dritten (wie Payment Service Provider, Netzwerkbetreiber) einzugehen, welche die Transaktionen im Auftrag des Vertragspartners an TWINT Acquiring übermitteln. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbindung des Dritten beim Vertragspartner oder bei TWINT Acquiring entstehen, insbesondere für die Aufschaltung zahlbare Gebühren, sind vom Vertragspartner zu tragen. Dieser trägt ebenfalls allfällige durch Verzögerungen und Fehler bei der Anbindung entstehende Schäden.
Der Vertragspartner hat TWINT Acquiring über Anpassungen im Zusammenhang mit dem Transaktionsrouting durch Dritte sowie einen Wechsel dieses Dritten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. TWINT Acquiring ist berechtigt, solche Anpassungen oder Wechsel zu verweigern.
Der Datentransfer von der Infrastruktur des Vertragspartners zum von TWINT Acquiring betriebenen System erfolgt auf alleiniges Risiko des Vertragspartners, unabhängig davon, ob dieser durch den Vertragspartner oder durch von ihm beigezogene Dritte erfolgt.
Erfolgt die Anbindung/Integration technisch über einen Dritten (wie z.B. einen Payment Service Provider oder einen Integrator), so ist weiter Voraussetzung, dass dieser Dritte und die von diesem betriebene Anbindung/Integration von TWINT Acquiring entsprechend zertifiziert bzw. zugelassen sind. Bei einem Verlust dieser Zertifizierung oder Zulassung kann der Vertragspartner keine Zahlungen mehr über TWINT Acquiring abwickeln. Er hat sich in einem solchen Fall ausschliesslich an den von ihn beauftragten Dritten zu halten. TWINT Acquiring haftet hierfür nicht.
4.5. Bezug von Leistungen für die Akzeptanz von mehreren Acquirern
Bezieht der Vertragspartner Acquiring-Dienstleistungen gleichzeitig bei mehreren Acquirern, muss er sicherstellen, dass er die Trennung zwischen den dem jeweiligen Acquirer zuzurechnenden Transaktionsdaten jederzeit gewährleisten kann. Die Kooperation mit Dritt-Acquirern darf die Abwicklung und Sicherheit der von TWINT Acquiring zu verarbeitenden Transaktionen in keiner Weise beeinträchtigen.
5. Autorisations- und Abrechnungssystem von TWINT Acquiring und Händler-Software
5.1. Allgemeines
TWINT Acquiring betreibt und betreut die Händler-Software in technischer, organisatorischer und administrativer Hinsicht.
Unbeschadet der Regelungen in Ziffer 12 hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf die ständige Verfügbarkeit und störungsfreie Benutzbarkeit des TWINT Systems und der Händler-Software. TWINT Acquiring kann diesbezüglich keine Gewährleistung abgeben. TWINT Acquiring ist berechtigt, den Betrieb des Systems und/oder der Händler-Software nach billigem Ermessen zu unterbrechen, wenn ihr dies aus sachlichen Gründen wie z.B. Systemänderungen und -ergänzungen, Störungen, Gefahr des Missbrauchs angezeigt erscheint.
Die Händler-Software kann eine ordnungsgemässe Buchhaltung gemäss den Vorgaben des Steuerrechts bzw. der Rechnungslegungsvorschriften nicht ersetzen. TWINT Acquiring schliesst jegliche Gewährleistung in diesem Zusammenhang aus.
TWINT Acquiring behält sich vor, die Händler-Software in technischer und organisatorischer Hinsicht zu ändern oder zu ergänzen. Ergeben sich daraus erforderliche Anpassungen an der Infrastruktur beim Vertragspartner, so hat der Vertragspartner diese, unter Befolgung der Weisungen von TWINT Acquiring, auf eigene Kosten vorzunehmen. Der Vertragspartner ist ausserdem verpflichtet, von TWINT Acquiring und den System- sowie den Infrastrukturlieferanten vorgenommene Änderungen und Ergänzungen, insbesondere zwecks Erhöhung der Sicherheitsstandards, zu übernehmen.
5.2. Autorisation
Der Vertragspartner ist verpflichtet, für jede Form der Akzeptanz eine Autorisation mittels einem von TWINT Acquiring vorgegebenen Verfahren einzuholen. Die erfolgreiche Durchführung des Autorisationsverfahrens ist mit einer Vergütungsgarantie von TWINT Acquiring an den Vertragspartner gleichzusetzen, ausser im Fall von Rechnungsgeschäften. Die Vergütungsgarantie im Zusammenhang mit Rechnungsgeschäften ist nach Massgabe von Ziffer 8.2 bedingt auf den Eingang des Transaktionsbetrags bei TWINT Acquiring. Vorbehalten bleiben weiter die Bestimmungen gemäss Ziffern 6.3.2, 8.3, 9.2 und 9.3. Im Falle einer nicht erfolgreichen Durchführung des Autorisationsverfahrens wird die Transaktionsabwicklung abgebrochen.
Die maximale Gültigkeitsdauer einer Autorisierung wird durch TWINT Acquiring festgelegt und beträgt im Standardfall maximal sieben (7) Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann TWINT Acquiring die maximale Gültigkeitsdauer auf 30 Tage ausdehnen.
Die Funktion TWINT Vorautorisierung steht dem Vertragspartner nur mit separater Genehmigung durch TWINT Acquiring zur Verfügung. Eine erfolgreich durchgeführte TWINT Vorautorisierung ist aufzulösen, sobald der effektive Betrag bekannt ist. Die maximale Gültigkeitsdauer einer Vorautorisierung richtet sich nach dem vorgehenden Absatz.
Bei Rechnungsgeschäften wird dem Vertragspartner vor der Auszahlung keine Autorisierungsmitteilung zugestellt.
5.3. Transaktionsbelege
Unmittelbar nach jeder erfolgreich durchgeführten Autorisation erhalten sowohl der Vertragspartner als auch der TWINT Nutzer einen Beleg in Form einer elektronischen Transaktionsbestätigung. Beide Belege enthalten transaktionsbezogene Informationen wie Datum, Zeit, Betrag und Transaktions-ID.
Bei Rechnungsgeschäften erhält der Vertragspartner Transaktionsbestätigungen und -belege erst nach Auszahlung der entsprechenden
Transaktionsbeträge.
5.4. Transaktionsverarbeitung und Abrechnung
Die vom Vertragspartner abgewickelten Transaktionen werden durch das TWINT Zahlungssystem verarbeitet und abgerechnet. Die daraus resultierenden Vergütungsansprüche werden dem Vertragspartner gutgeschrieben und die Bank von TWINT Acquiring wird angewiesen, den fälligen Betrag an das Finanzinstitut des Vertragspartners zu überweisen.
5.5. Händler-Portal
Im Händler-Portal kann der Vertragspartner Daten und Reports (z.B. Vergütungsanzeigen) im Zusammenhang mit der Akzeptanz des Zahlungsmittels TWINT beziehen und seine Stammdaten und weitere Einstellungen selbständig verwalten.
Der Vertragspartner kann während sechs (6) Monaten auf die gespeicherten Daten zurückgreifen. TWINT Acquiring nimmt keine Archivierung dieser Daten für den Vertragspartner vor.
6. TWINT Akzeptanz
6.1. Generelle Pflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner verpflichtet sich, TWINT betragsunabhängig als Zahlungsmittel für Waren und/oder Dienstleistungen (Transaktion) zu akzeptieren.
Der Vertragspartner verpflichtet sich im Rahmen der TWINT Akzeptanz in jedem Fall,
- eine Zahlung nicht auf mehrere TWINT Transaktionen aufzuteilen (ausgenommen Rechnungsgeschäfte bei Ratenzahlungen o.ä.);
- das Zahlungsmittel TWINT gegenüber anderen Zahlungsmitteln oder TWINT Rechnungsgeschäften nicht zu benachteiligen, insbesondere keinen Zuschlag für die Zahlung mit TWINT zu erheben oder TWINT Nutzer mittels Rabattgewährung oder durch andere Massnahmen, zur Nutzung anderer Zahlungsmittel oder TWINT Rechnung zu lenken;
- keine Bargeldauszahlung oder Darlehensgewährung gegen Zahlung mit TWINT vorzunehmen;
- Das Zahlungsmittel TWINT für Leistungen, die nicht sofort erbracht werden können, nur zu akzeptieren, wenn der TWINT Nutzer über eine spätere Leistungserbringung schriftlich (auch per E-Mail) informiert wird;
- eine TWINT Vorautorisierung nach Kenntnis des effektiven Betrages unverzüglich zu bestätigen;
- die von einem sorgfältigen Kaufmann zu erwartenden Massnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs des TWINT Systems zu ergreifen und einen Missbrauchsverdacht TWINT Acquiring sofort zu melden.
Der Vertragspartner verpflichtet sich weiter wie folgt:
- An jeder Akzeptanzstelle, bei welcher das TWINT System genutzt werden kann und dem TWINT Nutzer zur Verfügung steht, ist dies deutlich erkennbar zu machen. Hardware-Terminals, über welche TWINT Zahlungen abgewickelt werden können, sind ebenfalls mit einem TWINT Logo zu versehen, insbesondere, wenn die Bezahlmöglichkeit mit TWINT auf dem Display des Terminals nicht klar ersichtlich ist
- Zudem erscheint TWINT als akzeptiertes Zahlungsmittel an den jeweiligen Orten (meistens im Eingangsbereich der Geschäftsräume), dort wo auch die anderen Zahlungsmittel sichtbar sind.
- Die unterschiedlichen TWINT Zahlungsmöglichkeiten (z.B. TWINT Rechnungsgeschäft, sofort ausgeführte TWINT Zahlungen, etc.) sind gegenüber dem Kunden transparent und verständlich zu differenzieren.
6.2. Ausschluss der TWINT Akzeptanz
Der Vertragspartner darf TWINT nicht akzeptieren für:
- Transaktionen, die nach dem für das Rechtsgeschäft mit dem TWINT Nutzer anwendbaren Recht widerrechtlich oder sittenwidrig sind oder einer behördlichen Erlaubnis bedürfen, über welche der Vertragspartner nicht verfügt;
- Transaktionen, die den Branchenkategorien “Waffen und Munition”, Pornographie, Spiel und Wetten oder Auktionen zugeordnet werden; für die Abwicklung von Transaktionen dieser Branchenkategorien kann TWINT eine Zusatzvereinbarung verlangen;
- Transaktionen, die dem Laden anderer Zahlungsmittel (z.B. Prepaid-Karten, Gutscheinkarten oder E-Wallet-Lösungen) dienen oder in Zusammenhang mit dem Verkauf oder Handel von Kryptowährungen stehen; für die Abwicklung dieser Transaktionen bedarf es einer Zusatzvereinbarung.
6.3. TWINT Akzeptanz im Präsenzgeschäft
6.3.1. Allgemeines
Bei Transaktionsabwicklung im Präsenzgeschäft gewährleistet der Vertragspartner, dass das Lesen des für die Transaktion benötigten QR-Codes oder Codes durch den TWINT Nutzer zum Zeitpunkt der Zahlung möglich ist.
6.3.2. Prüfungspflichten
In den Fällen, in denen der Vertragspartner nach Abwicklung der Transaktion keine Transaktionsbestätigung erhalten hat, ist vor Herausgabe der Waren und/oder Dienstleistungen der Customer Service von TWINT Acquiring zu kontaktieren.
6.4. TWINT Akzeptanz im Distanzgeschäft
6.4.1. Allgemeines
Bei Transaktionsabwicklung im Distanzgeschäft hat der Vertragspartner im Falle eines Kaufgeschäfts mit physischer Warenlieferung den Namen, den Vornamen und die Wohnadresse des TWINT Nutzers einzuholen und die Plausibilität dieser Angaben zu prüfen; insbesondere dann, wenn Wohn- und Lieferadresse voneinander abweichen. Die im Online-Shop oder der App des Vertragspartners verwendete Firmenbezeichnung hat der Vertragspartner auf allen dem TWINT Nutzer übermittelten Informationen (z.B. Bestell-, Lieferbestätigung, Rechnung) anzugeben.
6.4.2. Distanzgeschäft per Post, E-Mail etc.
Per Post, E-Mail oder ähnlichen Kommunikationsmitteln initiierte Transaktionen können wie folgt durchgeführt werden: Der Vertragspartner übermittelt dem TWINT Nutzer den für die Transaktion benötigten QR-Code oder Zahlungslink. Der TWINT Nutzer scannt den QRCode bzw. wählt den Zahlungslink an und initiiert die elektronische Abwicklung der Zahlung.
6.4.3. TWINT Express Checkout
Mit TWINT Express Checkout können Angaben von TWINT Nutzern an den Vertragspartner übermittelt werden, um den Checkout-Prozess des Vertragspartners zu verkürzen. Die Angaben werden durch die TWINT Nutzer selbst in der TWINT App hinterlegt und werden durch TWINT Acquiring nicht verifiziert. Verifizierung und Aktualisierung der Angaben sind Sache der TWINT Nutzer und gegebenenfalls des Vertragspartners. TWINT Acquiring wird durch die Nutzung von TWINT Express Checkout durch den Vertragspartner nicht Partei eines allfälligen Vertrages zwischen dem Vertragspartner und den TWINT Nutzern.
Zur Nutzung von TWINT Express Checkout durch den Vertragspartner ist gegebenenfalls ein kompatibles Plug-in erforderlich. Hierfür gelten gegebenenfalls separate Bedingungen von TWINT Acquiring und/oder Dritten zu Bezug, Integration, Wartung und Betrieb des Plug-ins und eine allfällig damit verbundene Abgeltung.
6.5. TWINT Akzeptanz im Rechnungsgeschäft
6.5.1. Allgemeines
Der Vertragspartner übermittelt dem TWINT Nutzer die für die Transaktion benötigte Rechnung im korrekten Format (siehe Ziffer 3.4). Im Übrigen gilt Ziffer 6.4.1 für Rechnungsgeschäfte sinngemäss.
Der TWINT Nutzer legt die Ausführung der Zahlung datumsmässig fest. Die Ausführung kann frühestens auf den folgenden Tag datiert werden. Die Transaktion wird am gewählten Datum ausgeführt und dem Vertragspartner innert der vereinbarten Vergütungsfrist vergütet (vorbehaltlich Ziffer 8.2, 8.3 und 9).
Der Autorisierungsvorgang wird zum vom TWINT Nutzer definierten Datum durchgeführt. Lehnt der TWINT Herausgeber die Autorisierung am vom TWINT Nutzer definierten Ausführungsdatum ab (weil z.B. nicht genügend Guthaben verfügbar ist), kommt die Transaktion nicht zur Ausführung.
6.5.2. Verzicht auf Massnahmen gegen TWINT Nutzer
Der Vertragspartner verzichtet auf die Einleitung von Inkassomassnahmen, die Erhebung von Verzugszinsen oder -strafen und ähnlicher Behelfe gegenüber dem TWINT Nutzer, bis und solange die zwischen TWINT Acquiring und dem Vertragspartner im Vertrag vereinbarte Vergütungs- und Auszahlungsfrist (Ziffer 8), gerechnet ab dem letzten Tag der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsfrist, abgelaufen ist.
6.5.3. Rechnungsstellung für Dritte
Der Vertragspartner kann Rechnungen für Leistungen von Dritten erstellen oder Rechnungspositionen für Dritte in einer Gesamtrechnung integrieren (Rechnungsaggregator). Der Vertragspartner ist verpflichtet, TWINT Acquiring eine Tätigkeit als Rechnungsaggregator vorgängig zu melden. Der Vertragspartner ist auf Anfrage verpflichtet, sämtliche Dritte, für die Rechnungen gestellt werden oder deren Rechnungspositionen in eigene Gesamtrechnungen integriert werden, mitzuteilen. Erlaubt sind ausschliesslich Dritte mit Sitz in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), dem Vereinigten Königreich und Singapur. Der Vertragspartner ist alleinig verantwortlich für sämtliche in einer Rechnung vereinigten Positionen
7. Aufbewahrungs-, Herausgabe- und Unterstützungspflichten
7.1. Allgemeines
Die Missachtung der nachfolgenden Pflichten gemäss Ziffern 7.2 und 7.3 führt zu einem erhöhten Risiko auf Ausschluss des Vergütungsanspruchs gemäss Ziffer 8.3.
7.2. Aufbewahrungspflicht
Der Vertragspartner bewahrt die elektronischen Transaktionsdaten sowie die dazugehörigen Auftragsdaten und -unterlagen während der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer, jedoch mindestens während 36 Monaten ab dem Datum der Transaktion, an einem sicheren Ort auf. Elektronische Daten sind verschlüsselt aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu schützen.
Von TWINT Acquiring über das Händler-Portal zur Verfügung gestellte Daten, insbesondere Vergütungsanzeigen, sind vom Vertragspartner innerhalb der in Ziffer 5.5 erwähnten Frist gegebenenfalls herunterzuladen und zu archivieren, wobei TWINT Acquiring keine Gewährleistung für die Beweiseignung elektronisch bereitgestellter Daten übernimmt.
7.3. Herausgabe- und Unterstützungspflicht
Für den Fall, dass ein TWINT Nutzer die Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit einer Transaktion bestreitet, leistet der Vertragspartner TWINT Acquiring die für die Klärung der Situation nötige Unterstützung. Auf Aufforderung sind TWINT Acquiring Kopien der erforderlichen Belege oder Auftragsdaten und -unterlagen in physischer Form innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich zuzustellen.
8. Vergütung, Gebühren und Steuern
8.1. Vergütungsmodalitäten
8.1.1. Allgemeines
TWINT Acquiring ist bemüht, Transaktionen innerhalb einer Vergütungsfrist von zwei (2) Tagen abzuwickeln. Abgewickelte Transaktionen werden grundsätzlich einmal wöchentlich gesammelt ausbezahlt. Der Vertragspartner kann im Händler-Portal alternativ die tägliche Auszahlung beantragen. Siehe auch Ziffer 8.2.
8.1.2. Konto für den Empfang der Vergütungen
Für den Empfang der Vergütungen hat der Vertragspartner ein auf das Unternehmen oder den Inhaber lautendes Konto bei einem schweizerischen Finanzinstitut zu führen. Für die ordnungsgemässe Bearbeitung wird die IBAN des entsprechenden Kontos benötigt. TWINT Acquiring wird dem Vertragspartner Vergütungen in Form einer periodischen Sammelzahlung überweisen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass bei unrichtiger oder ungenügender Angabe der Kontodaten, Zahlungen entweder nicht ausgeführt werden oder an einen anderen Empfänger gelangen können. Sämtliche Kosten und Gebühren für Nachforschungen oder andere damit verbundene Aufwendungen sowie daraus resultierende Fehlüberweisungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8.1.3. Vergütungswährung
Die Vergütung an den Vertragspartner erfolgt in CHF. Eine Vergütung in Fremdwährung ist ausgeschlossen.
8.1.4. Vergütungsanzeige
Die Vergütungsanzeige wird im Händler-Portal bereitgestellt. Rechtseinwendungen gegen die Vergütungsanzeige muss der Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei TWINT Acquiring erheben, wobei diese Frist ab Bereitstellung im Händler-Portal, respektive bei anderen vereinbarten Lieferformen ab Erhalt, zu laufen beginnt. Mangels Einwendungen gilt die Vergütungsanzeige, inklusive aller darin enthaltenen Angaben, als korrekt und vollständig und als vorbehaltlos genehmigt.
8.2. Vergütungsanspruch des Vertragspartners
Unter Vorbehalt von Ziffern 8.3 und 9 vergütet TWINT Acquiring dem Vertragspartner die abgewickelten Transaktionen – unter Abzug der vereinbarten Gebühren und der von Dritten erhobenen Vergütungsspesen (gemäss Ziffer 8.4.2) – in der vereinbarten Vergütungsfrist. Die Details der Abrechnung werden auf der Vergütungsanzeige ausgewiesen.
Rechnungsgeschäfte werden dem Vertragspartner unter der Bedingung vergütet, dass die entsprechenden Beträge im Zusammenhang mit den jeweiligen Rechnungsgeschäften bei TWINT Acquiring eingehen. Erhält TWINT Acquiring den Betrag einer Rechnungsgeschäftstransaktion nicht vom TWINT Lizenzgeber, so besteht auch kein Vergütungsanspruch des Vertragspartners.
An Samstagen, Sonntagen und Bankfeiertagen werden seitens TWINT Acquiring keine Auszahlungen verarbeitet. Der Vertragspartner akzeptiert die daraus resultierenden Verzögerungen hinsichtlich der Vergütung. Weitere regionale Feiertage können zu zusätzlichen Verzögerungen führen.
8.3. Ausschluss des Vergütungsanspruchs
8.3.1. Allgemeines
Für Transaktionen, die vom Vertragspartner unter Missachtung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung abgewickelt werden oder bei fehlender Unterstützung gemäss Ziffer 7.3, besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Dies gilt namentlich bei begründetem Betrugsverdacht.
Bei drohender Insolvenz, wesentlicher Bonitätsverschlechterung, oder bei erhöhtem Rückbelastungsrisiko kann TWINT Acquiring die Auszahlung der Vergütung um bis zu 540 Tage aufschieben.
Steht dem Vertragspartner aus vorgenanntem Grund kein Vergütungsanspruch zu, so ist TWINT Acquiring ohne Weiteres berechtigt, die Vergütung an den Vertragspartner zu verweigern oder eine dem Vertragspartner bereits geleistete Vergütung wieder zurückzufordern bzw. zu verrechnen. Ebenso kann TWINT Acquiring die ihr in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen (z.B. Inkassospesen, Rechtsabklärungen, interne Aufwände) dem Vertragspartner belasten oder mit seinen Vergütungen verrechnen.
8.3.2. Ausschluss der Vergütung im Präsenzgeschäft
Bei der TWINT Akzeptanz im Präsenzgeschäft steht dem Vertragspartner insbesondere dann kein Vergütungsanspruch zu, wenn der Vertragspartner:
- Transaktionen ohne Anwesenheit des TWINT Nutzers am Verkaufspunkt abwickelt; oder
- seinen Prüfungspflichten gemäss Ziffer 6.3.2 nicht nachkommt.
Diese Aufzählung von Beanstandungsgründen ist nicht abschliessend.
8.3.3. Ausschluss der Vergütung im Distanzgeschäft
Bei der TWINT Akzeptanz im Distanzgeschäft steht dem Vertragspartner insbesondere dann kein Vergütungsanspruch zu, wenn:
- der TWINT Nutzer die Bestellung und/oder den Erhalt der Waren bzw. Dienstleistungen bestreitet;
- der TWINT Nutzer die erhaltenen Waren als defekt oder als nicht der Bestellung entsprechend zurückweist;
- der TWINT Nutzer innerhalb einer allfälligen gesetzlichen Rücktrittsfrist von einem Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen zurücktritt;
- der TWINT Nutzer Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend macht oder sich aus sonstigen Gründen weigert, die Forderung aus der Transaktion zu erfüllen.
Diese Aufzählung von Beanstandungsgründen ist nicht abschliessend.
8.3.4. Ausschluss der Vergütung im Rechnungsgeschäft
Bei der TWINT Akzeptanz im Rechnungsgeschäft steht dem Vertragspartner insbesondere dann kein Vergütungsanspruch zu, wenn gegen die folgenden Bestimmungen verstossen wird: TWINT Rechnung darf nur für die Bezahlung von Rechnungen genutzt werden, die nach der Erbringung der zugrundeliegenden Leistung durch den Vertragspartner an den TWINT Nutzer ausgestellt wurden. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Vertragspartner, welche in einer in folgender Tabelle gelisteten Branche tätig sind. Diese können für die beschriebenen Dienstleistungen TWINT Rechnung nutzen, auch wenn die entsprechende Rechnung vor Erbringen der Leistung ausgestellt wird.
| Branche | Dienstleistung |
| Versicherer | Vertrieb von Versicherungspolicen und Einzug von Prämien |
| Clubs und Vereine | Mitgliedschaftsbasierte Clubs und Vereine, z. B. Sport-, Freizeit- und Country-Clubs |
| Spenden | Gemeinnützige Organisationen und soziale Institutionen |
| Mietzahlungen | Mietzahlungen für Immobilien |
| Hypothekar- und Kreditrückzahlungen | Rückzahlungen von Hypotheken, Krediten und weiteren Finanzierungsdienstleistungen |
| Versorgungsbetriebe | Dienstleistungen wie Strom, Gas, Wasser und Abfallentsorgung |
| Behördliche Leistungen | Bewilligungen, Konzessionen, Bussen und Steuerverpflichtungen |
| Telekommunikation | Anbieter von Mobilfunk-, Internet- und verwandten Dienstleistungen |
| Medien und Verlage | Anbieter von digitalen oder gedruckten Medienabonnementen |
| Öffentlicher Verkehr | Abonnemente oder Pässe, keine Einzelfahrten |
| Soziale Institutionen ohne Beherbergung | Organisationen, die soziale Dienstleistungen anbieten, ohne Unterkunft bereitzustellen |
| Konsumkredit- und Finanzierungsdienstleitungen | Anbieter von Konsumkredit- und Finanzierungsdienstleistungen wie Kreditkarten, Konsumleasing und Kleinkrediten |
| Pensionskassen | Pensionskassen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge |
Beim Verkauf von Tickets, Gutscheinen oder vergleichbaren Instrumenten gilt als Erbringung der Leistung die ordentliche Durchführung oder der ordentliche Abschluss des zugrunde liegenden Ereignisses oder der zugrunde liegenden Dienstleistung (z.B. mit Beendigung einer Veranstaltung oder der Abschluss einer Reise).
Im Übrigen gilt Ziffer 8.3.3 für Rechnungsgeschäfte sinngemäss.
8.4. Gebühren
8.4.1. Allgemeines
Alle durch den Vertragspartner an TWINT Acquiring zu entrichtenden Gebühren, namentlich die Transaktionspreise (mit oder ohne Mindestkommission), sind im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführt oder werden dem Vertragspartner auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht (z.B. im Händler-Portal).
Eine allfällige Kommissionspauschale wird dem Vertragspartner monatlich im Voraus, mittels Verrechnung, abgebucht. Transaktionspreise werden nach kaufmännischen Grundsätzen pro Transaktion auf den nächsten Rappen gerundet, aufsummiert und vom Auszahlungsbetrag abgezogen (Netto-Settlement).
Sollte eine Drittpartei (wie der TWINT Nutzer) ein Entgelt für eine Transaktion entrichten, so berechtigt das nicht zu einer Kürzung der durch den Vertragspartner zu entrichtenden Gebühr für dieselbe Transaktion.
8.4.2. Vergütungsspesen Dritter
TWINT Acquiring ist berechtigt, dem Vertragspartner allfällige bei der Überweisung von Vergütungen anfallende Spesen und Kommissionen direkt zu belasten bzw. mit den aufgelaufenen Vergütungen zu verrechnen.
TWINT Acquiring behält sich das Recht vor, bei gesetzlichen Änderungen und/oder bei Änderungen der von Dritten erhobenen Gebühren die Vergütungsmodalitäten anzupassen.
8.4.3. Zahlungsverzug
Sollte die Verrechnung der vom Vertragspartner geschuldeten Beträge mit den Vergütungen nicht zu deren Begleichung führen, so wird dem Vertragspartner von TWINT Acquiring eine Zahlungsaufforderung über den ausstehenden Betrag zugestellt. Die Zahlungsfrist beträgt zehn (10) Tage, nach deren Verstreichen der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug gerät.
Bei Verzug des Vertragspartners ist TWINT Acquiring berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. auf den ausstehenden Betrag zu erheben sowie dem Vertragspartner sämtliche Mahnspesen und Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
8.4.4. Entschädigung von zusätzlichem Aufwand
TWINT Acquiring kann bei zusätzlichem Aufwand, welcher durch den Vertragspartner verursacht wurde, eine angemessene Entschädigung einfordern bzw. die auf der Webseite veröffentlichten Pauschalen verrechnen, so z.B. bei Nachforschungen, Abklärungen, Chargebacks, Rückvergütungen oder vom Vertragspartner gewünschten manuellen Anpassungen.
8.5. Steuern
Die festgelegten Gebühren für Produkte und Dienstleistungen von TWINT Acquiring verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer, Quellensteuern und weitere Abgaben. Alle Steuern und Abgaben, die auf die von TWINT Acquiring im Rahmen des Vertrages zu erbringenden Leistungen anfallen oder in Zukunft anfallen können, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist in jedem Fall verpflichtet, die Bestimmungen im Zusammenhang mit indirekten Steuern, Quellensteuern und anderen allfälligen Abgaben einzuhalten. Sollten Dritte gegenüber TWINT Acquiring Ansprüche daraus ableiten, so wird der Vertragspartner TWINT Acquiring vollumfänglich schadlos halten.
9. Rückabwicklung von Transaktionen
9.1. Gutschriften (Credits/Reversals)
Eine Gutschrift des Vertragspartners zu Gunsten eines TWINT Nutzers darf nur auf eine zuvor abgerechnete Belastung erfolgen und die Höhe dieser Belastung nicht überschreiten (Reversal). Soll dem TWINT Nutzer eine Transaktion ganz oder teilweise zurückvergütet werden, nachdem sie abgewickelt wurde, hat der Vertragspartner die Möglichkeit, eine nachträgliche Gutschrift bzw. Teilgutschrift einer Transaktion durchzuführen. Die Credit-Funktion (Rückvergütung ohne Bezug auf eine frühere Transaktion) steht dem Vertragspartner nur mit Zustimmung von TWINT Acquiring zur Verfügung.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rückvergütung über das TWINT System abzuwickeln. Mit der Vornahme einer Gutschrift durch den Vertragspartner ist TWINT Acquiring berechtigt, vom Vertragspartner die Rückerstattung oder Verrechnung der bereits abgerechneten bzw. vergüteten Transaktion zu verlangen.
9.2. Rückbelastungen (Chargebacks) und Betrugsüberwachung
TWINT Acquiring ist berechtigt und gemäss den Vorgaben des TWINT Lizenzgebers verpflichtet, bereits vergütete Transaktionen rückzubelasten, falls diese vom TWINT Nutzer oder vom TWINT Herausgeber beanstandet werden oder die Transaktion vom Vertragspartner unter Missachtung einer vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmung abgewickelt wurde. Dies gilt namentlich bei begründetem Betrugsverdacht.
Im Falle der Beanstandung einer Transaktion durch den TWINT Nutzer oder den TWINT Herausgeber wird der Vertragspartner von TWINT Acquiring informiert, wobei dieser gemäss Ziffer 7.3 verpflichtet ist, TWINT Acquiring innert zehn (10) Tagen die für die Klärung der Lage und die Einbringung der Forderung gegenüber dem TWINT Nutzer bzw. dem TWINT Herausgeber nötige Unterstützung zu leisten, insbesondere entsprechende Belege einzureichen. Falls der Vertragspartner aufgrund einer Rückbelastungsmeldung von TWINT Acquiring erkennt, dass eine Transaktion vom TWINT Nutzer zu Recht beanstandet wird und er die Fehlbuchung mittels Vornahme einer Gutschrift zu Gunsten des ursprünglich belasteten TWINT Nutzers korrigieren möchte, ist er verpflichtet, die Chargeback-Abteilung von TWINT Acquiring unverzüglich (d.h. innerhalb von zehn (10) Tagen ab Erhalt der Rückbelastungsmeldung) schriftlich über sein Vorhaben zu informieren sowie die angekündigte Gutschrift vorzunehmen. Unterlässt der Vertragspartner die Mitteilung an TWINT Acquiring, hat diese keine Möglichkeit, finanzielle Schäden auf Seiten des Vertragspartners, die aus der weiteren Durchführung des Rückbelastungsverfahrens resultieren, zu verhindern oder nachträglich auszugleichen. Es obliegt dem Vertragspartner, einen allenfalls doppelt rückvergüteten Betrag vom TWINT Nutzer zurückzufordern.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass Rückbelastungen und Gutschriften für TWINT Acquiring monatlich jeweils unter den folgenden Limiten gehalten werden:
- Verhältnis Gesamtvolumen Rückbelastungen plus Gutschriften/Bruttoumsatz pro Monat kleiner als 2%;
- Verhältnis Anzahl Rückbelastungen plus Gutschriften/Anzahl Transaktionen pro Monat kleiner als 1%.
Bei Überschreitung einer dieser Limiten bzw. bei übermässig häufigen betrügerischen Transaktionen oder während der Abklärung eines entsprechenden Verdachts hat TWINT Acquiring das Recht, die Vergütung der abgewickelten Transaktionen um bis zu 540 Tage aufzuschieben. Straf- und/oder Bearbeitungsgebühren des TWINT Lizenzgebers werden an den Vertragspartner weiterbelastet.
TWINT Acquiring ist jederzeit berechtigt, bei im Rahmen der Betrugsüberwachung festgestellten Betrugsfällen gegenüber dem Vertragspartner Weisungen zu deren Verhinderung zu erlassen. Die Weisungen treten sofort nach Mitteilung an den Vertragspartner in Kraft und der Vertragspartner ist verpflichtet, diese vollumfänglich einzuhalten. Bei Betrugsverdacht kann TWINT Acquiring die Transaktionsabwicklung suspendieren.
Bei Überschreitung von einer der vorgenannten Limiten oder bei übermässig häufigen Betrugsfällen ist TWINT Acquiring zudem berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.
9.3. Rückbelastungen von TWINT UoF Transaktionen
TWINT Acquiring ist berechtigt, bereits vergütete TWINT UoF Transaktionen, die vom TWINT Nutzer oder vom TWINT Herausgeber beanstandet werden, umgehend und ohne Einhaltung allfälliger Fristen oder Verfahren dem Vertragspartner rückzubelasten und mit dem Vergütungsanspruch des Vertragspartners zu verrechnen.
10. Geistiges Eigentum
10.1. Rechte von TWINT Acquiring
Sämtliche Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften), insbesondere Patent-, Urheber-, Design- und Markenrechte sowie Know-how, an den bereits bestehenden und während der Dauer des vorliegenden Vertrages noch zu entwickelnden Händler Software gehören vollumfänglich TWINT Acquiring bzw. dem TWINT Lizenzgeber. Ausgenommen hiervon ist jene Hard-/Software von Dritten, welche für die Nutzung des TWINT Systems zusätzlich erforderlich ist und bezüglich welcher die Rechte Dritter vorbehalten bleiben.
Soweit der Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages von TWINT Acquiring Eigentum an Hardware- oder Infrastruktur-Komponenten erwirbt, beschränkt sich dies auf das daran bestehende Sacheigentum und umfasst keine Immaterialgüterrechte, welche uneingeschränkt TWINT Acquiring, dem TWINT Lizenzgeber bzw. Drittlieferanten zustehen.
10.2. Eingeräumte Nutzungsrechte
Die Händler-Software darf vom Vertragspartner nur zum bestimmungsgemässen Gebrauch eingesetzt werden. Jedes unerlaubte Kopieren oder Abändern sowie jegliche weiteren Eingriffe sind verboten.
TWINT Acquiring räumt dem Vertragspartner während der Vertragsdauer ein nicht ausschliessliches, auf die Nutzung innerhalb der Schweizer Landesgrenzen beschränktes Nutzungsrecht an der Händler-Software ein. Das Nutzungsrecht darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TWINT Acquiring an verbundene Unternehmen des Vertragspartners oder Dritte übertragen werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, TWINT Acquiring ausschliesslich gewerbsmässig (nicht für private Zwecke) zu nutzen.
10.3. Markenrechte
Der Vertragspartner räumt TWINT Acquiring für die Laufzeit des Vertrags ein unentgeltliches Recht ein, die Marken und Logos des Vertragspartners unverändert in den Kommunikationskanälen von TWINT Acquiring bzw. im Rahmen der Erbringung von TWINT Acquiring Dienstleistungen abzubilden und erteilt damit die Erlaubnis, auf das bestehende Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hinzuweisen.
Der Vertragspartner ist ebenfalls berechtigt, die von TWINT Acquiring erhaltenen Produktelogos unverändert zu verwenden und verpflichtet sich, diese gut sichtbar zu präsentieren. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausserdem, für von ihm erstellte Unterlagen vor dem Druck oder jeglicher Publikation (z.B. im Internet) die schriftliche Zustimmung von TWINT Acquiring einzuholen, sofern darin Logos von TWINT Acquiring verwendet werden oder TWINT Acquiring namentlich erwähnt wird.
10.4. Verletzung von Rechten durch Vertragspartner
Im Falle von Verstössen gegen die Bestimmungen in dieser Ziffer kann TWINT Acquiring den Vertrag gemäss Ziffer 16.3 mit sofortiger Wirkung kündigen.
Verletzt der Vertragspartner Immaterialgüterrechte von Dritten und wird TWINT Acquiring oder die TWINT AG dafür in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner TWINT Acquiring bzw. den TWINT Lizenzgeber hierfür schadlos zu halten.
11. Datenschutz
11.1. Allgemeines
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz einzuhalten.
In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner, seinem Personal und sonstigen durch ihn beigezogenen Dritten, die Zugang zu vertraulichen oder sonst wie schützenswerten Daten haben, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen aufzuerlegen.
TWINT Acquiring und der Vertragspartner treffen alle nötigen Massnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Manipulation und Diebstahl von Kunden- bzw. Transaktionsdaten.
11.2. Datensicherheit im Internet
Das TWINT System nutzt für die Erbringung der angebotenen Dienstleistungen das Internet. Für die Datenübermittlung setzt TWINT Acquiring Verschlüsselungsmechanismen ein, welche es Unberechtigten grundsätzlich verunmöglichen, vertrauliche Daten einzusehen. Es lässt sich aber nicht vollständig ausschliessen, dass übermittelte Daten dennoch von Unberechtigten eingesehen werden können. Bestimmte technische Merkmale des Verbindungsaufbaus (z.B. Mobiltelefon-Anschluss) können nicht verschlüsselt werden.
11.3. Datenbearbeitung und -weitergabe
Der Vertragspartner ermächtigt TWINT Acquiring ausdrücklich, vor Inkrafttreten des Vertrages und während dessen Dauer, von Dritten sämtliche Informationen über den Vertragspartner, die TWINT Acquiring im Zusammenhang mit dem Vertrag und der Erbringung der darin begründeten Leistungen als wichtig erachtet, einzuholen. Ferner ist TWINT Acquiring berechtigt, Daten über den Vertragspartner aus dem Vertrag an durch TWINT Acquiring bestimmte Dritte (z.B. TWINT Lizenzgeber, Network Service Provider oder Finanzinstitute) zur Beurteilung eventueller Bonitäts- und anderer Risiken bzw. zur Transaktionsabwicklung zu übermitteln.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass TWINT Acquiring Daten über den Vertragspartner (insbesondere Stamm- und Transaktionsdaten des Vertragspartners) an den TWINT Lizenzgeber weitergibt. Dieser verwendet die Daten für die Zahlungsabwicklung und die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Payment, Mobile Marketing und Mehrwert-Services.
TWINT Acquiring stellt sicher, dass der TWINT Lizenzgeber ohne explizite Zustimmung des Vertragspartners allfällige von TWINT Acquiring erhaltenen Daten über Endkunden des spezifischen Vertragspartners nicht für eine direkte Negativ- oder Positivselektion für potenzielle Endkunden eines anderen spezifischen Unternehmens, welches im Stammgeschäft des Vertragspartners in direkter Konkurrenz zu diesem steht, verwenden oder weitergeben wird.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Daten (insbesondere Stamm- und Transaktionsdaten) im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrages in der Schweiz und in Ländern der EU bearbeitet werden. TWINT Acquiring ist berechtigt, dem TWINT Lizenzgeber oder einer Tochter- oder Schwestergesellschaft desselben die Kontaktdaten des Vertragspartners bekannt zu geben. Der Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der TWINT Lizenzgeber oder eine Tochter- oder Schwestergesellschaft desselben ihn mit Angeboten in den Bereichen Mobile Marketing und Mehrwert-Services kontaktieren darf.
12. Haftung
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen und soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haftet der Vertragspartner insbesondere für durch ihn oder durch von ihm beigezogene Dritte verschuldete Schäden, die TWINT Acquiring aus mangelhafter Erfüllung seiner bzw. deren Pflichten, namentlich im technischen, organisatorischen und administrativen Bereich, entstehen. Insbesondere ist TWINT Acquiring berechtigt, eventuelle durch schuldhafte Pflichtverletzung des Vertragspartners oder durch von ihm beigezogene Dritte verursachte Schadenersatzforderungen sowie Strafund/oder Bearbeitungsgebühren des TWINT Lizenzgebers und weitere fallbezogene Aufwendungen an den Vertragspartner weiter zu belasten. Der Vertragspartner stellt TWINT Acquiring in vollem Umfang hiervon frei und übernimmt diese Forderungen und die weiterenmfallbezogenen Aufwendungen.
Der technische Zugang zu den Dienstleistungen ist Sache des Vertragspartners. TWINT Acquiring übernimmt keine Haftung für die Netzbetreiber (Provider), Kassen-Software-Hersteller, Payment Service Provider (PSP) und ähnliche Dritte und lehnt, soweit gesetzlich zulässig, auch jede Haftung für die zur Nutzung der Dienstleistungen erforderliche Hard- und Software ab.
Die Haftung von TWINT Acquiring für Schäden, die dem Vertragspartner durch Übermittlungsfehler, in Fällen höherer Gewalt, technische Mängel oder Störungen, insbesondere durch einen Ausfall des TWINT Zahlungssystems oder fehlender Internetverbindung, rechtswidrige Eingriffe in Telekommunikationseinrichtungen und -netze, Überlastung des Netzes, mutwillige Verstopfung der elektronischen Zugänge durch Dritte, Unterbrüche oder andere Unzulänglichkeiten entstehen, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt, haftet TWINT Acquiring oder von ihr beigezogene Dritte im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Regeln. Die Haftung von TWINT Acquiring oder beigezogenen Dritten für leichte Fahrlässigkeit wird vollumfänglich wegbedungen. Die Haftung von TWINT Acquiring für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste ist – soweit gesetzlich zulässig – in jedem Fall ausgeschlossen.
13. Benachrichtigungen und Kommunikation
Benachrichtigungen an den Vertragspartner (inkl. im Falle von Ziffer 14) erfolgen grundsätzlich schriftlich. “Schriftlich” bedeutet nach Wahl von TWINT Acquiring Mitteilungen auf postalischem oder elektronischem Wege (z.B. per E-Mail oder via einer von TWINT Acquiring im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellten Plattform, wie das Händler-Portal). Mitteilungen per E-Mail erfolgen an die vom Vertragspartner hinterlegte E-Mail-Adresse und gelten unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme als zugestellt. Der Vertragspartner ist verantwortlich dafür, die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell zu halten bzw. Mitteilungen im Händler-Portal abzurufen.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die elektronische Kommunikation weder vertraulich noch sicher ist. Diese kann von Dritten eingesehen, abgefangen oder verändert werden oder kann verloren gehen. TWINT Acquiring übernimmt keine Haftung für Schäden, die in Zusammenhang mit Nachrichten entstehen, die mittels gewöhnlicher E-Mail oder mit einem anderen elektronischen Nachrichtenübermittlungssystem von bzw. an TWINT Acquiring gesendet wurden.
14. Änderungen und Ergänzungen der AGB bzw. der Gebühren
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bzw. der AGB und der weiteren integrierenden Bestandteile bedürfen einer Form, die den Nachweis durch Text erlaubt und sind durch beide Vertragsparteien rechtsgültig zu akzeptieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Absatz 2 und 3 dieser Ziffer. Ein von den Bestimmungen des Vertrages abweichendes Verhalten begründet keine Vertragsänderung bzw. -ergänzung.
TWINT Acquiring behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern und die Gebühren anzupassen bzw. neue Gebühren einzuführen. Diese Änderungen werden dem Vertragspartner mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten schriftlich bekanntgegeben. Ist der Vertragspartner damit nicht einverstanden, so hat er das Recht, den betroffenen Vertrag innerhalb von 20 Tagen ab Bekanntgabe der Änderungen schriftlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zu kündigen. Unterlässt der Vertragspartner die Kündigung, so gilt dies als Genehmigung der Änderungen.
Das Ergreifen von Sicherungsmassnahmen gemäss Ziffer 2.6, Änderungen des Systems gemäss Ziffer 5.1, sowie Änderungen von Gebühren innerhalb eines vereinbarten Gebührenrahmens gelten nicht als Änderungen im Sinne dieser Ziffer und berechtigen deshalb nicht zu einer Kündigung.
15. Vorbehalt gesetzlicher Regelungen und lokale rechtliche Restriktionen für die Nutzung
Allfällige Gesetzesbestimmungen, die den Betrieb und die Benutzung von Mobiltelefonen, des Internets und sonstiger dedizierter Infrastruktur regeln, bleiben vorbehalten und gelten ab ihrer Inkraftsetzung auch für die nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen.
Die Dienstleistungen sind auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt und können ohne Zustimmung von TWINT Acquiring im Ausland weder angeboten noch in Anspruch genommen werden.
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass im Verlaufe der Dauer der Geschäftsbeziehung Umstände eintreten können, die TWINT Acquiring gesetzlich verpflichten, Vermögenswerte zu sperren, die Geschäftsbeziehung einer zuständigen Behörde zu melden oder abzubrechen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, TWINT Acquiring auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die TWINT Acquiring benötigt, um den gesetzlichen Abklärungs- oder Meldepflichten nachzukommen.
16. Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
16.1. Inkrafttreten und Dauer
Der Vertrag wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen und tritt, vorbehältlich Ziffer 2.3, mit dem Versand der elektronischen Bestätigung des Abschlusses des Registrierungsprozesses bzw. der Erteilung der provisorischen Zulassung für die Akzeptanz des TWINT Zahlungssystems durch TWINT Acquiring an den Vertragspartner in Kraft.
16.2. Ordentliche Kündigung
Der Vertrag kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats hin gekündigt werden.
Das Kündigungsrecht des Vertragspartners gemäss Ziffer 14 sowie das Recht der Vertragsparteien auf sofortige Beendigung aus wichtigen Gründen gemäss Ziffer 16.3 bleiben vorbehalten.
16.3. Ausserordentliche Kündigung
Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen von wichtigen Gründen jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- schwerwiegende oder wiederholte Verletzungen von Bestimmungen des Vertrages durch den Vertragspartner;
- eine wesentliche Änderung der Eigentums- oder Beherrschungsverhältnisse des Vertragspartners;
- wiederholte Beanstandungen oder Rückbelastungen von Transaktionen und/oder von den TWINT Herausgebern als betrügerisch gemeldete Transaktionen (gemäss Ziffern 9.2 und 9.3);
- sonstige Auffälligkeiten bei abgerechneten Transaktionen;
- Bei wesentlicher Verschlechterung der Bonität, drohender Insolvenz oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens betreffend den
Vertragspartner; - Verletzung der Nutzungs- und Urheberrechte von TWINT Acquiring durch den Vertragspartner;
- auf Verlangen des TWINT Lizenzgebers;
- Gefahr einer schweren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder der Reputation des TWINT Zahlungssystems.
16.4. Vertragsauflösung
Falls der Vertragspartner während zwei (2) Jahren keine Abwicklung von Transaktionen vorgenommen hat, kann der Vertrag jederzeit aufgelöst werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
16.5. Folgen der Vertragsbeendigung
Die Verpflichtungen aus den Ziffern 7.2, 7.3, 10, 11, 12, 16.5, 17.2 und 17.6 bestehen auch nach der Beendigung des Vertrages weiter.
Nach Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner sämtliche nach aussen für Kunden erkennbare Hinweise auf die entsprechenden Dienstleistungen von TWINT Acquiring zu entfernen.
Bei Kündigung des Vertrages ist TWINT Acquiring berechtigt, die Auszahlung der Vergütungen an den Vertragspartner per sofort und für 540 Tage über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages hinaus zurückzubehalten, um sie mit allfälligen nachträglich eintreffenden Forderungen, insbesondere Rückbelastungen, zu verrechnen.
Sollte ein Straf- oder anderweitiges Rechtsverfahren gegen den Vertragspartner eröffnet bzw. Strafanzeige gegen den Vertragspartner erstattet worden sein, behält sich TWINT Acquiring das Recht vor, die Auszahlung der Vergütungen mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens zurückzubehalten.
17. Schlussbestimmungen
17.1. Weisungsrecht von TWINT Acquiring
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die technischen, organisatorischen und administrativen Weisungen und Anleitungen von TWINT Acquiring sowie der Infrastrukturlieferanten zu beachten.
17.2. Abtretungs- und Verrechnungsverbot
Eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten des Vertragspartners gegenüber TWINT Acquiring ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TWINT Acquiring zulässig. Die Verrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber TWINT Acquiring durch den Vertragspartner setzt ebenfalls die vorherige schriftliche Zustimmung von TWINT Acquiring voraus. TWINT Acquiring ist jederzeit berechtigt, Forderungen gegenüber dem Vertragspartner zu verrechnen.
17.3. Bezug Dritter, Rechtsübertragung
TWINT behält sich das Recht vor, jederzeit die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (technisch wie auch administrativ) vollumfänglich oder teilweise auf Dritte zu übertragen, ohne den Vertragspartner benachrichtigen zu müssen. Solche Dritte sind ermächtigt, für TWINT Acquiring sich aus dem Vertrag ergebende Rechtshandlungen vorzunehmen und zu diesem Zweck im Namen von TWINT Acquiring aufzutreten.
TWINT Acquiring ist berechtigt, den Vertrag auf eine andere Konzerngesellschaft zu übertragen. Dabei wird der Vertragspartner in geeigneter Weise informiert. Ebenso ist es TWINT Acquiring erlaubt, den Vertrag auf einen anderen Acquirer zu übertragen. Der Vertragspartner erteilt TWINT Acquiring hiermit ausdrücklich die entsprechende Zustimmung, sofern die Vertragsbedingungen grundsätzlich unverändert bleiben, womit ein Kündigungsrecht des Vertragspartners in einem solchen Fall entfällt.
17.4. Rechtsverzicht
Sollten Rechte aus dem Vertrag durch TWINT Acquiring nicht geltend gemacht werden, stellt dies in keiner Weise einen Verzicht auf diese Rechte dar, es sei denn, es wird von TWINT Acquiring eine ausdrückliche schriftliche Verzichtserklärung abgegeben.
17.5. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages (inklusive Gebühren) ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem Sinn und Zweck möglichst gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.
17.6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar; dabei wird die Anwendung kollisionsrechtlicher Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.